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Der EGMR wird Beschwerden von Frauen untersuchen, die „Angst“ verspüren, nachdem sie in Polen eugenische pränatale Tötungen verb

#1 von anne-Forum ( Gast ) , 10.08.2021 13:35


21. Juli 2021
Der EGMR wird Beschwerden von Frauen untersuchen, die „Angst“ verspüren, nachdem sie in Polen eugenische pränatale Tötungen verboten haben
#Eugenische Abtreibung #etpc #das Leben schützen #Ordo-Gesetz #Urteil des Verfassungsgerichtshofs
(Pixabay: Cindy Parks)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat der polnischen Regierung offiziell mitgeteilt, dass zwölf Klagen gegen eugenische Abtreibung in Polen eingereicht wurden. Das Verfassungsgericht hat am 22. Oktober 2020 entschieden, dass die Möglichkeit einer eugenischen Abtreibung nicht mit dem Recht jedes Menschen auf Leben vereinbar ist. Keiner der Beschwerdeführer des Urteils habe im Zusammenhang mit dem Verbot einen Schaden erlitten, es sei jedoch von einer nicht näher bezeichneten „Angst“ durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs die Rede. Das Ordo-Iuris-Institut beabsichtigt, dem sog ein Freund des Hofes ( amicus curiae ) in diesem Fall. Es sei daran erinnert, dass Staaten im Lichte des Völkerrechts das Recht und die Pflicht haben, das Leben ungeborener Kinder mit Entwicklungsstörungen zu schützen.

– Diese zwölf Beschwerden sind nur einige von vielen, die nach unseren Informationen beim Straßburger Gerichtshof eingereicht wurden, um das Urteil des Verfassungsgerichts vom letzten Jahr aufzuheben. Dies ist ein sehr gefährlicher Schritt, der darauf abzielt, die Legalisierung der eugenischen Abtreibung in Polen im Gegensatz zu unserer Verfassung durchzusetzen, die den Schutz des menschlichen Lebens in jeder Phase ihrer Entwicklung erfordert. Ein schwieriger Kampf steht bevor: In der bisherigen Rechtsprechung erkennt der EGMR leider die Gleichheit des Rechts auf Leben ungeborener Kinder nicht an, da er davon ausgeht, dass dies zu kontrovers ist, um in seinem Urteil vorweggenommen zu werden; auf der anderen Seite lehnt das Tribunal jedoch entschieden ab, Abtreibung als Menschenrecht anzuerkennen, da die Frage der Legalisierung oder des Verbots dieser Praxis zu den sog Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten. Bisher hat das Gericht Anträge abgewiesen, diein denen versucht wurde, ein innerstaatliches Gesetz, das die Abtreibung in bestimmten Fällen verbietet, direkt anzufechten. Das wird hoffentlich auch hier der Fall sein. Anläßlich dieser Fallserie soll noch einmal betont werden, dass das Bemühen um den Schutz des Lebens ungeborener Kinder mit einer angemessenen staatlichen Unterstützung für Mütter behinderter Kinder einhergehen muss. Als Institut haben wir immer wieder Vorschläge für konkrete Hilfen unterbreitet, die aber leider bisher unbeantwortet geblieben sindAls Institut haben wir immer wieder Vorschläge für konkrete Hilfen unterbreitet, die aber leider bisher unbeantwortet geblieben sindAls Institut haben wir immer wieder Vorschläge für konkrete Hilfen unterbreitet, die aber leider bisher unbeantwortet geblieben sind- sagt Anna Kubacka vom International Law Center des Ordo Iuris Institute.

Anfang Juli übermittelte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) der polnischen Regierung eine förmliche Mitteilung, dass zwölf Klagen gegen Polen wegen des Verbots der eugenischen Abtreibung in Polen eingereicht wurden. Dies steht im Zusammenhang mit dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs, der am 22. Oktober 2020 entschied, dass die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs wegen „hoher Wahrscheinlichkeit einer schweren und irreversiblen Beeinträchtigung des Fötus oder einer unheilbaren lebensbedrohlichen Krankheit“ (was in Betracht gezogen wurde) , unter anderem Down-Syndrom) widerspricht der Verfassung, insbesondere dem Recht jedes Menschen auf Leben. Seitdem ist die eugenische Abtreibung in Polen illegal. Im Übrigen ist Abtreibung weiterhin erlaubt:Das Abtreibungsgesetz erlaubt derzeit die Tötung eines ungeborenen Kindes, wenn das Leben oder die Gesundheit der Mutter gefährdet ist und das Kind durch eine Straftat gezeugt wurde.

In ihren Anträgen an den EGMR weist eine Gruppe von zwölf Frauen unterschiedlichen Alters auf eine "potenzielle Verletzung" ihres Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention) hin. Eine der Beschwerdeführerinnen gibt an, dass sie kurz vor der Urteilsverkündung des Verfassungsgerichtshofs „entdeckte, dass sie schwanger war“ und dass sie sich „als sie die Testergebnisse erhielt, sehr besorgt fühlte“. Eine andere Frau schreibt in ihrer Beschwerde, dass sie zwar wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes "Verhütungsmittel einnimmt und keine Schwangerschaft plant", sie aber dennoch "sehr besorgt ist, dass das Urteil des Verfassungsgerichts ihre Situation beeinflussen wird". Alle Frauen beschweren sich, dass sie eines Tages schwanger werden könnten und das Kind sich als behindert herausstellt.

Das Ordo-Iuris-Institut plant, beim Vorsitzenden der Ersten Sektion der EMRK die Erlaubnis zur Abgabe einer Stellungnahme der sog in jedem dieser Fälle ein Freund des Hofes ( amicus curiae ). Sollte die Zustimmung erteilt werden, plant das Institut, dem Tribunal den geltenden Rechtsstatus vorzulegen, der besagt, dass keine Bestimmung des Völkerrechts Frauen ein "Recht" auf Abtreibung gewährt, während viele Bestimmungen allen Menschen das Recht auf Leben garantieren. Darüber hinaus möchte das Institut den Gerichtshof an seine eigene Rechtsprechung erinnern, in der ausdrücklich festgestellt wurde, dass Art. Das 8. Übereinkommen garantiert nicht das Recht auf Abtreibung.

Quelle: Ordo Iuris (Pressemitteilung)
MWł

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