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  • 10.11.2015 23:35 - Bischof Voderholzer zum Beschluss des Bundestages zum Thema Sterbehilfe
von esther10 in Kategorie Allgemein.

Bischof Voderholzer zum Beschluss des Bundestages zum Thema Sterbehilfe
Der Text wurde am Freitag, dem 6. November 2015, verabschiedet

Regensburg, 10. November 2015 (Bistum Regensburg) Redaktion


Das Abstimmungsergebnis des deutschen Bundestages vom 6. November 2015 zur Frage der Sterbehilfe muss differenziert betrachtet werden. Was war politisch möglich und mehrheitsfähig? Und was war unter der Rücksicht eines umfassenden Lebensschutzes maximal zu erhoffen?

Der mehrheitlich verabschiedete Gesetzesentwurf stellt die geschäftsmäßige Suizidbeihilfe unter Strafe und sorgt dafür, dass „Suizidbeihilfe-Firmen“, wie wir sie aus der Schweiz kennen, in Deutschland keine Arbeitsgrundlage haben. Insofern ist das Gesetz zu begrüßen.

Was aber den Lebensschutz insgesamt betrifft, muss befürchtet werden, dass das neue Gesetz nur eine sehr schwache Hürde ist auf einer insgesamt abschüssigen Bahn. Die Haltung der deutschen Bischöfe war in unserem Flyer „Sterben in Würde“ (2014) präzise formuliert: „Aus ethischer Sicht ist die Beihilfe zur Selbsttötung – sowohl durch Organisationen als auch durch Ärzte und andere nahe stehende Personen – abzulehnen.“ Ich sehe nicht, wie mit der verabschiedeten Gesetzgebung verhindert werden kann, was wir Bischöfe auf dem Flyer als Befürchtung geäußert haben, dass nämlich „der innere und äußere Druck auf alle Alten, Schwerkranken und Pflegebedürftigen zunimmt.“

Werden sich alte, bedürftige und schwerkranke Menschen wirklich noch „von einer selbstverständlichen Solidarität und Hilfe ihrer Mitmenschen getragen“ wissen oder müssen sie sich nicht doch eher als Last und als unnütz empfinden, wenn sie ihren Platz nicht legal und unter straffreier Mithilfe eines Angehörigen oder Nahestehenden räumen (vgl. Flyer „Sterben in Würde“ der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn 2014)?

(Quelle: Webseite des Bistums Regensburg, 10.11.2015)

(10. November 2015) © Innovative Media Inc.



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