D: Neues katholisches Arbeitsrecht gilt ab 1. Januar bundesweit
Caritas - einer der größten Arbeitgeber Deutschlands - EPA
13/10/2015 16:58SHARE: Mit einigen Monaten Verzögerung tritt auch in den bayerischen katholischen Bistümern Eichstätt, Passau und Regensburg das neue kirchliche Arbeitsrecht in Kraft. Wie die Pressestellen der drei Diözesen am Dienstag zeitgleich mitteilten, soll dies zum 1. Januar 2016 erfolgen. Die deutschen Bischöfe hatten am 27. April nach jahrelangen Diskussionen per Mehrheitsbeschluss eine Novelle der Grundordnung des kirchlichen Dienstes verabschiedet und ihre Umsetzung zum 1. August vereinbart. Betroffen sind bundesweit mehr als 700.000 Arbeitsverhältnisse.
Wenn Beschäftigte von Kirche und Caritas nach einer Scheidung erneut zivil heiraten oder wenn sie eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eintragen lassen, sollen das nach der neuen Ordnung nur noch in Ausnahmefällen Kündigungsgründe sein. Darüber hinaus wird festgelegt, dass Gewerkschaften am Zustandekommen kirchlicher Arbeitsvertragsbedingungen zu beteiligen sind. Das entspricht einer Forderung des Bundesarbeitsgerichts.
Die Bischöfe von Passau, Eichstätt und Regensburg hatten gegen die Neuordnung gestimmt und sie zunächst, anders als in den übrigen 24 deutschen Diözesen, auch nicht umgesetzt. Stattdessen kündigten sie an, wegen rechtlicher und praktischer Bedenken Modifikationen zu prüfen.
Den Mitteilungen zufolge haben die Bischöfe auch weiterhin Vorbehalte gegen Teile der Neufassung. Das Anliegen eines einheitlichen kirchlichen Arbeitsrechts in Deutschland sei aber noch höher zu bewerten. Zugleich wollten sie alle Möglichkeiten für einen weiteren grundlegenden Reformprozess zusammen mit der Bischofskonferenz ausloten. Nach ihren Vorstellungen soll sich das kirchliche Arbeitsrecht künftig stärker an einzelnen Institutionen als an Personen orientieren.
„Wir fühlen uns der Einheit verpflichtet“, erläuterte der Passauer Bischof Stefan Oster auf der Internetseite seines Bistums die Entscheidung. Diese Sorge überwiege inzwischen „unsere grundsätzlichen Bedenken“, die jedoch von Rechtsexperten und Personalabteilungen bestätigt worden seien. Es würde aber zu „paradoxen Situationen“ führen, wenn für Mitarbeiter eines kirchlichen Trägers, der in unterschiedlichen Bistümern mit seinen Einrichtungen tätig sei, auch unterschiedliches Recht gelten würde. (kna 13.10.2015 gs)
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