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  • 25.10.2015 00:13 - Übersetzung: Synodentext zu Wiederverheirateten...Eheschließung am Standesamt -
von esther10 in Kategorie Allgemein.

Übersetzung: Synodentext zu Wiederverheirateten


Eheschließung am Standesamt - ANSA

24/10/2015 20:01SHARE:
Hier lesen Sie zur Vertiefung einen Auszug aus dem Schlussdokument der Bischofssynode, das am Samstagabend veröffentlicht wurde, in einer nichtoffiziellen Arbeitsübersetzung.

Unterscheidung und Integration

84. Die Getauften, die geschieden sind und standesamtlich wiedergeheiratet haben, müssen mehr in die christlichen Gemeinden integriert werden – in der je möglichen Art und Weise, unter Vermeidung jeden Anlasses zum Skandal. Die Logik der Integration ist der Schlüssel ihrer seelsorglichen Begleitung, damit sie nicht nur wissen, dass sie zum Leib Christi – d.h. der Kirche – gehören, sondern das auch auf freudige und fruchtbare Weise erleben. Sie sind Getaufte, sind Brüder und Schwestern, der Heilige Geist schüttet über sie zum Wohle aller Gaben und Charismen aus. Ihre Teilnahme kann sich in verschiedenen kirchlichen Diensten ausdrücken; es gilt daher zu unterscheiden, welche der verschiedenen Formen des Ausschlusses, die derzeit in liturgischem, pastoralem, schulischem und institutionellem Bereich bestehen, überwunden werden können. Sie sollen sich nicht nur nicht exkommuniziert fühlen, sondern können als lebendige Glieder der Kirche leben und reifen und die Kirche dabei als eine Mutter wahrnehmen, die sie immer aufnimmt, sich voller Zuneigung um sie kümmert und sie ermuntert auf dem Weg des Lebens und des Evangeliums. Diese Integration ist auch für die Sorge und die christliche Erziehung ihrer Kinder nötig, sie müssen an erster Stelle stehen. Für die christliche Gemeinschaft bedeutet das Sich-Kümmern um diese Menschen keine Schwächung des eigenen Glaubens und des Zeugnisses für die Unauflöslichkeit der Ehe – im Gegenteil, die Kirche drückt gerade dadurch ihre Nächstenliebe aus.

85. Der heilige Johannes Paul II. hat einen umfassenden Kriterienkatalog zusammengestellt, der die Grundlage für die Einschätzung solcher Situationen bleibt: „Die Hirten mögen beherzigen, dass sie um der Liebe willen zur Wahrheit verpflichtet sind, die verschiedenen Situationen gut zu unterscheiden. Es ist ein Unterschied, ob jemand trotz aufrichtigen Bemühens, die frühere Ehe zu retten, völlig zu Unrecht verlassen wurde oder ob jemand eine kirchlich gültige Ehe durch eigene schwere Schuld zerstört hat. Wieder andere sind eine neue Verbindung eingegangen im Hinblick auf die Erziehung der Kinder und haben manchmal die subjektive Gewissensüberzeugung, dass die frühere, unheilbar zerstörte Ehe niemals gültig war“ (Familiaris Consortio, Nr. 84).

So ist es Aufgabe der Priester, die betroffenen Menschen auf dem Weg der Unterscheidung zu begleiten, gemäß der Lehre der Kirche und den Vorgaben des Bischofs. In diesem Prozess wird es hilfreich sein, eine Gewissenserforschung mittels Momenten der Reflexion und der Buße vorzunehmen. Die wiederverheirateten Geschiedenen sollten sich fragen, wie sie mit ihren Kindern umgegangen sind, als die eheliche Gemeinschaft in die Krise geriet; ob es Versuche der Versöhnung gab; wie die Situation des verlassenen Partners ist; wie sich die neue Partnerschaft auf die weitere Familie und die Gemeinschaft der Gläubigen auswirkt; welches Beispiel den Jüngeren gegeben wird, die sich auf die Ehe vorbereiten sollen. Eine ehrliche Besinnung kann das Vertrauen in die Barmherzigkeit Gottes stärken, die niemandem verweigert wird.

Überdies kann man nicht in Abrede stellen, dass unter einigen Umständen aufgrund verschiedener Einflüsse„die Schuldfähigkeit und die Verantwortung für eine Handlung gemindert oder aufgehoben sein können“. Infolgedessen kann das Urteil über eine objektive Situation nicht zu einem Urteil über die „subjektive Schuldfähigkeit“ führen (Päpstlicher Rat für die Interpretation der Gesetzestexte, Erklärung vom 24. Juni 2000, 2a). In bestimmten Umständen stoßen die Menschen auf große Schwierigkeiten, sich anders zu verhalten. Deshalb ist es – auch wenn man die allgemeine Norm aufrecht erhält – nötig zu erkennen, dass die Verantwortung bezüglich bestimmter Handlungen oder Entscheidungen nicht in allen Fällen dieselbe ist. Die pastorale Unterscheidung muss sich auch unter Einbeziehung des recht gebildeten Gewissens der Menschen dieser Situationen annehmen. Auch die Folgen der begangenen Akte sind nicht notwendigerweise in allen Fällen dieselben.

86. Der Weg des Begleitens und der Unterscheidung führt diese Gläubigen zur Gewissensentscheidung über ihre Lage vor Gott. Das Gespräch mit dem Priester, im Forum Internum, trägt zur Herausbildung eines gerechten Urteils bei über das, was die Möglichkeit einer volleren Teilnahme am Leben der Kirche ermöglicht, und über die Schritte, die dazu beitragen und sie reifen lassen können. Da es im Gesetz selbst keine Gradualität gibt (s. FC, Nr. 34), kann diese Unterscheidung niemals von den Erfordernissen der Wahrheit und der Nächstenliebe des Evangeliums absehen, wie die Kirche sie vorgibt. Damit dies geschehe, sollen die nötigen Bedingungen der Demut, Vertraulichkeit, Liebe zur Kirche und ihrer Lehre garantiert werden, in der aufrichtigen Suche nach dem Willen Gottes und im Wunsch, zu einer vollkommeneren Antwort auf dieselbe zu gelangen.
(rv 24.10.2015 sk/gs)



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