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  • 28.08.2015 12:16 - Wachsende Begriffsverwirrung: „Asyl“ – „Flüchtlinge“ – „Verfolgte“ – „Zuwanderer“
von esther10 in Kategorie Allgemein.

Wachsende Begriffsverwirrung: „Asyl“ – „Flüchtlinge“ – „Verfolgte“ – „Zuwanderer“
Veröffentlicht: 28. August 2015 | Autor: Felizitas Kübl

Von Peter Helmes

„Wer die Begriffe beherrscht, der beherrscht die Sprache und damit die Politik“ (frei nach Prof. Schelsky, der 1975 sagte: „Wer die Sprache beherrscht, beherrscht auch die Menschen“). peter-helmes-227x300



Begriffe werden „besetzt“, „mißbraucht“, „entwendet“ oder „verdreht“ – eine probate „Technik“, die besonders bei der politischen Propaganda festzustellen ist.

Die erfolgreichsten Begriffsmanipulateure waren Karl Marx, Hitler und die ´68er. Und siehe da: Es ist linken und grünen “Gutmenschen” wieder einmal gelungen, Begriffe zu setzen, zu besitzen und umzuwidmen (wie bei „rechts“: aus rechts wird rechtsaußen – rechtsextrem – faschistisch).

In der sprachlichen Besetzung des Flüchtlingsproblems fallen vor allem Begriffe wie „Zuwanderer“, „Einwanderer“, „Verfolgte“, „Notleidende“, „Asylsuchende“ – und bisweilen sind das plötzlich „Asylanten“.

Es ist dringend geboten, die Begriffe „Asyl“ und „Flüchtling“ zu klären, damit man zumindest sprachlich die Spreu vom Weizen, also „Schein-Asylanten“ von echten Asylbewerbern unterscheiden kann.

Grundrecht auf Asyl:

Die Asylgewährung ist eine heilige Pflicht. Art. 16a des Grundgesetzes lautet:


Foto: IGFM
Die Grundrechte (Art. 1 – 19), Artikel 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.0



Die gesetzl. Regelung ist also klar. Alle anderen, also die nicht „politisch Verfolgten“, haben nichts mit dem Asylrecht zu tun, sind also keine Asylanten.

Hierzu zwei aktuelle Zitate:

“Wenn die europäischen Länder eine Welle von Migranten akzeptieren, werden darunter Terroristen sein. … Indem wir die Migranten akzeptieren, machen wir dem Islamischen Staat die Expansion nach Europa sehr viel leichter”, sagte der tschechische Präsident Miloš Zeman

“Redet man über Einwanderung, ist man fremdenfeindlich. Redet man über Sicherheit, ist man ein Faschist. Redet man über den Islam, ist man islamophob”, so der französische Parlamentsabgeordnete Henri Guaino.

Solche ernsten Mahnungen werden vielfach verdrängt. Durch sprachliche Umdeutungen verweigern vermeintliche Gutmenschen den echten Diskurs, eben weil sie fürchten, auf den Boden der Tatsachen geholt zu werden. Klären wir deshalb einmal die Begriffe säuberlich:fahne1



Thema „Flüchtlinge“:

Die UN-Flüchtlingsorganisation UNHCR gibt Auskunft zu einigen Kernfragen der Diskussion um den Begriff „Flüchtlinge”. Hier ein Auszug:

Wer ist ein Flüchtling?

Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert einen Flüchtling als Person, die sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat, und die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht vor Verfolgung nicht dorthin zurückkehren kann.

Welche Pflichten hat ein Flüchtling? – Flüchtlinge müssen die Gesetze und Bestimmungen des Asyllandes respektieren.

Welche Rechte hat ein Flüchtling? – Ein Flüchtling hat das Recht auf Sicherheit in einem anderen Land. Völkerrechtlicher Schutz geht jedoch über die physische Sicherheit hinaus. Flüchtlinge sollten zumindest die gleichen Rechte und Hilfsleistungen erhalten wie andere Ausländer, die sich rechtmässig in dem betreffenden Land aufhalten. Flüchtlinge geniessen grundlegende Bürgerrechte wie Meinungsäusserungsfreiheit, Bewegungsfreiheit und Schutz vor Folter und erniedrigender Behandlung. Auch wirtschaftliche und soziale Rechte gelten gleichermassen für Flüchtlinge. Sie sollten uneingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung, Schulbildung und zum Arbeitsmarkt haben. RTEmagicC__christenverfolgung_01.jpg



Wer entscheidet über die Anerkennung als Flüchtling? – Die Hauptverantwortung bei dieser Aufgabe liegt bei den Staaten. Sie schaffen Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, um den rechtlichen Status und die Rechte einer Person innerhalb ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung festzulegen.

UNHCR kann dabei Beratung anbieten, um gemäss seinem Mandat das Flüchtlingsrecht zu fördern, Flüchtlinge zu schützen und die Umsetzung der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 zu überwachen. Sind Staaten nicht in der Lage ein faires Anerkennungsverfahren durchzuführen, kann UNHCR, Kraft seines Mandates, diese Aufgabe übernehmen.

Das “UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft” wie auch ergänzende Richtlinien des UNHCR werden von vielen Staaten als gültige Interpretation der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen.

Gilt als Flüchtling, wer vor Krieg oder Kriegsfolgen wie Hungersnot und ethnischer Gewalt flieht?

Die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), das wichtigste Instrument des internationalen Flüchtlingsrechts, bezieht sich nicht explizit auf Menschen, die vor Konflikten oder allgemeinen Gewaltsituationen fliehen, obwohl in den letzten Jahren die meisten grossen Flüchtlingsbewegungen durch Bürgerkriege ausgelöst wurden, in denen religiöse, ethnische oder Stammesgewalt eskalierten.

UNHCR vertritt jedoch den Standpunkt, dass viele Personen, die aus diesen Gründen fliehen und deren Staat sie nicht schützen kann oder will, als Flüchtlinge nach der GFK anzusehen sind, da sie die Kriterien erfüllen. Es kann aber Vertriebene geben, die nicht unbedingt diese Kriterien erfüllen. International werden sie trotzdem als schutzbedürftig anerkannt und geniessen dann zumindest einen komplementären Schutz. In regionalen Instrumenten, wie der afrikanischen OAU-Konvention und der lateinamerikanischen Erklärung von Cartagena sind diese Menschen explizit als Flüchtlinge anerkannt.

Auch für UNHCR gelten Menschen, die wegen Konflikten und Gewaltsituationen ihr Land verlassen mussten als Flüchtlinge. In der Schweiz erhalten solche Personen eine vorläufige Aufnahme sofern sie die Kriterien der Flüchtlingsdefinition gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erfüllen. Notizblock-Stacheldraht-klein_d5cbbd6dfa

Wie unterscheidet UNHCR zwischen Flüchtlingen und Wirtschaftsmigranten? – Ein Migrant verlässt seine Heimat üblicherweise freiwillig, um seine Lebensbedingungen zu verbessern. Sollte er zurückkehren, genießt er weiterhin den Schutz seiner Regierung. Flüchtlinge hingegen fliehen vor drohender Verfolgung oder Konflikt- und Gewaltsituationen und können unter den bestehenden Umständen nicht in ihr Heimatland zurückkehren.

Dürfen Regierungen Personen abschieben, die nicht als Flüchtlinge anerkannt werden? – Wird im Rahmen eines fairen Asylverfahrens festgestellt, dass eine Person keinen internationalen Schutz benötigt, so befindet sie sich in einer ähnlichen Lage wie ein illegaler Ausländer und kann ins Herkunftsland zurückgebracht werden.

Wer gilt als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling? – Gemäß Kinderrechtskonvention ist ein Kind “jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat”. Als unbegleitetes Kind gilt, “… wer von beiden Elternteilen getrennt ist und für dessen Betreuung niemand gefunden werden kann, dem durch Gesetz oder Gewohnheit diese Verantwortung zufällt”. Unbegleitete Kinder sind besonders gefährdet, da sie oft der Gefahr des Mißbrauchs ausgesetzt sind. UNHCR setzt sich speziell für den Schutz dieser besonders vulnerablen Gruppe ein.

(Quelle: http://www.unhcr.ch/service/fragen-antwo...luechtling.html)

Nun sprach der Afrikaner Serge Boret Bokwango, er ist Vertreter der Republik Kongo bei den Vereinten Nationen (UN), unlängst Tacheles zur „Flüchtlingspolitik“ der Europäischen Union und äußert sich kritisch über jene Afrikaner, die er in Italien sieht:

„Diese Leute, die als Krämer an den Stränden auftreten und in den Straßen der Städte herumlungern, sind in keiner Weise repräsentativ für die Afrikaner in Afrika, die für den Wiederaufbau und die Entwicklung ihrer Heimatländer kämpfen.

Angesichts dieser Tatsache frage ich mich, warum Italien und andere europäische Länder sowie die arabischen Staaten es zulassen und tolerieren, dass solche Personen sich auf ihrem nationalen Territorium aufhalten.

Ich empfinde ein starkes Gefühl von Wut und Scham gegenüber diesen afrikanischen Immigranten, welche (…) die europäischen Städte befallen. Ich empfinde aber auch Scham und Wut gegenüber den afrikanischen Regierungen, die den Massenexodus (…) nach Europa auch noch unterstützen.“

(Quelle: Serge Boret Bokwango, offener Brief auf der italienischen Nachrichten-Webseite „Julienews“, 8. Juni 2015, zitiert nach Mannheimer-Blog)

Diese ungeschminkte Einschätzung eines afrikanischen Vertreters bei den Vereinten Nationen dürfte auch der deutschen Regierung bekannt sein. Dennoch werden weitere Bemühungen unternommen, immer mehr „Gastarbeiter“ in die EU zu bekommen. Etliche Politiker sind sich nicht mal zu schade, diese dann als „qualifizierte Fachkräfte“ zu deklarieren.

Unser Autor Peter Helmes ist politischer Publizist und ehem. Bundesgeschäftsführer der JUNGEN UNION (CDU-Jugendorganisation); er betreibt die liberal-konservative Webseite www.conservo.wordpress.com



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