Sterbehilfe im Hospiz? 29. NOVEMBER 2015 / ADMIN
Der Bundesrat hat das Sterbehilfegesetz §217 StGB gleichzeitig mit gesetzlichen Maßnahmen zum Ausbau der Hospize und der Palliativmedizin gebilligt. Das mag sinnvoll klingen, hat aber einen gefährlichen Haken
151129 Haltende Hände „Hilfe“ kann künftig Hilfe zum Leben, aber auch Hilfe zum Tod sein. Die abgebildete Geste ist nicht mehr eindeutig, und das Ethos des Arztes ist akut in Gefahr. (Foto: flickr.com/Maik Meid: Haltende Hände III)
Der Bundesrat billigte am 27. November das sog. Sterbehilfe-Gesetz (§ 217 StGB). Jetzt drohen bis zu drei Jahre Haft, wenn jemand Sterbewilligen geschäftsmäßig bzw. in wiederholten Fällen die Einnahme tödlicher Medikamente ermöglicht. Angehörige oder andere dem Suizidwilligen nahestehende Personen, die sich nicht geschäftsmäßig an der Tat beteiligen, sind von der Strafandrohung pauschal ausgenommen.
Der Bundesrat teilte weiter mit: »Das Gesetz hat zum Ziel, die Entwicklung der Beihilfe zum Suizid zu einem Dienstleistungsangebot der gesundheitlichen Versorgung zu verhindern. Die prinzipielle Straflosigkeit des Suizids und der Teilnahme daran wird nicht infrage gestellt.« Warum aber wurde die Beihilfe nicht einfach unter Strafe gestellt – wenn doch »die Entwicklung der Beihilfe zum Suizid zu einem Dienstleistungsangebot der gesundheitlichen Versorgung« verhindert werden soll?
Wer die Debatte der letzten Jahre aufmerksam beobachtet hat, wird z.B. bemerkt haben, dass im Jahre 2012 das ärztliche Tötungsverbot aus den Berufsordnungen der Landesärztekammern Bayern und Baden-Württemberg sang- und klanglos gestrichen wurde. Wer ferner die massive televisionäre Lobbyarbeit der Sterbehilfevereine verfolgt hat und wer nicht zuletzt die kommenden Finanzierungslücken des Gesundheitswesens in den Blick nimmt, der kommt nicht umhin zu vermuten, dass die offizielle Sprachregelung die Funktion des neuen §217 StGB ins gerade Gegenteil verkehrt.
Eine Verschlechterung für den Lebensschutz ergibt sich schon allein daraus, dass das natürliche Rechtsempfinden der Mehrheitsbevölkerung (irrtümlicherweise) bislang davon ausging, dass die bislang ungeregelte Mitwirkung am Suizid verboten und strafbar sei. Wenigstens dies ist jetzt offiziell: Sie ist es nicht, und das allein wird dem Missbrauch Tür und Tor öffnen.
Am selben Tag hat der Bundesrat auch das Hospiz- und Palliativgesetz mit Anreizen zur Entwicklung einer »Palliativkultur« in der stationären Versorgung in Pflegeheimen und Krankenhäusern gebilligt. Damit soll die Finanzierung der ambulanten Hospizdienste und der stationären Hospize verbessert werden. Die Palliativversorgung wird als ausdrücklicher Bestandteil der Regelversorgung in die gesetzliche Krankenversicherungsleistung aufgenommen.
Die »Sterbebegleitung« wird expliziter Versorgungsauftrag der Pflegeversicherung. Pflegedienste sollen mehr palliative Leistungen Leistungen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege abrechnen können. Zweifellos ist die Stärkung der Palliativmedizin und der häuslichen Krankenpflege für sich genommen zu begrüßen. Ab 2016 sollen die Krankenkassen ihre Aufwendungen für Hospiz- und Palliativversorgung jährlich um ein Drittel (!) steigern. Der Tagessatz für Hospize steigt um 60 Euro, und insbesondere die Versorgung auf dem Land soll verbessert werden.
Wenn nicht gleichzeitig der neue §217 StGB den Bundesrat passiert hätte, wäre alles in bester Ordnung. In der Frankfurter Allgemeinen Zeitung aber hieß es unter Berufung auf Gesundheitsministe Gröhe vieldeutig, die Hospiz-Verbesserungen seien »vor dem Hintergrund der Abstimmung über die Straffreiheit der Suizid-Beihilfe beschlossen« worden. Man kann diese Bezugnahme als ein Kontrastprogramm verstehen, aber auch als eine gegenseitige Ergänzung. Wenigstens bleibt ein bitterer Nachgeschmac.
Die ersten Anzeichen sprechen nämlich dafür, dass sich auch Palliativmediziner der Sterbehilfe öffnen, und zwar dort, wo sie die Tötung auf Verlangen nicht mehr als das verurteilen, was sie ist – als eine zweifelsfreie Straftat nämlich! –, sondern sich nur noch unverbindlich dafür einsetzen wollen, »ein Sterben unterwürdigen Bedingungen zu ermöglichen und insbesondere den Bestrebungen nach einer Legalisierung der Tötung auf Verlangen durch eine Perspektive der Fürsorge und des menschlichen Miteinanders entgegenzuwirken.«
Wer so spricht, hat den Lebensschutz unserer Meinung nach schon halb aufgegeben und ihn (ganz im Sinne der aktuellen Entwicklung!) durch die Selbstbestimmung ersetzt: »Jeder Mensch hat ein Recht auf ein Sterben unter würdigen Bedingungen. Er muss darauf vertrauen können, dass er in seiner letzten Lebensphase mit seinen Vorstellungen, Wünschen und Werten respektiert wird und dass Entscheidungen unter Achtung seines Willens getroffen werden.« Das eröffnet Möglichkeiten der terminalen Sedierung, wie sie schon heute in den Niederlanden praktiziert wird.
Die Grenze zwischen zwischen Palliativversorgung und Sterbehilfe verschwimmt: Die niederländische Ärztin Bregje Onwuteaka-Philipsen berichtete im Journal Lancet, dass die Zahlen für die palliative Sedierung in Holland allein von 2005 bis 2010 von zwei auf drei Prozent gestiegen sind. Ein schnellerer Tod war in knapp der Hälfte der Fälle das Ziel, so eine Ärztebefragung von 2004. In Deutschland stellte sogar der Ethikrat 2006 fest, dass bei einer palliativen Sedierung werde »das Risiko in Kauf genommen, dass als mögliche Nebenwirkung der Tod beschleunigt eintritt«.
Wer den Lebensschutz preisgibt, begibt sich der Möglichkeit, die Infrastruktur der Hospize vor Missbrauch zu schützen. Sie ist nämlich perfekt für die Sterbehilfe geeignet und deutlich billiger als das Krankenhauszimmer – um von der Intensivstation ganz zu schweigen. Mit der Folge, dass die Hospize ihre Infrastruktur früher oder später in einem fließenden Übergang auch für Maßnahmen zur Sterbehilfe öffnen könnten. So könnte die Formulierung, dass das eine Gesetz »vor dem Hintergrund« das anderen beschlossen wurde, einen ganz neuen Sinn ergeben … http://entscheidung-fuers-leben.de/2015/...ilfe-im-hospiz/ Die Intiative »Entscheidung fürs Leben« wird die weitere Entwicklung aufmerksam vefolgen!
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