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Generalabsolution und Ablaß während der Coronakrise

#1 von anne-Forum ( Gast ) , 18.10.2020 18:02

Generalabsolution und Ablaß während der Coronakrise
Mit Dekret vom Hochfest des hl. Joseph 2020 hat der Großpönitentiar Mauro Kardinal Piacenza im Namen des Hl. Vaters einige Sonderablässe während der Coronakrise gewährt. Unter dem gleichen Datum hat er ebenso eine amtliche Erklärung veröffentlicht, wie während dieser Zeit das Bußsakrament verwaltet werden soll. Dazu erklären wir einige Punkte.

Was sagt die amtliche Erklärung über das Bußsakrament?
Auch in der Situation der Pandemie ist der ordentliche Weg, die sakramentale Gnade der Buße zu empfangen, die Einzelbeichte. Mit diesem Hinweis möchte die Apostolische Pönitentiarie verhindern, daß automatisch und flächendeckend die Generalabsolution von den Sünden erteilt wird, selbst da, wo Einzelbeichten möglich wären. Neben der Einzelbeichte gibt es aber zur Zeit der Pandemie unter Umständen die Möglichkeit der Generalabsolution von den Sünden.

Was ist eine Generalabsolution?
Der Katechismus der Katholischen Kirche lehrt: „Wenn eine schwere Notlage besteht, kann man sich mit der gemeinschaftlichen Feier der Versöhnung mit allgemeinem Sündenbekenntnis und allgemeiner Lossprechung behelfen. Eine solche schwere Notlage kann dann vorliegen, wenn unmittelbare Todesgefahr besteht und für den oder die Priester die Zeit, die Bekenntnisse der einzelnen Pönitenten zu hören, nicht ausreicht. Sie kann auch dann vorliegen, wenn unter Berücksichtigung der Zahl der Pönitenten nicht genügend Beichtväter vorhanden sind, um die Bekenntnisse der einzelnen innerhalb einer angemessenen Zeit ordnungsgemäß zu hören, so daß die Pönitenten ohne eigene Schuld gezwungen wären, die sakramentale Gnade oder die heilige Kommunion längere Zeit zu entbehren.“ (1483)

Es handelt sich bei der Generalabsolution also um die gleichzeitige Zuwendung jener sakramentalen Gnade, die sonst die Ohrenbeichte einem Einzelnen gewährt, an alle Gläubigen, die an einem konkreten Ort versammelt sind und nach dem sakramentalen Nachlaß ihrer Sünden verlangen, und deren Einzelbeichte aufgrund unmittelbarer Todesgefahr oder anderer schwerwiegender Umstände jetzt nicht gehört werden kann.

Was ist für den Priester erforderlich?
Es ist notwendig, daß der Priester, der das Sakrament einer Vielheit von Gläubigen spendet, sich an demselben Ort befindet, an dem die Gläubigen versammelt sind, etwa auf einer Krankenstation. Man kann die Generalabsolution nicht gewissermaßen „völlig unbestimmt“ einfach nur „über ein Krisengebiet“ gültig spenden. Auch hier gilt das Prinzip, daß es zur Gültigkeit eines Sakramentes eines konkreten örtlichen Bezugs zwischen Spender und Empfänger des Sakramentes bedarf. Der Priester sollte, wenn möglich, die Gläubigen über die Bedingungen der Generalabsolution informieren und sie ausdrücklich zur Reue auffordern, wenn die Zeit dafür ausreicht.

Was ist für die betroffenen Gläubigen erforderlich?
Sie müssen ihre Sünden bereuen wie sonst vor der Beichte. Zusätzlich müssen sie den Vorsatz haben, die schweren Sünden einzeln zu beichten, sollten sie die Gefahrensituation überleben. Diese Sünden sind dann zwar auch bereits vergeben, müssen aber in einer Beichte genannt werden, wenn diese nochmal möglich sein wird, um sie der sakramentalen Gerichtsbarkeit zu unterstellen (ähnlich wie in einer Beichte vergessene schwere Sünden).

Wann kann die Generalabsolution erteilt werden?
Ausschließlich dann, wenn Todesgefahr oder eine schwere Notlage vorliegen. Im Normalfall steht die Feststellung der schweren Notlage gemäß dem Kirchenrecht (can 961) dem Diözesanbischof zu, bei Todesgefahr ist sie evident, etwa beim Absturz eines Flugzeuges.

Was ändert das Dekret der Pönitentiarie?
Die Apostolische Pönitentiarie hat als kompetentes Organ des Hl. Stuhls für die Dauer der Coronakrise festgestellt, daß während der Coronapandemie, vor allem in den hauptsächlich betroffenen Gebieten, Fälle der erforderlichen schweren Notlage vorkommen.

Was sollte der Diözesanbischof tun?
Der jeweilige Diözesanbischof soll die Fälle schwerer Notlage, die von der Pandemie verursacht sind, mit Blick auf die Betroffenheit des ihm unterstehenden Gebietes näher präzisieren. Das bedeutet, es ist seine Aufgabe, konkrete Fälle zu benennen, wie die Generalabsolution auf dem ihm unterstehenden Gebiet erlaubt gespendet werden soll. Dazu gibt die Apostolische Pönitentiarie konkrete Beispiele: „Zum Beispiel am Eingang einer Krankenstation, wo die infizierten Gläubigen, die sich in Todesgefahr befinden, eingeliefert werden.“ Dazu soll, soweit möglich, die Stimme des Priesters technisch verstärkt werden, damit die Absolution hörbar sei.

Was bedeutet dies konkret für Priester und Gläubige?
Wenn ein Priester während der Pandemie die unvorhergesehene Notwendigkeit erkennt, die Generalabsolution erteilen zu sollen, dann muß er, wenn irgendwie möglich, zuvor den Diözesanbischof verständigen oder, wenn dies schwer möglich ist, ihn so bald wie möglich danach informieren. Die Generalabsolution wird aber aufgrund der durch die Apostolische Pönitentiarie festgestellten Situation und diese amtliche Erklärung in jedem Fall gültig erteilt.

Was verfügt die amtliche Erklärung sonst noch?
Es fordert die jeweiligen kirchlichen Autoritäten auf, den Einsatz von außerordentlichen priesterlichen Krankenhausseelsorgern zu prüfen. Schließlich erinnert es an die Möglichkeit der vollkommenen Reue für jene, die die sakramentale Lossprechung aufgrund eines Mangels an Priestern nicht erhalten können.

Welche Ablässe hat der Hl. Stuhl für die Dauer der Pandemie konzediert?
Für die Infizierten, die sich in Quarantäne befinden: Der Papst gewährt einen vollkommenen Ablaß, wenn sie sich in einem Geist der Loslösung von jeder Sünde mit der Übertragung der Feier der Messe, des Rosenkranzgebetes, des Kreuzwegs oder anderer Frömmigkeitsübungen geistlich verbinden oder zumindest das Credo, das Vaterunser und eine fromme Anrufung der Gottesmutter beten und diese Prüfung im Geist des Glaubens an Gott und der Nächstenliebe aufopfern. Dabei müssen sie sich fest vornehmen, sobald es ihnen möglich ist, die anderen üblichen Bedingungen für den Empfang eines Ablasses nachzuholen, also Beichte, Kommunionempfang und Gebet nach der Meinung des Hl. Vaters.

Für die Mitarbeiter des Gesundheitswesens, die Familienangehörigen der Infizierten und alle, die sich nach dem Beispiel des barmherzigen Samariters im Dienst an den Kranken der Ansteckungsgefahr aussetzen, gelten dieselben Bedingungen für einen vollkommenen Ablass.

Für alle Gläubigen: Ein vollkommener Ablass wird zu den selben Bedingungen während der Zeit der Pandemie allen Gläubigen gewährt, wenn sie mindestens eine halbe Stunde lang das Allerheiligste besuchen oder an einer eucharistischen Anbetung teilnehmen oder sich der Lesung der Hl. Schrift widmen, um ein Ende der Pandemie zu erflehen. Gleiches gilt für jene, die den Rosenkranz, den Kreuzweg oder den Barmherzigkeitsrosenkranz in derselben Intention beten.

Alle bisher hier genannten vollkommenen Ablässe können einmal täglich gewonnen werden.

Für die Sterbenden: Die Apostolische Pönitentiarie erinnert an eine wichtige Regel der kirchlichen Ablassordnung. Wenn ein Sterbender die Krankensalbung und die Wegzehrung nicht empfangen kann, aber ordnungsgemäß disponiert ist (im Stand der Gnade oder durch die Liebesreue) und im Leben gewohnheitsmäßig einige Gebete verrichtet hat, erhält er einen vollkommenen Ablaß zum Zeitpunkt des Todes, wobei die Kirche selbst die ansonsten erforderlichen weiteren Bedingungen ersetzt. Zur Erlangung dieses Ablasses ist der Gebrauch eines Kreuzes (z.B. Kuß des Kreuzes) angeraten.

Text: P. Dr. Sven Leo Conrad FSSP |

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