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Untervollmacht erteilen - darauf müssen Sie achten
Autor: Volker Beeden
Nicht jeder kann alles immer alleine machen. Delegieren heißt das Zauberwort. Wenn Sie eine Aufgabe delegieren, bevollmächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens, etwas Bestimmtes für Sie zu tun. Darüber hinaus können Sie eine Untervollmacht erteilen. Damit lässt sich sicherstellen, dass der eigentlich Bevollmächtigte nicht überlastet wird und Sie im Fall seiner Verhinderung handlungsfähig bleiben.
Vollmachten sind Vertrauenssache.
Vollmachten sind Vertrauenssache.
Da im Zivilrecht Vertragsfreiheit gilt, können Sie selbst weitgehend vertraglich tun und lassen, was Sie für richtig halten. Dazu gehört auch, dass Sie andere Personen für sich handeln lassen. Der Lebensalltag erfordert es geradezu, dass eine solche Verfahrensweise möglich ist. Das Gesetz spricht von Stellvertretung oder Vollmacht.
Prüfen Sie genau, wem Sie Ihr Vertrauen erteilen
Verfahrenstechnisch geht es so, dass Sie als Vollmachtgeber eine andere Person bevollmächtigen, für Sie zu handeln. Eine solche Vollmacht kann umfassend sein (Generalvollmacht). Sie kann aber auch auf bestimmte Sachverhalte oder zeitlich beschränkt werden, sodass die bevollmächtigte Person nur insoweit bevollmächtigt ist und handeln darf.
Da die Vollmachtserteilung Vertrauenssache ist, versteht es sich von selbst, dass Sie nur Personen bevollmächtigen, denen Sie unabdingbar vertrauen können. Bedenken Sie, dass der Bevollmächtigte Sie verpflichtend vertreten darf und alles, was er tut, Ihnen zugerechnet wird. Es ist also so, als ob Sie selbst gehandelt hätten. Es kommt daher auch nicht mehr auf Ihre Genehmigung an. Ebenso geht fehlerhaftes Verhalten zu Ihren Lasten. Sie haben allenfalls im Innenverhältnis einen Regressanspruch.
Untervollmacht bringt Sicherheit
In der Person des Bevollmächtigten besteht natürlich immer das Risiko, dass er aus persönlichen Gründen ausfällt. Insbesondere gilt dies dann, wenn die Vollmacht über Jahre Bestand haben soll. Sie können dieses Risiko vermeiden, wenn Sie in der Vollmacht die Erteilung einer Untervollmacht erlauben. Die eigentlich bevollmächtigte Person kann dann im Fall ihrer Verhinderung oder unter bestimmten, in der Vollmacht bezeichneten Gründen, Untervollmacht erteilen.
Die Hauptvollmacht wird also von Ihnen als Vollmachtgeber, die Untervollmacht vom Vollmachtnehmer erteilt. In der Hauptvollmacht können Sie einschränkende Aspekte bezeichnen, die den Vollmachtnehmer verpflichten, nur in bestimmten Situationen Untervollmacht zu erteilen. Dies kann sich darauf beziehen, dass zum Beispiel nur eine namentlich bezeichnete Person Untervollmacht erhalten oder eine namentlich bezeichnete Person nicht unterbevollmächtigt werden darf. Ebenso kann die Erteilung auf nur einen einzigen Sachverhalt beschränkt werden.
Vollmachtsarten - so formulieren Sie die Richtige
Es gibt eine ganze Reihe von Vollmachtsarten. Der Inhalt einer Vollmacht richtet sich …
Auch hier müssen Sie wissen, dass die Erklärungen des Unterbevollmächtigten für und gegen Sie als Vollmachtgeber gelten. Sie werden verpflichtet. Der Unterbevollmächtigte verpflichtet also nicht etwa den Vollmachtnehmer, sondern ausschließlich Sie als Vollmachtgeber.
Allgemein ist darauf zu achten, dass eine Vollmacht möglichst detailliert beschrieben wird und sich nach Möglichkeit nur auf bestimmte Sachverhalte bezieht. Als Sicherheit lässt sich ein Verfalldatum einbauen. Selbstverständlich können Sie die Vollmacht jederzeit widerrufen. Eine unwiderrufliche Vollmacht sollte jedenfalls nicht ausgestellt werden. Widerrufen Sie die Hauptvollmacht, erlischt automatisch auch die Unterbevollmächtigung.
Weiterlesen:
Vollmachtsarten - so formulieren Sie die Richtige
Artvollmacht - Begriffserklärung
Unterschied - allgemeine Handlungsvollmacht und Prokura
Vollmacht über den Tod hinaus - Bank-Angelegenheiten dauerhaft regeln
Übersicht: Alles zum Thema Familiendokumente
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