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  • 27.11.2012 07:46 - Beichte gültig bei Piusbruderschaft?
von Hildegard Maria in Kategorie Allgemein.

Beichte gültig bei Piusbruderschaft?


Das Nachrichtenportal kath.net hat in einem Beitrag vom 21.11.2012 die Behauptung aufgestellt, die Beichten bei der Priesterbruderschaft St. Pius X seien wegen fehlender Jurisdiktion objektiv nicht gültig. Höchstens könne es eine subjektive Gültigkeit geben. Diese Behauptung ist nicht korrekt und wurde in der Vergangenheit schon mehrfach widerlegt.

Die Priester der Piusbruderschaft haben zwar keine ordentliche Beichtjurisdiktion, aber diese wird durch die Kirche ersetzt, so dass die Beichten sicher gültig sind. Dies wird auch von renommierten Kirchenrechtlern (z. B. Prof. Georg May) bestätigt, und Rom hat niemals etwas anderes behauptet.

Im Übrigen wird selbst bei den wirklich schismatischen Priestern der Ostkirchen die fehlende Jurisdiktion ersetzt, so dass die Gläubigen dort gültig beichten.

Der Verfasser des kath.net-Artikels legt zudem merkwürdige Theorien zur Sakramententheologie vor, wenn er schreibt, es handle sich bei den Beichten mit supplierter Jurisdiktion „um eine subjektive Gültigkeit bei objektiver Ungültigkeit: subjektiv gültig deshalb, weil die Seele dieselben Früchte erfährt, welche sie auch erlangen würde, wenn das Sakrament gültig gespendet würde, und objektiv ungültig deshalb, weil die sündenvergebende Wirkung nicht aufgrund des Beichtsakramentes selbst zustande kommt.“ Selbstverständlich kommt die Wirkung durch das Sakrament zustande, denn sonst könnte ja sogar die Beichte bei einem Nichtpriester (der sich z. B. betrügerisch in den Beichtstuhl gesetzt hat) gültig sein, was aber niemals der Fall ist. Eine sakramentale Lossprechung, die ein Priester aufgrund von supplierter Jurisdiktion spendet, ist selbstverständlich objektiv und nicht nur subjektiv gültig.

Wir veröffentlichen zu diesem Thema nochmals eine Analyse von Pater Matthias Gaudron, die bereits zweimal im Mitteilungsblatt erschien und auch in die Neuauflage seines „Katholischen Katechismus zur kirchlichen Krise“ aufgenommen wurde.


Die Beichtjurisdiktion
Ihre Existenz in außerordentlichen Fällen

Um gültig Beichten hören zu können, ist nicht nur die gültige Priesterweihe erforderlich, sondern der Priester benötigt zusätzlich noch eine besondere Vollmacht zum Vollzug des Bußgerichtes. Vgl. can. 966 § 1: „Zur gültigen Absolution von Sünden ist erforderlich, dass der Spender außer der Weihegewalt die Befugnis besitzt, sie gegenüber den Gläubigen, denen er die Absolution erteilt, auszuüben.“ (Der Einfachheit halber zitieren wir im Folgenden nur den Kodex von 1983, der im vorliegenden Fall nur unwesentlich vom alten Kodex abweicht.)
Wie steht es aber nun mit dieser Vollmacht bei den Priestern der Priesterbruderschaft St. Pius X.? Die ordentlichen Hirten der Kirche verweigern diesen ja jegliche Jurisdiktion. Woher bekommen diese Priester also die für das Beichthören notwendige Jurisdiktion?

Ähnlich gelagerte Fälle

Zur Lösung dieses Problems muss man beachten, dass die Kirche sich heute in einer außerordentlichen Notlage befindet, da die Hirten der Kirche selbst in einem vielleicht noch nie da gewesenen Maß versagen. Ein solcher Fall ist im Kirchenrecht nicht vorgesehen, und darum gibt es keinen Canon, der auf die Lage der Priester der Priesterbruderschaft St. Pius X. genau zutreffen würde. Das Kirchenrecht gibt aber im can. 19 selbst an, wie in einem solchen nicht vorgesehenen Fall vorzugehen ist: „Wenn in einer bestimmten Sache die ausdrückliche Vorschrift eines allgemeinen oder partikularen Gesetzes oder eine Gewohnheit fehlt, ist die Sache, wenn es nicht eine Strafsache ist, zu entscheiden unter Berücksichtigung von Gesetzen, die für ähnlich gelagerte Fälle erlassen worden sind, von allgemeinen Rechtsprinzipien unter Wahrung der kanonischen Billigkeit sowie unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung und Rechtspraxis der Römischen Kurie und der gemeinsamen und ständigen Auffassung der Fachgelehrten.“ Wir müssen also untersuchen, wie die Kirche in anderen Fällen handelt, die unserem Fall wenigstens in etwa gleichkommen. Gibt es Fälle, in denen ein Priester, der keine ordentliche Jurisdiktion besitzt, trotzdem gültig die Absolution spenden kann? Die Antwort auf diese Frage ist eindeutig, dass es solche Fälle gibt, in denen die Kirche die fehlende Jurisdiktion suppletiert (= ersetzt).

Todesgefahr

Wenn jemand sich in Todesgefahr befindet, kann jeder Priester, selbst ein exkommunizierter oder suspendierter, ihn von allen Sünden und Strafen gültig und erlaubt lossprechen. Dies besagt can. 976: „Jeder Priester absolviert, auch wenn er die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten nicht besitzt, jegliche Pönitenten, die sich in Todesgefahr befinden, gültig und erlaubt von jedweden Beugestrafen und Sünden, auch wenn ein Priester mit entsprechender Befugnis zugegen ist.“ Zur Gültigkeit der Absolution ist hierbei nicht erfordert, dass der Pönitent bereits im Sterben liegt, sondern es genügt eine entferntere Todesgefahr, wie sie z.B. alle Bürger einer im Krieg belagerten Stadt betrifft. Die Gültigkeit der Absolution wird auch nicht berührt, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass gar keine Todesgefahr bestanden hatte, wie es z.B. aufgrund eines ärztlichen Irrtums geschehen könnte.

Error communis

Einen weiteren Fall von suppletierter Jurisdiktion gibt can. 144 § 1 an: „Bei einem tatsächlich vorliegenden oder rechtlich anzunehmenden allgemeinen Irrtum (in errore communi de facto aut de iure) und ebenfalls bei einem positiven und begründeten Rechts- oder Tatsachenzweifel (in dubio positivo et probabili sive iuris sive facti) ersetzt die Kirche für den äußeren wie für den inneren Bereich fehlende ausführende Leitungsgewalt.“ Der error communis auf die Beichte angewandt bedeutet Folgendes: Wenn z.B. ein Priester den Beichtstuhl einer Pfarrkirche besetzt, so dass die Pönitenten glauben, er habe die nötige Vollmacht zum Beichthören, obwohl er sie in Wirklichkeit nicht besitzt, spendet er trotzdem gültig die Absolution, denn es würde einen großen Schaden für die Seelen bedeuten, wenn sie aufgrund eines Irrtums ungültig beichten würden. Die Ersetzung der Jurisdiktion wegen positiven Zweifels meint dagegen den Fall, dass ein Priester zweifelt, ob er im konkreten Fall Jurisdiktion hat oder nicht. Zum Beispiel könnte ein Priester in Zweifel sein, ob er die nötige Vollmacht hat, von einer bestimmten reservierten Sünde loszusprechen, oder ob der Beichtstuhl sich noch in dem Territorium befindet, für das er Jurisdiktion hat. Wenn er nur irgendeinen wahren Grund dafür hat zu glauben, dass er die Jurisdiktion besitzt, kann er ruhig absolvieren, denn selbst wenn der Grund ungenügend wäre, würde die Kirche hier suppletieren. Dieser Sachverhalt ist in unserem Problem von großer Bedeutung, wie wir noch sehen werden. Can. 142 § 2 handelt noch von der erloschenen Jurisdiktion. Hier geht es darum, dass jemand einen Akt gesetzt hat, weil er glaubte, er hätte die dafür notwendige Jurisdiktion, während er sie in Wirklichkeit nicht mehr hatte. So könnte es z.B. geschehen, dass einem Priester nur für einen bestimmten Zeitraum die Beichtvollmacht gegeben wurde, er aber aus Versehen noch nach Ablauf dieser Frist Beichte hört. In diesem Fall wäre die Lossprechung trotzdem gültig.

Beichthören trotz Kirchenstrafe

Nicht uninteressant ist in unserem Zusammenhang auch der can. 1335. Er spricht im zweiten Teil davon, dass bei einem Priester, der sich die Exkommunikation oder Suspendierung als Tatstrafe zugezogen hat, das Verbot, die Sakramente zu spenden, aufgehoben wird, „sooft ein Gläubiger um die Spendung eines Sakramentes oder Sakramentales oder um einen Akt der Leitungsgewalt nachsucht“, vorausgesetzt, dass die Strafe von der Autorität noch nicht öffentlich festgestellt worden ist.

Die Kirche ist deshalb so großzügig, weil die Sakramente wichtige Heilsmittel sind und man den Gläubigen den Zugang zu ihnen möglichst erleichtern muss. Die Sakramente sind für die Menschen da und nicht umgekehrt. Das Heil der Seelen oberstes Gesetz An den angeführten Fällen sieht man, dass die Kirche immer dann die fehlende Jurisdiktion eines Priesters ersetzt, wenn sonst ein Nachteil für das Heil der Seelen entstehen würde. Das oberste Gesetz in der Kirche, dem alle anderen Gesetze untergeordnet sein müssen, ist nämlich das Heil der Seelen („Suprema lex est salus animarum“, vgl. can. 1752). In der gegenwärtigen Kirchenkrise wäre es aber zweifellos ein Schaden für das Heil der Gläubigen, wenn sie sich für die Beichte nicht an die glaubenstreuen Priester wenden dürften, sondern sich an solche wenden müssten, deren Glaubenstreue zweifelhaft ist und zwar aus folgenden Gründen:

1. Durch schlechte Belehrungen würden die Gewissen vieler Gläubiger verbildet werden, denn es ist bekannt, dass viele Priester heute die Schwere der Sünde bagatellisieren und selbst Todsünden für ganz „natürlich“ halten.

2. Viele Priester würden versuchen, die Gläubigen der Tradition abspenstig zu machen. Sie würden ihnen vorhalten, dass sie schwer sündigen würden und sogar exkommuniziert seien, wenn sie die Gottesdienste der Priesterbruderschaft St. Pius X. regelmäßig besuchen. Einem solchen Einfluss wären aber die meisten Gläubigen auf die Dauer nicht gewachsen. Dieser Fall trifft übrigens oft gerade bei so genannten „konservativen Priestern“ zu, die zwar an sich noch rechtgläubig sind, sich aber keine Rechenschaft über die Schwere de r Kirchenkrise geben bzw. die Konsequenzen scheuen.

3. Da die Gültigkeit der Sakramente neben der richtigen Materie und Form auch von der rechten Intention des Priesters abhängt, kann man heute in immer mehr Fällen an der Gültigkeit der Absolution zweifeln. Zwar kann an sich auch ein glaubensloser Priester die Sakramente gültig spenden, „wenn er tun will, was die Kirche tut“, aber in concreto beeinflusst der Glaube eben auch die Intention. Wenn ein Priester ganz bewusst mit der Tradition der Kirche nichts mehr zu tun haben will, darf man sicher daran zweifeln, dass er noch eine genügende Intention besitzt.

Beichte sicher gültig

Wenn in der Kirche das Heil der Seelen das oberste Gesetz ist, und man in den Fällen, die das Kirchenrecht nicht ausdrücklich vorsieht, nach den allgemeinen Normen urteilen und handeln muss, so folgt daraus mit Sicherheit, dass die Priester der Priesterbruderschaft St. Pius X. gültig das Sakrament der Buße spenden, denn es wäre unsinnig und dem kirchlichen Geist ganz und gar zuwiderlaufend, wenn man annehmen wollte, dass die Kirche ausgerechnet in diesem Fall nicht suppletieren würde, wo der einzige Grund der Verweigerung der Beichtjurisdiktion die Glaubenstreue der betreffenden Priester ist.

Außerordentliche Jurisdiktion

Wahr ist allerdings, dass die Priester der Priesterbruderschaft keine ordentliche Jurisdiktion besitzen, sondern nur eine außerordentliche, die ihnen immer dann zukommt, wenn ein Gläubiger sie um die Lossprechung bittet. Freilich ist es nicht der Gläubige, der dem Priester die Jurisdiktion erteilt, sondern diese wird jeweils von der Kirche suppletiert. Dies trifft auch für den – allerdings immer seltener werdenden – Fall zu, dass ein Gläubiger noch einen der Tradition verbundenen Pfarrer hat. Auch ein solcher Gläubiger könnte bei einem Priester der Priesterbruderschaft beichten, denn wenn die Kirche selbst bei einem exkommunizierten Priester die fehlende Jurisdiktion ersetzt, sobald man ihn aus einem gerechten Grund um die Lossprechung bittet (vgl. can. 1335), dann um so mehr bei einem Priester, dem wegen seines Kampfes für den Glauben die Jurisdiktion verweigert wird.
Diese Argumentation ist sicher. Selbst wenn aber noch irgendein Zweifel bleiben sollte, wäre die Gültigkeit der Absolution trotzdem sicher! Denn die oben ausgeführten Argumente begründen mindestens einen positiven Zweifel zugunsten der Auffassung, dass die traditionstreuen Priester gültig Beichte hören können, und in diesem Fall ersetzt die Kirche nach can. 144 die fehlende Jurisdiktion.

Weitere Argumente

1. Die Absolutionen, die die Priester der schismatischen Ostkirchen ihren Gläubigen erteilen, werden im Allgemeinen als gültig betrachtet. Wenn die Kirche aber hier suppletiert, dann um so mehr bei den wegen ihrer Treue zur Kirche verfolgten Priestern.

2. Vor einigen Jahren fragte ein französischer Prälat in Rom an, wie es mit der Gültigkeit bei den Beichten und Eheschließungen in der Priesterbruderschaft St. Pius X. stehe und erhielt die Antwort, hier gelte: „Ecclesia supplet“. Die Antwort wurde allerdings nur auf privatem Wege erteilt (aus leicht ersichtlichen Gründen), und daher kann hierfür kein Dokument erbracht werden. Trotzdem ist die Tatsache mit moralischer Sicherheit bezeugt. Eine solche moralische Sicherheit würde auch genügen, um auf den can. 144 rekurrieren zu können.



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