Großstadtlegenden: Die „Barmherzigkeit“ der glücklichen 70er Jahre 5. Januar 2016 0
Papst Franziskus mit Ehepaaren von Sandro Magister
Es gibt ein Schreiben der Glaubenskongregation aus dem fernen Jahr 1973, das heute wieder aufgegriffen wird, um zu beweisen, daß damals bereits die „probata Ecclesiae praxis in foro interno“ bestand, den wiederverheirateten Geschiedenen die Zulassung zur Kommunion zu erlauben. Daher gehe es heute nur darum, jene glückliche pastorale Praxis, die leider durch den „Starrsinn“ von Johannes Paul II. und von Benedikt XVI. unterbrochen wurde, wiederzubeleben.
Autor der Wiederentdeckung ist der Bischof von Albano, Marcello Semeraro, der Papst Jorge Mario Bergoglio sehr nahesteht.
Ein Schreiben von 1973 und seine neue Auslegung
Doch der „Versuchsballon“, den Semeraro mit Blick auf die erwartete Veröffentlichung der Schlußfolgerungen, die Papst Franziskus aus der Familiensynode ziehen wird, steigen ließ, wurde keineswegs von der starken Schar unwidersprochen hingenommen, die gegen die Kommunion für die wiederverheirateten Geschiedenen sind.
Ihrer Meinung nach bedeutet das Schreiben von 1973 keineswegs eine Genehmigung für eine „barmherzige“ Praxis durch die kirchliche Hierarchie für jene, die immerhin gegen das Sechste und Neunte Gebot verstoßen haben, die den Ehebruch verbieten.
Vielmehr, war zu lesen, wurde das Schreiben verfaßt und an alle Bischöfe der Welt verschickt, um den „lehrmäßigen oder pastoralen Begründungen“ entgegenzutreten, die „hie und da als Argument dafür angeführt (werden), Verstöße gegen die Disziplin zu rechtfertigen, die bezüglich der Zulassung zu den Sakramenten jener gilt, die in irregulären Verbindungen leben.“
In Wirklichkeit war die Sache ziemlich kompliziert. In jenen frühen 70er Jahren war in den Ländern der Welt, in denen die Scheidung in die Zivilgesetzgebung eingeführt wurde, die Frage drängend geworden, wie mit den kirchlich verheirateten Katholiken umzugehen sei, die sich dann scheiden ließen und standesamtlich erneut geheiratet haben. In der pastoralen Praxis herrschte Unsicherheit und einige Beichtväter erteilten die Lossprechung und ließen einige der „Irregulären“ zur Kommunion zu, besonders dann, wenn der Büßer von der Nichtigkeit seiner kirchlichen Ehe überzeugt war, auch wenn kein kanonisches Urteil diese Nichtigkeit bestätigte.
„Probata Ecclesiae praxis“ im Kontext der überlieferten Moraltheologie
Das sehr kurze und nicht allzu klare Schreiben von 1973 beseitigte diese verbreitete Unsicherheit mitnichten. Deshalb folgte auf sie, zwei Jahre später, eine Präzisierung.
Der Antrag um Klärung kam aus den Vereinigten Staaten von Amerika, und die Glaubenskongregation antwortete mit einem Schreiben ihres Sekretärs, des Dominikanertheologen und Kurienerzbischofs Jean Jerome Hamer, das an den damaligen Erzbischof von Cincinnati und Vorsitzenden der Amerikanischen Bischofskonferenz, Joseph Louis Bernardin, adressiert war.
Dieses zweite Schreiben vom 21. März 1975 findet sich veröffentlicht als Littera circa partecipationem in „Leges Ecclesiae“, Band VI, Nr. 4657, Seite 7605. Es fügte einige Klarstellungen zur Anwendung der „probata Ecclesiae praxis in foro interno“ auf die „Irregulären“ hinzu.
„Dieser Satz [probata Ecclesiae praxis] muß im Kontext der überlieferten Moraltheologie verstanden werden. Diesen Paaren [von Katholiken, die in irregulären ehelichen Verbindungen leben] kann unter zwei Bedingungen erlaubt werden, die Sakramente zu empfangen: daß sie versuchen, nach den Ansprüchen der christlichen Moralgrundsätze zu leben und daß sie die Sakramente in Kirchen empfangen, in denen sie nicht bekannt sind, so daß sie kein Ärgernis erregen.“
Verdeutlichung durch Johannes Paul II. in Familiaris Consortio
Jeder erkennt, daß dieselben Bedingungen von Familiaris Consortio von 1981 des „Rigoristen“ Johannes Paul II. in Erinnerung gerufen werden, mit dem einzigen Unterschied, daß die Formulierung für jene, die kirchlich nicht verheiratet sind, „nach den Ansprüchen der christlichen Moralgrundsätze“ von Papst Karol Wojtyla noch mit „sich verpflichten, völlig enthaltsam zu leben“ verdeutlicht wurde.
Es stimmt, daß auch danach die Hirten mit der Frage konfrontiert waren, wie mit jenen Wiederverheirateten umzugehen sei, die von der Nichtigkeit ihrer kirchlichen Ehe überzeugt waren, denen aber der Weg zu einem kirchlichen Urteil verschlossen war, das dies beglaubigen würde.
Joseph Ratzinger bestätigte mehrfach als Kardinal und als Papst, daß dieser Fall „weiterer Untersuchungen und Klärungen“ bedürfe.
Papst Franziskus und die garantierte Ehenichtigkeitserklärung
Doch dieser Fall ist inzwischen praktisch nicht mehr gegeben, seit Papst Franziskus den Zugang zur Ehenichtigkeitserklärung dermaßen erleichtert hat, daß ein Rückgriff auf das forum internum überflüssig wurde.
Mit den neuen Ehenichtigkeitsverfahren kann jemand, der nach seinem Gewissen von der Nichtigkeit seiner Ehe überzeugt ist, auch sicher sein, daß diese Nichtigkeit kirchenrechtlich bestätigt wird. In diesem Fall gibt es keinen Bedarf mehr für das forum internum.
Die Fakten sprechen eine klare Sprache. Noch bevor die Synode zu Ende war und unabhängig von der synodalen Diskussion hatte Papst Franziskus die „vexatio quaestio“ der Kommunion für die wiederverheirateten Geschiedenen bereits auf seine Art und Weise gelöst: mit seiner Revolution der Ehenichtigkeitsverfahren.
Immer vorausgesetzt, daß diese Revolution durchgeht, angesichts der Probleme, die ihre Umsetzung aufwirft (siehe Papst Franziskus und die „gescheiterten Ehen“ – Neuregelung kündigt Chaos an). http://www.katholisches.info/2016/01/05/...hen-70er-jahre/ Übersetzung/Zwischentitel: Giuseppe Nardi Bild: Parrocchia San Michele Cavallasca (Screenshot)
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