26. JANUAR 2019
Verdrehung der katholischen Lehre über Normen, Gewissen und Sakramente WAS IST NUR MIT UNSEREN BISCHÖFEN LOS? 17. Januar 2019
Was ist nur mit unseren Bischöfen los, die einfache Katechismusunterscheidungen nicht mehr berücksichtigen?. Im Bild Erzbischof Heiner Koch von Berlin. Ein Gastkommentar von Hubert Hecker.
Kein Bischof darf die kirchliche Lehre verändern. Und wenn er es trotzdem macht, wird er derzeit nicht vom Papst zurückgerufen. Erzbischof Heiner Koch von Berlin hat kürzlich seinen Mitbrüdern und pastoralen Mitarbeitern die DBK-Orientierungshilfe zum Sakramentenempfang in konfessionsverschiedenen Ehen empfohlen. Die bei den deutschen Bischöfen umstrittene „Handreichung“ vom Februar 2018 hatte auch der Papst abgelehnt wegen doktrineller und kirchenrechtlicher Unklarheiten. Zugleich gab er grünes Licht für die einzelbischöfliche Publizierung des fehlerhaften Papiers als „Orientierungshilfe“.
Instrumentalisierung konfessionsverschiedener Ehen für den Ökumenismus
Das DBK-Papier hat den Titel: „Mit Christus gehen – Der Einheit auf der Spur. Konfessionsverbindende Ehen und gemeinsame Teilnahme an der Eucharistie“. Darin kommt sichtlich das Bemühen zum Ausdruck, konfessionsverschiedene Ehepaare als Spurmacher des Ökumenismus zu instrumentalisieren. Zu diesem Zweck musste man die kirchliche Lehre an entscheidenden Punkten verdrehen und verkehren.
Seit jeher ist die Einheit von Glaubens-, Kirchen- und Sakramentenverständnis ein Eckpunkt der katholischen Lehre. Das schließt die Eucharistieteilnahme von Protestanten grundsätzlich aus, da Luther und Calvin den katholischen Kirchenglauben sowie die Sakramententheologie kategorisch ablehnten. Nur unter zwei Voraussetzungen darf eine Ausnahme gemacht werden: bei „Todesgefahr oder einer anderen schweren Notlage“ (gravis necessitas), wenn zugleich der um das Sakrament Bittende den katholischen Glauben bezeugt und bekennt. Anders gesagt: Wenn ein Protestant an der Schwelle der Konversion steht, aber diesen Schritt wegen äußerer, lebensbedrohlicher Umstände nicht vollziehen kann, dann wird ihm der Sakramentenempfang erlaubt.
Diese beiden Bedingungen hat die DBK-Handreichung in der Substanz verändert und somit die Handreichung zu einem Desorientierungstext gemacht:
Die objektiv feststellbaren, äußeren Notlagenumstände wie Todesgefahr etc. werden zu einer subjektiven Gesinnungsnot uminterpretiert. Man spekuliert über eine „schwere geistliche Notlage“: Wenn die „tiefe Sehnsucht“ von Protestanten nach dem katholischen Sakrament nicht gestillt würde, könnten der Glaube und die Ehe gefährdet sein. Gegenüber solchen Spekulationen zu subjektiven Befindlichkeiten und ihren behaupteten Folgen, die sich nicht verifizieren lassen, hat das Kirchenrecht objektivierbare Regelungen gesetzt, um die Sakramente vor Vortäuschungen und unwürdigem Empfang zu schützen. Diese bewährte Regelung will eine Mehrheit der deutschen Bischöfe aushebeln. Die bisherige Kommunionszulassung nach kirchenrechtlich festgelegten Bedingungen soll ersetzt werden durch die „persönliche Gewissensentscheidung“ des nicht-katholischen Ehepartners (Kap. 21 der Orientierungshilfe).
Auch die zweite Voraussetzung zum Kommunionempfang will die DBK-Mehrheit abschaffen: das ausdrückliche Bekenntnis zum Glauben der katholischen Kirche. Die katholischen Glaubensinhalte zur Eucharistie wie Opfercharakter der hl. Messe, Transsubstantiation, eucharistische Anbetung,
Weihepriestertum, Papstkirche, Gebet für Verstorbene, Anrufung von Maria und den Heiligen wurden bekanntlich von Luther und Calvin als antichristlich verteufelt. Umso wichtiger wäre die kirchliche Prüfung eines Sakramentsbittenden, ob er sich von den lutherischen Lehren distanziert, um den katholischen Glauben anzunehmen. Erst das ausdrückliche Bezeugen der katholischen Sakraments- und Kirchenlehre würde zeigen, ob der „eucharistischen Sehnsucht“ eines Protestanten wirklich eine Zuwendung zu den Glaubensinhalten der hl. Messe zugrundeliegt.
Verkehrung der katholischen Sakramentenlehre
Erzbischof Heiner Koch geht noch weiter. Er verkehrt die katholische Eucharistielehre in die lutherischen Auffassung, nach der in der hl. Messe das geschehen würde, „was am Abend vor seinem Leiden geschah: das Mahl Jesu mit seinen Jüngern“. Das Freundschaftsmahl Jesu mit seinen Aposteln würde in jeder Abendmahlsfeier aktualisiert. Es gehört zum Basiswissen der kirchlichen Lehre, dass in der katholischen Eucharistiefeier gerade nicht das Abendmahl Jesu wiederholt wird. Auch die Bekräftigung der Jesus-Freundschaft ist marginal angesichts der heilsgeschichtlichen Dramatik: In der Feier der hl. Messe wird die von Jesus Christus im Abendmahlssaal angekündigte Hingabe seines Leibes und Blutes „für unsere Sünden“ präsent gesetzt und damit das einmalige Opfer Christi am Kreuz sakramental vergegenwärtigt. „Sooft das Kreuzesopfer, in dem Christus, unser Osterlamm geopfert wurde, auf dem Altar gefeiert wird, vollzieht sich das Werk unserer Erlösung“ (Lumen gentium 3). Die Wandlungsworte des geweihten Priesters „in persona Christi“ bewirken eine „Wesensverwandlung – transsubstantiatio“ von Brot und Wein in den Leib und das Blut Christi.
Deshalb glaubt die Kirche an die bleibende Heilsgegenwart Jesu Christi, dem sie in der eucharistischen Gestalt Ehrfurcht und Anbetung entgegenbringt. Diese Substanz der katholischen Eucharistielehre lässt der Berliner Erzbischof unter den (Altar-)Tisch fallen. Jedenfalls sollen sie den evangelischen Ehepartner, die an der hl. Messe teilnehmen wollen, weder erklärt noch zum Bekenntnisinhalt gemacht werden. Wenn nun eingewandt wird, dass selbst die meisten katholischen Messbesucher davon keine Ahnung hätten, dann sollte der Bischof schleunigst mit den versäumten Eucharistie-Katechesen beginnen sowie den Priestern, pastoralen Mitarbeitern und Religionslehrern gleiches auftragen.
Verdrehung der kirchlichen Gewissenslehre
Wie im Orientierungstext gesagt, soll die Teilnahme eines Protestanten an Eucharistiefeier und Kommunion allein durch seine subjektive Gewissensentscheidung legitimiert sein. Diese umstrittene Verkehrung der bisherigen kirchenrechtlichen Praxis spitzt Erzbischof Koch noch einmal zu.
Nach katholischer Lehre ist das Gewissen nicht autonom, also selbstherrlich. Den Menschen und insbesondere der Kirche ist die Gewissensbildung aufgetragen, orientiert an objektiven Normen der Sittlichkeit sowie der biblisch-kirchlichen Morallehre. Der Mangel an ethischem Wissen und biblischen Kenntnissen, an Umkehrwille und Liebe führt vielfach zu Fehlurteilen des Gewissens. Das irrende Gewissen ist dann schuldhaft, wenn der Mensch die Gründe für seine Irreleitung selbst zu verantworten hat. Diese Einsichten zum Gewissen sind nachzulesen im Katholischen Katechismus Seite 473 bis 475. Die kirchlichen Aussagen zum schuldhaft irregeleiteten Gewissen unterschlägt der Bischof. Stattdessen schiebt er nur die seltene Ausnahme vor, dass jemand aus „unüberwindlicher Unkenntnis“ schuldlos irrt und dann seinem Gewissen folgen muss. Sich Kenntnis zu verschaffen bezüglich der katholischen Eucharistielehre dürfte jedenfalls nicht unüberwindliche Schwierigkeiten bereiten.
Für die Gewissensbildung der protestantischen Christen ist die katholische Kirche nicht verantwortlich. Wenn nun ein lutherischer Ehepartner behauptet, sein Gewissen ermächtige ihn, an der katholischen Eucharistie und Kommunion teilzunehmen, so hat die Kirche das Recht und die Pflicht, die Gründe für dieses Gewissensurteil nachzufragen und zu prüfen. Das wäre die unverzichtbare Aufgabe eines Priesters oder kirchlich Beauftragten im pastoralen Gespräch.
Genau das aber will Erzbischof Heiner Koch seinen „lieben Priestern, Diakonen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ verbieten. Nach seiner Meinung sei das Gewissen bei allen Personen das unantastbare „Heiligtum im Menschen“, in dem sich unmittelbar die Stimme Gottes offenbare. Koch unterstellt damit, dass menschliche Gewissensurteile stets göttlich inspiriert seien – und damit irrtumslos. Gewissensbildung durch Kenntnisse zu ethischen Normen und biblischen Weisungen scheinen dabei irrelevant. Daraus folgt, dass dem subjektiven Gewissensurteil eines Protestanten absolute Akzeptanz eingeräumt werden müsste. Der Priester soll eigene Bedenken und Nachfragen zurückstellen. Seine Aufgabe bestände allein in der akzeptierenden Kenntnisnahme der protestantischen Entscheidungsfindung. Ausdrücklich fordert der Bischof die katholischen Priester auf, dass ihr „konkurrierendes Gewissen im Zweifelsfall hintanstehen muss“. Kann man sich eine größere Degradierung von kirchlichen Mitarbeitern vorstellen? Bei dieser Vorrangstellung der freien protestantischen Gewissensentscheidung zur Kommunionteilnahme wird auch das hochstilisierte „Pastoralgespräch“ zu einer einseitigen Kenntnisgabe degradiert.
Was ist nur mit unseren Bischöfen los, die einfache Katechismusunterscheidungen nicht mehr berücksichtigen?
Der Mainzer Bischof Peter Kohlgraf äußerte sich in ähnlicher Weise. In einem Gastkommentar zum Jahresende schreibt er zur Autorität und geistlichen Macht der Bischöfe: „Im Kern geht es um die Frage, ob wir eigenständige Gewissensentscheidungen von Menschen unterstützen und damit den Menschen zugestehen, mit Hilfe des Wortes Gottes und auch mit Hilfe seelsorglicher Begleitung zu eigenen Entscheidung zu kommen – oder ob wir im letzten die Deutungshoheit beanspruchen, der sich die anderen Menschen dann einfügen.“
In den Formulierungen zeigt der Bischof deutlich seine Sympathie für den Vorrang von autonomen Gewissensurteilen. Man erkennt darin das gleiche Muster wie bei Bischof Koch: Dem Einzelgewissen genüge der Bezug auf Gott bzw. Gottes Wort für ein sittlich gutes Urteil. Bei diesem erkennbar protestantischen Ansatz der unmittelbaren Gottesbeziehung sind alle Bemühungen um Gewissensbildung durch kirchliche Normvorgaben und sittliche Vernunftüberlegungen nachrangig. Mit der ethischen Selbstermächtigung des Einzelnen geht die geistlich-moralische Entmächtigung des kirchlichen Lehramtes einher. Der Bischof scheint die kirchliche Aufgabe auf die Botschaft zu reduzieren: Entscheidet so, wie ihr es für richtig haltet. Wir unterstützen euch dabei bedingungslos. Damit würde er von sich aus auf die biblisch beauftragte geistlich-moralische Autorität verzichten.
Der Magdeburger Bischof Gerhard Feige streicht auch noch den Gottesbezug des Gewissens. In seinem letztjährigen FAZ-Interview sagte er: „Wir (die Mehrheit der deutschen Bischöfe) setzen letztlich auf (…) die Gewissensfreiheit des Einzelnen“ – statt auf das „vorkonziliare Kirchenbild“, nach dem den Menschen ethische Vorgaben gemacht werden. Hier ist komplett die Abwendung von katholischer Gewissensbildung durch kirchliche Lehre vollzogen zugunsten der gänzlich ungebundenen Entscheidungsfreiheit des Einzelnen. An die Stelle der Regeln der apostolischen Kirche und des biblisch fundierten Lehramtes soll die Regellosigkeit des jeweils individuellen Ermessens gesetzt werden.
Deutsche Bischöfe fallen mit solchen liberalen Tendenzen hinter gesellschaftliche Diskussionen zurück – etwa zu der aktuellen Mediendebatte um fake news und Reportagefälschungen. Die Übertragung der bischöflichen Position auf diesen Komplex würde bedeuten: Die Kirche stellt an die Medienschaffenden keinen Anspruch auf objektive Wahrheit. Jeder Journalist könnte in freier Gewissensentscheidung selbst festlegen, was er unter Wahrheit versteht und wieweit er der Wahrhaftigkeit verpflichtet ist. Die Wahrheitsnorm als „oberstes Gebot“ des Journalismus’, wie der Pressekodex vorschreibt, wäre dann nur noch als dekoratives Zitat für Festreden geeignet.
Ein schwerer Normverstoß kann nicht durch freien Gewissensentscheid legitimiert sein
In einer gesellschaftlichen Streitfrage hat sich allerdings seit 25 Jahren der ethische Relativismus durch subjektive Letztbegründung durchgesetzt: Bei den gesetzlichen Regelungen zu Abtreibungen wird es der Schwangeren nach einer Beratung anheimgestellt, in einer „gewissenhaften Entscheidung“ über Leben und Tod ihres Kindes zu bestimmen (§ 219 (1). Wenn die Beratene danach durch einen beauftragten Arzt ihr Kind abtreiben lässt, begeht sie gleichwohl eine „rechtswidrige Straftat gegen das Leben“. Jedoch verzichtet der Staat auf eine Bestrafung.
Der Staat scheint zwei gegensätzliche Positionen berücksichtigen zu wollen: die objektive Norm des Lebensrechtes vom Kind wie auch die subjektive Entscheidungsfreiheit der Frau. Doch mit dem Strafverzicht erteilt er der ungebundenen Gewissensentscheidung den Vorrang. Er gibt damit den Weg frei für eine Straftat ohne Strafe – ein unhaltbarer Rechts- und Normenwiderspruch.
Wenn man diesen gesetzlichen Komplex auf ein Normensystem überträgt, dann wäre grundrechtswidrige Straftat mit schwerwiegendem Normverstoß zu übersetzen, in der kirchlich-moralischen Sprache mit schwerer Sünde. Für die kirchliche Morallehre (wie auch für jede andere seriösen Normlehre) ist es aber unmöglich, das „abscheuliche Verbrechen“ der Abtreibung (Konzil) sanktionslos der freien Entscheidung einer/es Einzelnen anheimzustellen.
Wenn die Kirche objektive Normen der kirchlichen Lehre als Maß für Gewissensurteile voranstellt, dann ist das kein Missbrauch ihrer geistlichen Autorität, sondern begründet in naturrechtlichen und biblischen Normen. Daraus leiten sich Auftrag und Pflicht der Kirche ab, den Christen die (ethischen) Weisungen Christi auszulegen und zu deuten, um damit eine christliche Gewissensbildung einzuleiten. Somit ist es eine schwere Pflichtvergessenheit von Bischöfen, einer freien Gewissensentscheidung ohne Rückbindung an die christlichen Normen das Wort zu reden.
Text: Hubert Hecker Bild: Erzbistum Berlin (Screenshot) https://katholisches.info/2019/01/17/ver...und-sakramente/
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