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  • 29.10.2015 21:17 - Relatio finalis zwischen Fehler und gefährlichen Zweideutigkeiten – Beispiel: Paragraph 63
von esther10 in Kategorie Allgemein.

Relatio finalis zwischen Fehler und gefährlichen Zweideutigkeiten – Beispiel: Paragraph 63
29. Oktober 2015 13:04 | Mitteilung an die Redaktion


Synode ambivalenter Schlußtext

(Rom) Die Relatio finalis, der Schlußbericht der Bischofssynode über die Familie, enthält „Fehler und gefährliche Zweideutigkeiten“. Zu diesem Schluß kommt Corrispondenza Romana (CR) in ihrer ersten Textanalyse. Das erstaunt nicht, angesichts der Umstände und des Zeitdrucks, unter denen das Dokument im letzten Augenblick zustande kam, mit dem Ziel, eine in Wirklichkeit ganz und gar nicht vorhandene Zweidrittelmehrheit unter den Synodalen zu finden.

„Legen wir einige Paragraphen des Schlußberichts unter das Vergrößerungsglas“, so CR mit dem Hinweis, daß die Relatio finalis nur beratenden, aber nicht beschließenden Charakter hat.
Im Paragraph 63 heißt es: „In Übereinstimmung mit dem persönlichen und menschlich vollständigen Charakter der ehelichen Liebe ist der richtige Weg für die Familienplanung jener eines konsensuellen Dialogs zwischen den Eheleuten, des Respektierens der Zeiten und der Beachtung der Würde des Partners.“
„Einige schräge Töne“

In diesem Abschnitt „finden sich einige schräge Töne“, so der Rechtsphilosoph Tommaso Scandroglio in seiner Analyse. Es fällt zunächst vor allem das Wort „Familienplanung“ auf, ein Ausdruck, der wenn schon der Weltbevölkerungsfonds der UNO gerne gebraucht, nicht aber das kirchliche Lehramt. Dabei geht es mehr noch um eine Sinnfrage, als um eine sprachliche Frage.

„Familienplanung“ ist eine Formel, die von einigen internationalen Organisationen geprägt wurde, um Verhütung und Abtreibung zu fördern. Es meint das Prinzip, daß die Eheleute Herren über das Leben (und den Tod) ihrer Kinder sind. Die Kinder werden letztlich als eine Art Ware gesehen, deren strategisches Marketing programmiert werden könne. Die Kirche verweist hingegen auf die physiologischen Regeln, die den Zyklus der Frau bestimmen und daher auf die Respektierung der Naturgesetze.

Ebenso erstaunt der Gebrauch des Begriffs „Partner“ anstatt „Ehemann oder Ehefrau“ Der Ausdruck steht in direktem Zusammenhang mit außerehelich zusammenlebenden Paaren, doch der Geschlechtsverkehr, auf den Paragraph 63 implizit Bezug nimmt, ist – das ist kirchliche Lehre – nur in der Ehe erlaubt. „Es müßte an dieser Stelle also ‚Ehegatte‘ heißen und nicht ‚Partner‘“, so Scandroglio.

Der problematischste unter den begrifflichen Knoten in diesem Paragraphen, ist jedoch der Bezug auf die Kriterien, die bei einer moralisch erlaubten „Familienplanung“ einzuhalten sind. Es werden genannt: „konsensueller Dialog zwischen den Eheleuten“, „Respektieren der Zeiten“ und „Beachtung der Würde des Partners“.

„Familienplanung“ heißt kirchlich verantwortete Vater- und Mutterschaft

Die Darlegung ist mißverständlich, wenn nicht sogar falsch. Für das Lehramt ist die Frage der Geburtenregelung untrennbar mit dem Verständnis der Ehe verbunden, die grundsätzlich immer für das Leben offen zu sein hat.

Nur aus ernsten Gründen können die Geburten durch Beachtung der unfruchtbaren Perioden (Humanae vitae, 16 und Familiaris consortio, 32) in größeren Abständen erfolgen und das im Zusammenhang mit dem Moralprinzip, das nie erlaubt, das Böse zu tun, es aber manchmal erlaubt, sich des Guten für ein höheres Wohl zu enthalten. Es irrt sich daher, wer behauptet: „Die Eheleute haben zu bestimmen, wie viele Kinder sie haben wollen“. Richtig muß es heißen: „Man muß immer offen für das Leben sein, außer in einigen Fällen“.

Das Prinzip ist daher nicht die Familienplanung, sondern die verantwortete Vaterschaft und Mutterschaft. Diese verantwortete Vater- und Mutterschaft entsteht sicher auch – wie die Relatio finalis sagt – durch den Dialog und den Respekt vor der Würde des Ehegatten.

Doch, und das ist der springende Punkt, die Beachtung dieser Elemente legitimiert nicht die Enthaltsamkeit in den fruchtbaren Phasen. Mit anderen Worten: Es genügt nicht, nach einem konsensuellen Dialog die Entscheidung getroffen zu haben, keine Kinder haben zu wollen, damit eine Enthaltsamkeit von den ehelichen Pflichten erlaubt wäre.

Zudem versteht man nicht, wie die Offenheit für das Leben der Würde des Ehegatten widersprechen könnte, außer – doch dazu schweigt die Relatio – diese Offenheit wäre in der Art, wie sie zum Ausdruck kommt, gegen die Würde (zum Beispiel durch Gebrauch von Gewalt).

Kryptisch bleibt schließlich auch der Verweis auf das „Respektieren der Zeiten“. Der Verweis wäre richtig, wenn er sich auf die unfruchtbaren Phasen beziehen würde oder auf das Respektieren psychologischer und physiologischer Zeiten/Umstände des Ehegatten.

Ein ernster Grund zur Verzögerung von Geburten könnte zum Beispiel das Auftreten einer schwere Pathologie bei einem der Ehegatten sein oder eine tiefe psychologische oder affektive Unreife.
„Kurzum, dieser Paragraph der Relatio finalis schwankt zwischen Fehlern und gefährlichen Zweideutigkeiten“, so der Rechtsphilosoph Tommaso Scandroglio in seiner Analyse für Corrispondenza Romana.
http://www.katholisches.info/2015/10/29/...l-paragraph-63/
Text: Giuseppe Nardi
Bild: lafededeinostripadri.com



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