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  • 28.02.2016 00:26 - Neue Eheprozessnormen setzen hohes Ethos des Richters voraus
von esther10 in Kategorie Allgemein.

Neue Eheprozessnormen setzen hohes Ethos des Richters voraus

Interview mit dem Kirchenrechtler Dr. Gero P. Weishaupt über das jüngste Motu Proprio von Papst Franziskus.

Erstellt von kathnews-Redaktion am 2. Oktober 2015 um 15:54 Uhr


http://www.kathnews.de/neue-eheprozessno...richters-voraus

Jüngst hat Papst Franziskus die beiden Motu proprio “Mitis Iudex Dominus Iesus” (Der milde Richter und Herr Jesus) und “Mitis et misericors Iesus” (Der milde und barmherzige Jesus) erlassen. Damit soll die Annullierung von Ehen nun beschleunigt werden. Kathnews sprach mit dem Kirchenrechtler und Redakteur Hw. Dr. iur. can. Gero P. Weishaupt über die aktuelle Debatte.

Hochwürden, kurz vor der anstehenden Familiensynode hat der Heilige Vater quasi im Alleingang eine Reform der Ehenichtigkeitsprozesse festgelegt. Inwieweit steht es dem Nachfolger des hl. Apostels Petrus zu eigenmächtig das Kirchenrecht zu ändern? Und wie ist diese Handlungsweise begründet?

Der Papst ist als Bischof von Rom nach katholischem Glauben Nachfolger des Apostels Petrus und Stellvertreter Christi auf Erden. Als solcher ist er der Hirte der Gesamtkirche. Deshalb, so bestimmt das Gesetzbuch der Katholischen Kirche, der Codex Iuris Canonici von 1983 (CIC/1983), „verfügt er kraft seines Amtes in der Kirche über höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, die er immer frei ausüben kann“ (can. 331). Zu dieser päpstlichen Gewalt gehört auch die höchste Gesetzgebungsgewalt in der Kirche. Der Papst (und das Bischofskollegium mit ihm als seinem Haupt) ist der Gesetzgeber für die Universalkirche. Alle ihm untergeordneten Gesetzgeber, also die Bischöfe und die ihnen rechtlich Gleichgestellten, können Partikulargesetze nur gültig erlassen, wenn sie dem universalen päpstlichen Gesetz nicht entgegenstehen.

Der Papst als universalkirchlicher Gesetzgeber kann, wenn die Zeitumstände es erfordern, rein kirchliche Gesetze ändern oder aufheben. Rein kirchliche Gesetze sind solche, die weder aus der Offenbarung (positives göttliches Recht) noch aus dem Naturgesetz stammen. Diese sind unveränderlich und ewig. An sie ist der Papst wie jeder andere gebunden. Das kirchliche Prozessrecht, zu dem das Ehenichtigskeitsverfahren gehört, ist rein kirchliches Recht. Darum kann der Papst es ändern. Er tut dies, wenn sich prozessrechtliche Normen durch Zeitumstände als ungerecht erweisen.

Bei der Entstehung und Vorbereitung eines Gesetzes bedient sich der Papst des Rates von Fachleuten (Kardinäle, Bischöfe, der Römische Kurie, Bischofskonferenzen, Kirchenrechtler etc.). Eine Vorgehensweise für die Entstehung eines Gesetzes ist nicht vorgeschrieben. Der Papst kann im Grund auch ohne den Rat von Fachleuten ein Gesetz erlassen. Außerdem ist er an den Rat der Fachleute nicht gebunden. Eine andere Frage ist es, inwieweit eine solches Handeln klug und vernünftig wäre. Man kann davon ausgehen, dass der Papst vorab den kundigen Rat von Fachleuten einholt, bevor er ein Gesetz erläßt. Bei den jüngsten Gesetzen hat der Papst z.B. die außerordentliche Synode von 2014 befragt und darauf hin eine Kommission von Fachleuten zur Erarbeitung eines Gesetzestextes für ein beschleunigtes Eheverfahren eingesetzt. Zu dieser Kommission gehörten, soweit mir bekannt ist, unter anderem der Dekan der Rota Romana und der Präsident des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte neben anderen Fachleuten.

Was genau hat sich gegenüber dem bisherigen Ehenichtigkeitsverfahren geändert?

Ich beschränke mich bei dieser Frage auf die wichtigsten Neuerungen des für die katholische Westkirche maßgebenden Motu Proprio Mitis Iudex Dominus Iesus. Das zweite Motu Proprio, das Sie nennen, ist für die Katholischen Orientalischen Kirchen erlassen worden.

Einzelrichter

Für Ehenichtigkeitsprozesse ist nach wie vor ein Kollegialgericht zuständig, d.h. ein Kollegium von drei Richtern. Das soll die Regel bleiben und will ich hier besonders betonen. Für den Fall jedoch, dass ein solches Richterkollegium wegen Mangels an Richtern nicht eingerichtet werden kann, kommt es nach der neuen Regelung des jüngsten Motu Proprio Mitis Iudex Dominus Iesus (MIDI) dem Bischof zu, einen Einzelrichter mit den Ehesachen zu beauftragen (MIDI, can. 1673 § 4). Auch das ist im Grund nichts Neues; es ist auch im bisherigen Recht vorgesehen (CIC/1983, can. 1425 § 4). Allerdings bedarf der Bischof für die Berufung eines Einzelrichters der Erlaubnis der Bischofskonferenz. Diese Erlaubnis ist nach dem neuen Recht nicht mehr erforderlich. Jeder Bischof kann ab dem 8. Dezember 2015, dem Tag des Inkrafttretens des Motu Proprio, selber einen Einzelrichter berufen, wenn er dies in Abwägung der Umstände in seiner Diözese für erforderlich hält. Dabei sollen dem Einzelrichter nach Möglichkeit (ubi fieri possit; MIDI can. 1673 § 4) zwei rechtskundige Beisitzer (assessores) zur Seite stehen.

Kollegialgericht bleibt die Regel

Es ist klar, dass die Möglichkeit des Einzelrichters bei erstinstanzlichen Verfahren auch vom neuen Motu Proprio als Ausnahme gesehen wird. Die Regel bleibt, wie gesagt, das Kollegialgericht. Die zweite Instanz muss grundsätzlich auch nach dem Motu Proprio immer als Kollegialgericht tätig werden, widrigenfalls würde sie ungültig urteilen (MIDI, can. 1673 § 5).

Zusammensetzung des Kollegialgerichtes

Im Hinblick auf den Klerikermangel, die Sicherung des Rechtes der Gläubigen und die Berücksichtigung der Verfahrensdauer hat das Motu Proprio eine weitere Änderung eingeführt: Fortan kann ein Kollegialgericht aus zwei Laien (Männer/Frauen) und nur einem Kleriker bestehen (MIDI, can. 1673 § 3). Nach dem bisherigen Kirchenrecht gilt noch die Regel, dass ein Kollegialgericht ausschließlich aus Klerikern bestehen muss. Nur mit Erlaubnis der Bischofskonferenz können auch Laien als Richter bestellt werden, soweit die Notwendigkeit dazu besteht. Allerdings kann nur ein Laie Mitrichter des aus mindestens zwei Klerikern bestehenden Kollegialgerichtes sein. Diese Norm gilt ab dem 8. Dezember 2015, nicht mehr. Es genügt fortan, dass nur ein Kleriker Mitglied des Kollegialgericht ist. Die beiden anderen Richter können Laien sein. Der Kleriker muss jedoch den Vorsitz des Kollegiums innehaben.

Wie die Möglichkeit eines in der Mehrheit aus Laien zusammengesetzten Richterkollegiums mit den vom Gesetzbuch vorgesehenen verfassungsrechtlichen Grundlagen zu vereinbaren ist, nach denen – gemäß der Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils von der Einheit der Kirchengewalt – auch die richterliche Gewalt als Teil der Leitungsgewalt ausschließlich von Klerikern ausgeübt werden kann (vgl. can. 129), muss künftig in der Kanonistik weiter diskutiert werden. Schon die Möglichkeit des einen Laienrichters nach dem bisherigen Recht (can. 1421 § 2, CIC/1983) steht im Widerspruch zu konziliaren und kodikarischen Vorgaben und war darum lange Zeit Gegenstand der Diskussion unter Kirchenrechtlern.

Abschaffung der „automatischen“ zweiten Instanz

Eine einschneidende und weitreichende Änderung des jüngsten Motu Proprio ist die Aufhebung der „automatischen“ zweiten Instanz. Damit ist folgendes gemeint: Nach der noch bis zum 8. Dezember 2015 geltenden Eheprozessordnung ist die Überweisung der Gerichtsakten an eine zweite Instanz von Rechts wegen vorgesehen, wenn die erste Instanz eine Ehe nichtig erklärt hat. Der Gesetzgeber selber fordert also die Bestätigung und Übereinstimmung des erstinstanzlichen Nichtigkeitsurteils durch eine zweite Instanz. Erst danach erhält ein Nichtigkeitsurteil Rechtskraft, erst dann ist eine Wiederverheiratung möglich, da die erste Ehe als nichtig erkannt ist. Nach dem neuen Motu Proprio erlangt bereits die Feststellung der Nichtigkeit die erste Instanz bereits Rechtskraft (MIDI, can. 1679), es sei denn die Parteien, der Ehebandverteidiger oder – wenn er tätig gewesen ist – der Kirchenanwalt legen gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein. Nur in diesem Fall ist ein zweitinstanzliches Verfahren künftig noch erforderlich (MIDI can. 1674 § 1). Um es klar zu sagen: Die zweite Instanz bleibt auch nach dem Motu Propio weiterhin bestehen. Sie wird allerdings künftig nur tätig, wenn Berufung eingelegt worden ist. Die Berufung von Rechts besteht ab dem 8. Dezember 2015 nicht mehr.

Ausnahmen: Verkürzte Verfahren („Schnellverfahren“) durch den Bischof

Ein Ehenichtigkeitsprozess ist ein ordentliches Verfahren unter Wahrung des Schriftlichkeitsprinzips und genau vorgeschriebener Verfahrensschritte. Nach dem geltenden Eheprozessrecht des kirchlichen Gesetzbuches können Ehenichtigkeitssachen „nicht auf dem Weg des mündlichen Streitverfahrens behandelt werden“ (can. 1690, CIC/1983). Das Motu Proprio Mitis Iudex Dominus Iesus von Papst Franziskus rückt von dieser strikten Norm ab, indem es nach dem Vorbild eines mündlichen Verfahren die Möglichkeit eines verkürzten Ehenichtigkeitsverfahrens vorsieht, das allerdings nur unter bestimmten im Gesetzestext des Motu Proprio genannten Bedingungen durchgeführt werden kann (MIDI, can. 1683-1687). Diese Neuerung dient dem Anliegen des höchsten Gesetzgebers, ein Ehenichtigkeitsverfahren möglichst zügig zu beenden, da es unter Verzicht einiger Verfahrensschritte und Fristen weniger Zeit in Anspruch nimmt. Die Beweisaufnahme soll nicht länger als 30 Tage in Anspruch nehmen, so das Motu Propio. Innerhalb von 15 Tagen soll der Ehebandverteidiger seine Bemerkungen einreichen. Nach einer Verfahrensdauer von ca. anderthalb Monaten soll der Bischof feststellen, ob die Nichtigkeit der Ehe bewiesen ist. Kommt der Bischof nicht zur erforderlichen moralischen Gewissheit über die Nichtigkeit der Ehe, muss die Sache als ordentliches Verfahren geführt werden.

Im Gegensatz zum noch geltenden Recht ist es der Bischof selber, der als Einzelrichter in diesem verkürzten Verfahren tätig wird. Er ist es folglich auch, der moralische Gewissheit über die Nichtigkeit der Ehe auf der Grundlage der Beweiserhebung gewinnen muss. Allerdings holt er vorher den Rat des mit der Beweiserhebung durch den Offizial beauftragten Untersuchungsrichters und eines Beisitzers ein (MIDI, can. 1685). Gegen das Urteil des Bischofs können die Parteien, der Ehebandverteidiger und ggf. der Kirchenanwalt Berufung einlegen (MIDI, can. 1687 § 3).

Voraussetzungen für ein verkürztes Verfahren


Auch nach dem Motu Proprio Mitis Iudex Dominus Iesus bleibt das ordentliche Gerichtsverfahren in Ehesachen die Regel. Der Gesetzgeber versteht das verkürzte Verfahren als eine Ausnahmeregelung. Darum nennt er in can. 1683 des Motu Proprio zwei Bedingungen, die ein verkürztes Verfahren rechtfertigen, Bedingungen, die zugleich erfüllt sein müssen:

1. Beide Parteien (oder zumindet eine mit Zustimmung der anderen) sollen den Antrag für ein verkürztes Verfahren stellen.

2. Es müssen müssen sachliche und persönliche Umstände vorliegen, die auf eine Nichtigkeit der Ehe hinweisen und die die durch Zeugnisse und Beweismitteln gestützt werden.

Was die Umstände der Sache und der Personen (rerum personarumque adiuncta) angeht, so führt das Motu Proprio einige Beispiele an: Glaubensmangel einer oder beider Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung, Kürze des ehelichen Zusammenlebens, Abtreibung, Fortdauer einer vorehelichen Beziehung, arglistiges Verschweigen einer Unfruchtbarkeit (Sterilität), einer schweren ansteckenden Krankheit, von Kindern aus einer vorangegangen Beziehung, eines Gefängnisaufenthaltes, unerwartete Schwangerschaft, Anwendung physischer Gewalt zur Erreichung des ehelichen Jawortes, anhand von medizinischen Gutachten nachzuweisender Mangel des Vernunftgebrauches etc.

Wie verhält es sich bei bis dato laufenden Verfahren? Werden diese nach dem alten Verfahren abgeschlossen oder gilt auch hier bereits das neue Kirchenrecht?

Das neue Kirchenrecht bezüglich der Eheprozessordnung gilt ab dem 8. Dezember 2015. Bis dahin muss in den Kirchengerichten das noch geltende Recht angewendet werden. Für anhängige Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des Motu Proprio Mitis Iudex Dominus Iesus positiv in erster Instanz entschieden werden, gilt daher formell, dass sie durch eine zweite Instanz bestätigt werden müssen. In den Fällen, in denen die Bestätigung in der noch verbleibenden Zeit nicht erreicht werden kann, sollte man im Einvernehmen mit den Parteien, dem Ehebandverteidiger und – sofern er tätig gewesen ist – dem Kirchenanwalt überlegen, ob die Verkündigung bzw. Mitteilung des erstinstanzlichen Urteils erst nach dem 8. Dezember 2015 erfolgen sollte. In diesem Falle wäre eine „automatische“ Berufung an die zweite Instanz bei Feststellung der Nichtigkeit der Ehe in der ersten Instanz nicht mehr erforderlich.


Zweitinstanzliche Ehesachen, die bis zum 8. Dezember 2015 noch nicht bestätigt bzw. entschieden sind, müssten auch nach dem 8. Dezember 2015 weiter zweitinstanzlich nach dem bisherigen Recht behandelt und beurteilt werden.

Die Möglichkeit der Durchführung eines Prozesses durch einen Einzelrichter ist erst bei Verfahren erlaubt, die ab dem 8. Dezember 2015 anhängig werden, wenn die oben genannten Bedingungen vorliegen. Das zu beurteilen kommt nur dem Bischof zu. Dasselbe gilt für die verkürzten Verfahren im oben beschriebenen Sinn. Wie ich schon betonte, sind die Institutionen des Einzelrichters und des „Schnellverfahrens“ Ausnahmen von der Regel. Der Gesetzgeber erlaubt sie nur unter den genannten Bedingungen.

Könnte man sagen die alte Regelung ist der Wahrheitsfindung über das Zustandekommen bzw. Nichtzustandekommen einer Ehe gerechter gewesen?

Die Abschaffung der verpflichteten zweiten Instanz bei Feststellung der Nichtigkeit der Ehe in der ersten Instanz sowie die Einführung eines verkürzten Verfahrens, das nach nur wenigen Wochen schon zu einem Urteil führen soll, sehe ich als die riskantesten Neuerungen in Bezug auf die Wahrheitsfindung an.

Die zweite Instanz hat eine Kontrollfunktion. Es kommt vor, dass Kirchengerichte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt einen Prozess durchführen, und ein Urteil kann formale und inhaltliche Fehler aufweisen. Ich kann mich aus eigener Erfahrung nur Kardinal Burke anschließen, der im Zusammenhang mit der Diskussion um das Erfordernis zweier gleichlautender Urteile für die Erklärung der Nichtigkeit der Ehe gesagt hat: „Gute Richter, die sich der grundlegenden Bedeutung der Ehe für das Leben der Kirche und der Gesellschaft im Allgemeinen wie auch der Verantwortung bewusst sind, in einem Ehenichtigkeitsfalle ein gerechtes Urteil zu fällen, sind dankbar dafür, wenn ihr Urteil in zweiter Instanz von anderen Richtern überprüft wird“ (in: In der Wahrheit Christi bleiben: Ehe und Kommunion in der katholischen Kirche, 183).

Das Risiko, den ein verkürzter Prozess mit sich bringt, erwähnt Papst Franziskus selber in seinem Motu Propio:

„Es ist Uns allerdings nicht entgangen, wie sehr ein abgekürztes Verfahren das Prinzip der Unauflöslichkeit der Ehe gefährden könnte“ (MIDI, Einleitung IV).

Der Papst weist jedoch in diesem Zusammenhang auf die Amtsautorität des Bischofs, unter dessen Leitung der verkürzte Prozess stattfindet und der selber mit moralischer Gewißheit als Richter seiner Diözese die Nichtigkeit der Ehe festzustellen hat, wenn sie bewiesen ist. „Genau deshalb haben Wir gewollt, dass in diesem Prozess der Bischof selbst als Richter tätig werde, der kraft seines Hirtenamtes mit Petrus in besonderer Weise Garant der katholischen Einheit im Glauben und in der Disziplin ist“, begründet der Papst seine Entscheidung. Von der Lehre der Kirche über das Bischofsamt und den darauf fußenden kirchenrechtlichen Bestimmungen über den Bischof betrachtet trifft dies gewiß zu.

Doch zu der Amtsautorität des Bischofs muss notwendigerweise auch das erforderliche kirchenrechtliche Wissen hinzukommen. Um moralische Gewissheit zu bekommen, muss der Bischof a) über die erforderlichen kirchenrechtlichen Kriterien für die Nichtigkeit einer Ehe aus Rechtsprechung (vor allem der Römischen Rota) und der Kirchenrechtslehre und b) über die mit dem Studium der Prozessakten und für die Erlangung der moralischen Gewissheit notwendigen Zeit verfügen.

Ich kenne nur wenige Bischöfe, die die entsprechenden Kirchenrechtskenntnisse haben, und kaum einen Bischof, der nicht durch andere pastorale und repräsentative Aufgaben in seinem Bistum hinlänglich belastet ist. Die Zukunft wird zeigen müssen, inwieweit die Bischöfe tatsächlich in der Lage sind, ihr Richteramt in Ehesachen auszuüben. Zwar werden die Bischöfe nicht umhin kommen, die Hilfe von Richtern und Beisitzern in Anspruch zu nehmen, deren kirchenrechtlichen Rat sie berücksichtigen werden, aber moralische Gewissheit über die Nichtigkeit der Ehe müssen sie nach dem Wortlaut des Motu Proprio selber gewinnen. Sie allein sind in den verkürzten Verfahren die erkennenden, die urteilenden Richter, nicht der Offizial oder ein anderer Richter des Kirchengerichtes. Darum werden sich die Bischöfe selber mit dem jeweiligen Fall und den Gerichtsakten gründlich und intensiv auseinandersetzen müssen.

Besteht durch die neue Regelung die Gefahr, dass gültig geschlossene Ehen aufgrund mangelnder Untersuchung für ungültig erklärt werden, bzw. ungültige Ehen für gültig?

Die Gefahr besteht nur, wenn die Richter die prozessrechtlichen Vorgaben nicht beachten. Aber das gilt ebenso für die noch geltenden Eheprozessnormen des CIC/1983.

Werfen wir einen Blick in die Zukunft. Sind einer „katholischen Scheidung“ nun Tür und Tor geöffnet?

Das denke ich nicht. Die neuen Normen können der Wahrheitsfindung über das Zustandekommen bzw. das Nichtzustandekommen einer Ehe dienen, aber sie setzen noch mehr als vorher ein hohes Ethos der Richter voraus. Das gilt vor allem in Hinblick auf den Wegfall der Überprüfung aller positiven Urteile einer ersten Instanz durch einen weiteren Gerichtshof. Solide Kenntnis des Kirchenrechtes, insbesondere der Ehejudikatur der Römischen Rota, und Beachtung der prozessrechtlichen und beweistechnischen Vorgaben sind noch mehr denn je gefordert. Vor allem aber Liebe zur Kirche und zur Wahrheit, die pastorale Liebe nicht ausschließt, sondern deren Voraussetzung ist, müssen das Selbstverständnis des Richters bestimmen. Nur unter dieser Voraussetzung ist die Gefahr einer „katholischen Scheidung“ nicht gegeben.

Vielen Dank für dieses Interview.

Anmerkung der Redaktion:
Dr. Gero P. Weishaupt ist Richter am Metropolitangericht des Erzbistums Köln, am Diözesangericht des Bistums Roermond (NL) und am Interdiözesanen Strafgericht in Utrecht (NL). Von 2008 bis 2013 war er Offizial im niederländischen Bistum ´s-Hertogenbosch.
http://www.kathnews.de/neue-eheprozessno...richters-voraus
Foto: Dr. iur. can. Gero P. Weishaupt – Bildquelle: Privatarchiv




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