CDU in Kiel diskutierte über Schulunterricht zuhause und die Erziehungshoheit der Eltern
Veröffentlicht: 11. Juni 2012 | Autor: Felizitas Küble | Einsortiert unter: EHE, FAMILIE und ELTERNRECHT | Tags: CDU, Homeschooling, Kiel, Unterricht
Das Thema Schulunterricht zu Hause (auch: „Homeschooling“) erscheint in Zeiten, da die Politik fast ausschließlich über den Ausbau der staatlichen Kinderbetreuung spricht, etwas exotisch.
Dennoch ist es auch in Deutschland virulent. Experten schätzen, dass hierzulande 500-1000 Kinder zumeist von ihren Eltern nicht in einer öffentlichen oder privaten Schule, sondern zu Hause unterrichtet werden. Warum und wie?
Diese Fragen stellte sich der CDU-Arbeitskreis Schule und Sport im Rahmen einer Diskussionsveranstaltung am 30. Mai 2012.
Zu Gast waren Armin und Gabriele Eckermann aus Dreieich bei Frankfurt a.M., beide Rechtsanwälte und Vertreter des Vereins „Schulunterricht zu Hause“ (SchuzH),
Dr. Andreas Vogt, Rechtsanwalt aus Eschwege, der zu Hause unterrichtende Eltern vor Gericht vertritt –
sowie der Unternehmer Malte Kaufmann aus Mühlhausen bei Heidelberg, der von Erfahrungen mit amerikanischen Heimschulfamilien in der Region berichtete.
In einem umfassenden und engagierten Vortrag legten die Experten dar, dass in Deutschland der Hausunterricht zwar nicht explizit verboten sei, aber – von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich – nur in seltenen Ausnahmefällen genehmigt werde. Damit bilde Deutschland in Europa eine absolute Ausnahme. In fast allen anderen Ländern der EU sei der Schulunterricht zu Hause nicht nur erlaubt, sondern werde staatlicherseits auch gefördert.
Die Länder trügen damit dem in den Menschenrechtserklärungen der Vereinten Nationen und der Europäischen Union festgeschriebenen hohen Stellenwert des natürlichen Erziehungsrechts der Eltern Rechnung.
So heißt es in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der VN von 1948: „Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll“.
Die Europäische Menschenrechtskonvention legt fest, dass der Staat das Recht der Eltern zu achten habe, „die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicher zu stellen“.
Obwohl auch das deutsche Grundgesetz in Artikel 6 eine entsprechende Bestimmung erhält, ziehen bei uns Gesetzgeber und Justiz dem Hausunterricht sehr enge Grenzen. Dabei hat diese Art von Beschulung in Deutschland eine lange Tradition, der erst von den NS-Machthabern ein Ende gesetzt wurde.
Eltern, die in Deutschland von ihrem natürlichen Recht, ihre Kinder zu Hause zu unterrichten, Gebrauch machen, werden von Behörden und Gerichten verfolgt, Befreiungen von der Schulpflicht werden nicht erteilt. Es kommt zu Konflikten, die in einigen Fällen schon mit hohen Geldbußen, Zwangsgeldern und Beugehaft oder sogar mit Entzug des Sorgerechts endeten.
Über die spektakulärsten Fälle wurde in den Medien berichtet. (So der Fall der Familie Romeike aus Baden-Württemberg, die 2010 in den USA Asyl erhielt, nachdem ihr von den deutschen Behörden der Unterricht zu Hause verwehrt worden war).
Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich in der Vergangenheit mehrfach mit dem Thema Homeschooling befasst. Die Karlsruher Richter konnten sich bezeichnenderweise bisher aber nicht dazu durchringen, dem grundgesetzlich garantierten Elternrecht auf Erziehung ihrer Kinder einen Vorrang vor der nur in den Ländergesetzen verankerten allgemeinen Schulpflicht einzuräumen.
Warum nun diese restriktive Haltung? Die Liste der Vorbehalte gegen den Schulunterricht zu Hause ist zwar lang. Die Vertreter des Vereins SchuzH wissen aber zu berichten, dass die meisten einer genauen Untersuchung nicht standhalten.
Eingehende wissenschaftliche Erhebungen, vor allem in den USA, belegen, dass der Hausunterricht fast durchweg eine hohe pädagogische Qualität aufweist. Im Vergleich zu Kindern an öffentlichen Schulen verfügen zu Hause unterrichtete Kinder vielfach über einen höheren Bildungs- und Leistungsstand. Bedenken, diese Kinder wären sozial isolierter oder würden ein mangelhaftes Toleranzverhalten zeigen, sind nicht haltbar.
Ganz im Gegenteil – sie sind oft aktiver und besser in Kirchengemeinden, Vereinen und anderen ehrenamtlichen Organisationen verankert, als andere Kinder und Jugendliche. Keinesfalls lassen sich den Untersuchungen zufolge Tendenzen zu einer Bildung von „Parallelgesellschaften“ beobachten.
Vor diesem Hintergrund erscheint es geradezu abstrus, wenn Behörden und Gerichte den Schulunterricht zu Hause nicht selten als „Gefährdung des Kindeswohles“ einstufen. Leider haben sich nicht unerhebliche Teile der Politik in Deutschland der irrigen, ideologielastigen Auffassung angeschlossen, der Staat sei der bessere Erzieher und ihm stehe daher die „Hoheit über den Kinderbetten“ zu.
Die Motivation der Eltern, ihre Kinder zu Hause unterrichten zu wollen, ist durchaus heterogen. Nur zu einem geringen Teil spielen religiöse bzw. Gewissensgründe eine Rolle. Oft handelt es sich um Kinder, die in den normalen Schulen nicht zurecht kommen, „gemobbt“ werden oder sonstige physische bzw. psychische Probleme aufweisen.
Der Hauptgrund ist aber einfach der Wunsch der Eltern, ihren Kindern die bestmögliche Bildung zukommen zu lassen. In diesem Zusammenhang lassen sich
auch Ursachen in den bekannten Defiziten des öffentlichen Schulsystems ausmachen.
Vielfach unterrichten die Eltern ihre Kinder zu Hause selbst. Dabei hat sich gezeigt, dass nicht der Bildungsgrad der Eltern entscheidend ist, sondern deren vorbildliches Verhalten, die Einbindung des Unterrichts in die vertraute familiäre Umgebung und Sozialstruktur, die intensive Betreuung, eine flexible Zeitplanung sowie die Qualität der verwendeten Lern- und Lehrmittel.
Zu Hause unterrichteten Kindern gelingt es ausweislich der wissenschaftlichen Untersuchungen früher und vollständiger, die Lernziele der entsprechenden Klassenstufe zu erreichen.
Schulunterricht zu Hause ist entgegen der landläufigen Meinung also keine ungeregelte Sache. In Ländern, in denen diese Form der Bildung allgemein zulässig ist, gibt es Unterstützung und Hilfen, die von den Eltern in Anspruch genommen werden können. Ebenso ist es ein Fehlschluss zu meinen, Heimunterricht-Eltern lehnten eine Aufsicht des Staates grundsätzlich ab.
Selbstverständlich müssen auch zu Hause unterrichtete Kinder die staatlichen Prüfungen ablegen und die entsprechenden anerkannten gesetzlichen Schulabschlüsse erwerben.
Erfahrungen aus Ländern der ganzen Welt zeigen, dass Hausunterricht immer nur eine Minderheit betreibt. Keinesfalls wird das öffentliche oder sonstige private Schulsystem bzw. das legitime Recht des Staates, die Schulbildung zu beaufsichtigen und vor allem hinsichtlich der Lern- und Prüfungsstandards zu reglementieren, in Frage gestellt. Befürchtungen in dieser Hinsicht haben sich längst als unbegründet erwiesen.
Nach intensiver Diskussion mit den Experten und Abwägen der Argumente für und wider kam der Arbeitskreis Schule und Sport zu dem Schluss, dass es gerade der CDU gut anstünde, sich des Themas Schulunterricht zu Hause als sinnvolle Bereicherung des deutschen Bildungswesens positiv anzunehmen, denn, so war man sich mit den Experten einig, Schulunterricht zu Hause dient auch der Stärkung der Familie.
Ratsherr Stephan Ehmke: Tel.: 0431/ 5796556, E-Mail: stephehmke@gmx.de