Schönborn: Zu Wiederverheirateten gab es seit 1981 Vertiefung
Wiener Erzbischof erläutert, das dies auch auf das katholische Keuschheitsgebot in einer zweiten, zivil geschlossenen Ehe zutrifft
SYNODE 23.10.2015, 14:17 Uhr Vatikan/Kirche/Familie/Bischofssynode/Wiederverheiratete/Schönborn
Rom, 23.10.2015 (KAP) Kardinal Christoph Schönborn hat in einem Interview mit dem Vatikanisten der Tageszeitung "La Stampa", Andrea Tornielli, die guten und konstruktiven Diskussionen in der deutschen Sprachgruppe (Circulus Germanicus/CG) der Bischofssynode gewürdigt. Dabei sei man bei der Frage des Sakramentenempfangs für wiederverheiratete Geschiedene von zwei Grundsatzdokumenten aus den Jahren 1981 bzw. 1991 ausgegangen: dem Apostolischen Schreiben "Familiaris Consortio" und dem Weltkatechismus. Die Vorschläge, die dann in dem am Mittwoch veröffentlichen CG-Bericht einstimmig verabschiedet wurden, seien "eine Vertiefung und eine Fortsetzung" des damals Gesagten.
Der Wiener Erzbischof sagte, dies treffe auch auf das katholische Keuschheitsgebot in einer zweiten, zivil geschlossenen Ehe zu. In der Sicht der von ihm geleiteten CG-Gruppe sei dieses nicht zwingend erforderlich und nicht der einzige Weg. Deshalb sei in der Stellungnahme des deutschsprachigen Zirkels zum Umgang mit wiederverheirateten Geschiedenen davon auch nicht mehr die Rede.
Das Schreiben "Familiaris consortio" von Papst Johannes Paul II. aus dem Jahr 1981 betont die Forderung, wiederverheiratete Geschiedene müssten "wie Bruder und Schwester" zusammenleben, um wieder die Sakramente wie die Kommunion empfangen zu können. Die deutsche Sprachgruppe, in der unter anderen der römische Glaubenspräfekt, Kardinal Gerhard Ludwig Müller mitdiskutierte, schlägt stattdessen eine Einzelfallprüfung vor, die nach bestimmten Kriterien auch die Wiederzulassung zu den Sakramenten vorsieht.
Schönborn bezweifelte in dem Interview, dass wiederverheiratete Geschiedene dauernd in schwerer Sünde leben. Der am Anfang stehende Ehebruch müsse zwar so benannt werden. Doch im Laufe der Zeit könnten sich "objektive Notwendigkeiten" ergeben, die eine zweite Ehe nicht mehr automatisch sündhaft machten. Dazu zählen nach seinen Worten etwa die Sorge um gemeinsame Kinder mit dem zweiten Partner oder auch der Fall, in dem eine alleinerziehende Mutter zum Wohl der Familie eine zweite Ehe eingeht.
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