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  • 20.01.2016 00:51 - Der Islam, Deutschland und das Grundgesetz
von esther10 in Kategorie Allgemein.

Der Islam gehört nicht zu Deutschland, da er den Grundrechten widerspricht
20. Januar 2016 16


Der Islam, Deutschland und das Grundgesetz

Nicht erst seit den Kölner Vorfällen bestehen Zweifel, ob sich Menschen aus dem islamischen Kulturkreis in unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung integrieren lassen – oder das überhaupt wollen. Selbst liberal geltende Islam-Verbände verstecken ihre Vorbehalte gegenüber Grundgesetz und Menschenrechten in wohlklingenden Formeln – eine Form der islamisch erlaubten Taqyya-Täuschung. Aus diesem Grunde wäre es politisch verantwortungslos, den Islam-Verbänden einen staatsrechtlichen Status im Sinne von Artikel 7 GG zu geben.

Ein Gastbeitrag von Hubert Hecker.

Zwischen der SPD und der Partei der Grünen wurde kürzlich ein Dissens deutlich zu der Frage, wie die staatsrechtliche Stellung der muslimischen Verbände einzuschätzen sei. Justizminister Heiko Maas sprach sich dafür aus, die muslimischen Verbände bald als Körperschaften öffentlichen Rechts anzuerkennen. Der Grünen-Parteivorsitzende Cem Özdemir nannte solche Pläne abenteuerlich. Er möchte die bestehenden Islam-Verbände nicht als Religionsgemeinschaften im Sinne von Artikel 7 des Grundgesetzes aufwerten. Nach seiner Auffassung sind die Islamverbände in Deutschland weniger bekenntnisförmig geprägt als national, politisch oder sprachlich voneinander abgegrenzt. Diese Ausrichtung möchte er nicht noch staatsrechtlich verfestigen. Die Vorbehalte der Grünen-Spitze richten sich insbesondere gegen die Türkisch-Islamische Union Ditib. Die stellt eine Art Auslandsbehörde des staatlich-türkischen Religionsministeriums in Ankara dar. Der Islamrat, ein weiterer muslimischer Verbandszusammenschluss, soll sich hauptsächlich mit Geld aus Saudi-Arabien finanzieren.

Vorbehalte gegenüber unserer Rechtsordnung in der Islamischen Charta

Ein Leserbrief der FAZ vom 4. Dezember mit dem Titel: „Warum es Özdemir geht“ untermauert die Position des Grünen-Vorsitzenden. Er verweist dazu auf die Islamischen Charta, aus denen sich Vorbehalte gegenüber unserem freiheitlich verfassten Staat ergäben. Dieses Dokument, 2002 vom Zentralrat der Muslime in Deutschland verabschiedet, wollen die Verfasser als Grundsatzerklärung zum deutschen Staat und zur hiesigen Gesellschaft verstanden wissen.

Die Analyse der Punkte 10 und 13 der Erklärung fördert Vorbehalte und Widersprüche zur grundgesetzlichen Werte-Ordnung zutage.

Im Artikel 10 heißt es: Das Islamische Recht verpflichtet Muslime in der Diaspora, sich grundsätzlich an die lokale Rechtsordnung zu halten. In diesem Sinne gelten Visumserteilung, Aufenthaltsgenehmigung und Einbürgerung als Verträge, die von der muslimischen Minderheit einzuhalten sind.

Festgehalten wird in diesem wie in allen anderen Paragraphen der Charta am islamischen Recht als übergeordnete Rechtsverpflichtung – auch für eingebürgerte Muslime. Die Rechtsordnung des Islam erlaubt es den Muslimen eigentlich nur, sich in den islamisch beherrschten Gebieten, dem Haus des Friedens, aufzuhalten. In das Gebiet der Ungläubigen, das Haus des Krieges, einzumarschieren ist nur zum Zwecke des Dschihad erlaubt und geboten. Doch für die historisch zunehmende Zahl von Händlern und Auswanderer in der Diaspora wurde von den islamischen Juristen das intermediäre Rechtskonstrukt vom Haus des Vertrages eingeführt.

Das politische Scharia-Recht bleibt für Muslime gültig, nur zeitweise ausgesetzt

In einem solchen Vertrags-Status sehen sich die deutschen Muslime. Nur in diesem Sinne – also einschränkend bezüglich des Islamischen Oberrechts – sollen sich die Muslime an die lokale Rechtsordnung halten. Die zweite Einschränkung der Eingliederungspflicht ergibt sich daraus, dass die Anerkennung der deutschen Rechtsordnung nur für die Zeit gilt, in der die Muslime in der Minderheit sind. Zum Dritten bleiben alle weitergehenden Vorschriften des Islamischen Rechts – wie etwa die Pflicht zum Dschihad – gültig, aber im Haus des Vertrages nur ausgesetzt. Die muslimische Zustimmung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung wird also gerade nicht grundsätzlich ausgesagt, sondern nur unter dem Vorbehalt des Islamischen Oberrechts und der Vorläufigkeit des muslimischen Minderheitenstatus’.

Keine muslimische Anerkennung der westlichen Menschenrechte

Der Artikel 13 der Islamischen Charta lautet: Zwischen den im Koran verankerten, von Gott gewährten Individualrechten, und dem Kernbestand der westlichen Menschenrechtserklärung besteht kein Widerspruch. Das Islamische Recht gebietet, Gleiches gleich zu behandeln und erlaubt, Ungleiches ungleich zu behandeln…

Zu diesem Abschnitt fällt auf, dass eine ausdrückliche Anerkennung der westlichen Menschenrechte – und damit auch der Grundrechte unserer Verfassung – nicht gegeben wird. Das hat Gründe, die noch aufgezeigt werden.
Wie bei allen anderen Punkten geht dieser Paragraph ebenfalls von der vorgängigen islamischen Rechtsordnung aus – in diesem Fall von den im Koran verankerten Individualrechten. Diese stünden nicht im Widerspruch zu der westlichen Menschenrechtserklärung. Das soll wohl heißen, sie seien vergleichbar, ähnlich oder von gleichem Charakter wie die UNO-Menschenrechtserklärung.

Aber gleich an zwei Formulierungen verraten sich die Muslime, dass sie nicht die westlichen Grund- und Menschenrechte in ihrer Eigenart anerkennen wollen, sondern nur ihre eigene, koranbasierte Rechtesammlung.

Menschenrechte sind von Natur aus gegeben und damit unveräußerlich…

Die europäischen Menschenrechte sind im 17. Jahrhundert auf der Basis der christlich inspirierten Naturrechtslehre formuliert worden. Das heißt, die Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit, auf Freiheit und rechtliche Gleichbehandlung sowie Schutz des Eigentums gelten von Natur aus oder vom ersten Schöpfungstage an. Sie gelten als angeboren und das heißt: von niemandem gewährt. Sie können deshalb auch nicht entzogen werden. Das wird mit den Attributen unverletzlich, unveräußerlich ausgedrückt. Da die Menschenrechte vorstaatlichen Charakter haben, steht der Staat in der Pflicht, sie zu gewährleisten.

… islamische Rechte werden von Allah gewährt – und entzogen

Die koranbasierten Individualrechte dagegen werden als von Gott kommend behauptet. Sie werden ausdrücklich als gewährte Rechte eingestuft, die logischerweise auch wieder entzogen werden können. Insofern sind sie überhaupt keine einklagbaren Rechte, sondern Gaben oder Geschenke von Allah. Als solche werden die sogenannten (islamischen) Menschenrechte der Kairoer Erklärung von 1990 auch formuliert – z. B.: Das Leben ist ein Geschenk Gottes. Deshalb ist es verboten, einen Menschen zu töten, außer wenn es die Scharia verlangt. Grundsätzlich werden alle (islamische) Menschenrechte unter den Scharia-Vorbehalt gestellt. Die im Koran verankerten vermeintlichen Individualrechte, in Wirklichkeit gegebene – positive – islamische Gesetze, stehen also im eklatanten Widerspruch zu den westlichen Menschenrechten. Das ist der Grund, warum die muslimischen Verbände keine vorbehaltlose Anerkennung zu den Grundrechten unserer Verfassung abgeben.

Keine Anerkennung der Religionsfreiheit von und für Muslime

Insbesondere dem Grundrecht auf Religionsfreiheit verweigern die Muslime ihre Zustimmung. Bei einer Podiumsdiskussion in Berlin zu der Islamischen Charta machte der Islamwissenschaftler Tilman Nagel dem damaligen Pressesprecher des Zentralrats der Muslime folgenden Vorhalt: Aiman Mazyek, heute Sprecher des Verbandes, wisse genau, dass ein Muslim nicht aus dem Islam austreten könne. Mazyek sagte darauf, man habe vergessen, dies in die Charta hineinzuschreiben. Er sagte es mit hochrotem Kopf und so leise, dass man es im voll besetzten Saal des Berliner Hilton nur in der ersten Reihe verstehen konnte. Doch die nicht-muslimischen Podiumsteilnehmer, Nagel und Hans-Peter Raddatz sowie der Journalist Gernot Facius, können diese Aussage bezeugen.

Keine Anerkennung der Rechtsgleichheit von Männern und Frauen

Auch der zweite Satz im Paragraphen 13 zur Gleichheit muss unter dem Scharia-Vorbehalt gelesen werden. Im Grundgesetz lautet der entsprechende Artikel 3: (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

Warum sich die Muslime nicht positiv zu diesem Grundrecht auf Rechtsgleichheit bekennen – insbesondere auch von Männern und Frauen –, ist leicht zu erahnen. Sie greifen sich stattdessen ein interpretierendes Verfassungsprinzip heraus, nach dem die Rechtsgleichheit kein absolutes Mittel der Rasenmäher-Gleichmacherei darstellt. Auch dazu gebe es ein islamisches Pendant, das der Zentralrat der deutschen Grundrechtsinterpretation voranstellt, nämlich Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Die Pointe bei dieser Zitierung von Muslimen besteht darin, dass sie diesen Grundsatz auf das Verhältnis zwischen Mann und Frau als Ungleiche anwenden und somit den Absatz (2) des dritten Grundgesetzrechtes konterkarieren. Die deutschen Grundrechte sollen nur nach Maßgabe des Islamischen Oberrechts gelten: Nach Gebot des Korans hat der Mann ein Vorrecht an Entscheidungen vor der Frau. Männer sollen vor Frauen bevorzugt werden, weil Allah die einen vor den anderen mit Vorzügen begabte.

Fazit: Der Zentralrat der Muslime in Deutschland erkennt die Grund- und Menschenrechte des deutschen Staates nicht grundsätzlich an. Der Verband versteckt seine Vorbehalte in wohlklingenden Formeln – eine Form der islamisch erlaubten Taqyya-Täuschung. Eine genaue Analyse fördert die Widersprüche zur Grundrechtsordnung zu Tage. Die vorläufige Anerkennung von der deutschen lokalen Rechtsordnung unter dem islamischen Rechtskonstrukt Haus des Vertrages bestätigt, dass die muslimische Akzeptanz unserer Rechtsordnung unter dem Vorbehalt des islamischen Oberrechts steht.

Für die Massen der neu ins Land kommenden Immigranten ist von den Parteien CDU und CSU eine Pflichterklärung zur Integration vorgeschlagen. In einer CSU-Beschlussvorlage heißt es: Jeder müsse sich individuell im Rahmen einer Integrationsvereinbarung zu unseren Werten, unserer Rechtsordnung und den Regeln eines friedlichen Zusammenlebens bekennen. Dabei ist es entscheidend wichtig, dass eine solche Verpflichtungserklärung auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung in der Sprache der westlichen Werteordnung verfasst wird, um solche Vorbehalte eines islamischen Oberrechts auszuschalten, wie sie in der Islam-Charta aufscheinen. Im nächsten Schritt könnte man überlegen, ob nicht auch die Muslim-Verbände eine solche Werte-Erklärung unterschreiben sollten. Damit könnte dann das Politiker-Versprechen mit Glaubwürdigkeit verfestigt werden, dass die Scharia auch nicht längerfristig über dem Grundgesetz steht.

Rupert Scholz hat Recht (Fremde Federn, FAZ 18. 12.). Millionen einwandernde Muslime kommen nach Europa mit Identitätsvorgaben, die mit den Grundprinzipien der westlichen Welt und ihren nationalen Identitäten nicht vereinbar sind. Wie sollen diese Migranten in unsere politische Kultur integriert werden, wenn schon die seit Jahrzehnten angeblich „integrierten“ Muslime die westlichen Menschenrechtsgrundsätze nicht akzeptieren?

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http://www.katholisches.info/2016/01/20/...n-widerspricht/



Text: Hubert Hecker
Bild: Wikicommons



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