Der Religionsunterricht in Deutschland ist als einziges Unterrichtsfach im Grundgesetz abgesichert. Als ordentliches Lehrfach ist er den übrigen Schulfächern gleichgestellt. Schüler können sich aber aus Gewissensgründen abmelden.
Artikel 7 des Grundgesetzes schreibt vor, dass der Religionsunterricht unter staatlicher Aufsicht steht. Da der Staat aber zur weltanschaulichen Neutralität verpflichtet ist, kann er über die Inhalte nicht entscheiden. Über sie bestimmen die Religionsgemeinschaften. Deshalb wird der Unterricht in der Regel nach Konfessionen getrennt erteilt.
Den Religionsunterricht einzurichten ist Sache der Länder. In zwölf der 16 Bundesländer ist Religionsunterricht normales Fach. Vier Bundesländer haben andere Regelungen. Bremen, Berlin und Brandenburg berufen sich dabei auf die im Grundgesetz festgeschriebene "Bremer Klausel", nach der Religion als ordentliches Lehrfach in denjenigen Bundesländern keine Anwendung findet, in denen zum 1. Januar 1949 eine andere Regelung bestand. (kna)