Keine Änderung – Die Weisungen von Johannes Paul II. bleiben auch nach „Amoris laetitia“ vollumfänglich in Geltung Erstellt von Gero P. Weishaupt am 28. April 2016 um 17:31 Uhr
Papst Johannes Paul II. Nach dem österreichischen Moraltheologen Josef Spindelböck hat Papst Franziskus mit „Amoris laetitia“ die bisherige Praxis im Umgang mit wiederverheirateten Geschiedenen nicht geändert. Darum kann „Amoris laetitia“ nur im Licht von „Familiaris Consortio“ und des bisherigen Lehramtes interpretiert und im Umgang mit wiederverheirateten Geschiedenen in der Pastoral angewendet werden.
Ein Bruch http://www.kathnews.de/ein-bruch-mit-der-lehrtradition
Kathnews stellt im Folgenden einen Auszug aus einem Kommentar zu „Amoris laetitia“ von Prof. Spindelböck seinen Lesern zur Verfügung, den er auf seiner Homepage jüngst veröffentlicht hat. Der Kommentar wird in Kürze auch in der Zeitschrift „Theologisches“ zu lesen sein.
Kommentar von Prof. Dr. Josef Spindelböck
Dieses (achte) Kapitel stellt eine Herausforderung für eine wahrhaft kirchliche Hermeneutik dar. Was hier zur Sprache kommt, sind nicht primär normtheoretische Überlegungen, die andernorts vom Lehramt der Kirche in aller Ausführlichkeit vorgelegt worden sind[37], sondern in der Perspektive des Guten Hirten, der sich um jedes einzelne seiner Schafe kümmert und besonders dem verloren gegangenen nachgeht, wird hier nach Wegen gesucht, Ehepaaren in Krisen sowie Menschen in irregulären Situationen, in die sie durch größere oder geringere Schuld gelangt sein mögen, die Nähe der Kirche zu bezeugen. Diese Integration all jener, die guten Willens sind, sieht nicht ab von den objektiven Forderungen der Gebote Gottes, deren zentralstes das Gebot der Gottes- und Nächstenliebe ist, sondern will einen Weg der Bekehrung eröffnen, und zwar gerade auch dort, wo Betroffene vielleicht den Eindruck haben, sich in einer festgefahrenen Situation zu befinden.
Die Sünde des Ehebruchs stellt ein großes Unrecht dar und darf in keiner Weise gerechtfertigt oder verharmlost werden.[38] Während aber die Sünde zu verurteilen ist, ist der Sünder zu lieben. So heißt es einleitend zu diesem Kapitel: „Die Synodenväter haben zum Ausdruck gebracht, dass die Kirche, obwohl sie der Überzeugung ist, dass jeder Bruch des Ehebandes ‚Gottes Willen zuwiderläuft, (sich) auch der Schwäche vieler ihrer Kinder bewusst (ist)‘. Erleuchtet durch den Blick Jesu Christi, ‚wendet sich die Kirche liebevoll jenen zu, die auf unvollendete Weise an ihrem Leben teilnehmen. Sie erkennt an, dass Gottes Gnade auch in ihrem Leben wirkt und ihnen den Mut schenkt, das Gute zu tun, um liebevoll füreinander zu sorgen und ihren Dienst für die Gemeinschaft, in der sie leben und arbeiten, zu erfüllen.‘“[39] Dabei geht es stets um die nötige Umkehr zu Gott in der Erfüllung seiner Gebote.[40]
Das Neue: Hervorhebung des subjektiven Momentes Die Betrachtungsweise dieses Kapitels stellt das subjektive Moment stärker hervor als in bisherigen lehramtlichen Stellungnahmen. „Amoris laetitia“ führt aus, dass objektiv schwere Sünden nicht immer subjektiv schwerwiegend sein müssen, da es Faktoren gibt, welche die Verantwortlichkeit für eine Sünde vermindern können.[41]Dies ist keine neue Lehre; wohl aber dient sie dem Anliegen des Papstes, der die betreffenden Gläubigen im Rahmen geistlicher Begleitung und Unterscheidung verstärkt ins Leben der Kirche integrieren will, auch unter dem Vorzeichen des „Jahres der Barmherzigkeit“. Allerdings ist dabei der Sakramentenempfang nicht das erste Ziel, sondern steht erst am relativen Abschluss eines echten Bekehrswegs, der auch eine Ordnung der objektiven Verhältnisse im Sinne der Gebote Gottes anzielt. Dass diese Ordnung in der Lehre und Disziplin der Kirche präsent bleiben muss, wird unbeschadet der pastoralen Ausrichtung des Dokuments anerkannt.
Die Unterscheidung der verschiedenen Situationen betroffener Menschen geschieht um der Liebe zur Wahrheit willen, wie dies schon „Familiaris consortio“ verlangt hatte.[42] Es geht im Hinblick auf eine solche Unterscheidung auch um ein Ausloten dessen, in welcher Form für solche Menschen ein Bekehrungsweg möglich ist. So heißt es: „Die Unterscheidung muss dazu verhelfen, die möglichen Wege der Antwort auf Gott und des Wachstums inmitten der Begrenzungen zu finden. In dem Glauben, dass alles weiß oder schwarz ist, versperren wir manchmal den Weg der Gnade und des Wachstums und nehmen den Mut für Wege der Heiligung, die Gott verherrlichen. Erinnern wir uns daran, dass ‚ein kleiner Schritt inmitten großer menschlicher Begrenzungen … Gott wohlgefälliger sein [kann] als das äußerlich korrekte Leben dessen, der seine Tage verbringt, ohne auf nennenswerte Schwierigkeiten zu stoßen‘. Die konkrete Seelsorge der Amtsträger und der Gemeinden muss diese Wirklichkeit mit einbeziehen.“[43]
Wenn es in Bezug auf die Möglichkeit des Lebens und Wachsens in der Gnade Gottes in einer objektiven Situation der Sünde, „die nicht schuldhaft ist oder es zumindest nicht völlig ist“, heißt, es solle hier die „Hilfe der Kirche“ angeboten werden, merkt das Dokument in der Fußnote an: „In gewissen Fällen könnte es auch die Hilfe der Sakramente sein.“[44] Verschiedentlich wird gerade diese Fußnote je nach Standpunkt als problematisch oder als hochwillkommen empfunden.[45] Eine an sich unverfängliche Aussage wird in der gegenwärtigen Rezeption als Öffnung der Kirche über die bisher geltende Disziplin hinaus gedeutet, und zwar bei Personen, die trotz aufrechter Ehe in einer neuen zivilen Verbindung leben (sog. wiederverheiratet Geschiedene).[46]
Thomas von Aquin als Lehrmeister Das päpstliche Schreiben nimmt in diesem Zusammenhang Bezug zu Darlegungen des heiligen Kirchenlehrers Thomas von Aquin. Er hatte unter anderem festgestellt, dass der Mensch im Geschehen der Rechtfertigung mit der heiligmachenden Gnade zugleich die göttlichen Tugenden erhält, aber auch alle übrigen Tugenden, und zwar in eingegossener Form. Dennoch sei es möglich, dass ein solcher Mensch, der im Stand der Gnade steht, bestimmte Tugendakte nicht verwirklichen kann, da dieser Betätigung zum Beispiel die Macht eingefleischter Gewohnheiten entgegensteht.[47]„Amoris laetitia“ setzt dies nun – über Thomas hinausgehend – in Beziehung zu Menschen, die sich in einer objektiv ungeordneten, also irregulären Situation in Hinblick auf ihre Ehe befinden: Es sei auch hier möglich, dass aufgrund schuldmindernder Faktoren die volle subjektive Verantwortlichkeit für ein Fortbestehen dieser Unordnung nicht gegeben sei und sich die betreffende Person daher im Stand der Gnade befinde. Freilich kann es sich hier nur um ein Wahrscheinlichkeitsurteil handeln, da dem Menschen ein sicheres Wissen über den eigenen Gnadenstand, aber auch über den Gnadenstand anderer Menschen im Normalfall nicht möglich ist.[48]
Für die Zulassung zur Kommunion gelten weiterhin die Bedingungen von Familiaris Consortio, Nr. 84 Folgt aus dem eine Zulassung zu den Sakramenten im Einzelfall, nach Prüfung der möglichen Verantwortlichkeit durch einen Priester im „forum internum“? Könnte eine solche Zulassung über den in „Familiaris consortio“, Nr. 84, beschriebenen Fall des Zusammenlebens mit Vorsatz zu sexueller Abstinenz hinaus erfolgen?[49] Lässt „Amoris laetitia“ eine solche Deutung zu, wenn angemerkt wird, „dass die Konsequenzen oder Wirkungen einer Norm nicht notwendig immer dieselben sein müssen“[50]? Oder muss man nicht vielmehr sagen: Da es sich um eine Änderung der geltenden Disziplin handeln würde, müsste eine solche auch ausdrücklich verlautbart werden? Dies aber tut der Papst an keiner Stelle, und so bleibt die Einschätzung legitim, sich auch weiterhin im betreffenden Fall genau auf jene Bedingung zu beziehen, wie sie in „Familiaris consortio“ beschrieben ist: dass eben ganz konkret und unverzichtbar neben allen sonstigen, auch individuellen Erfordernissen der zumindest ansatzweise gegebene Vorsatz zur sexuellen Enthaltsamkeit für sogenannte wiederverheiratete Geschiedene als Zeichen der Umkehr zu werten ist[51], aufgrund dessen eine sakramentale Absolution und der Empfang der Eucharistie – unter Vermeidung öffentlichen Ärgernisses – möglich sind.[52]
Die Autorität des heiligen Thomas von Aquin wird im Hinblick auf die gebotene Unterscheidung der Situationen nochmals herangezogen, da dieser im Hinblick auf die Erkenntnis und Anwendung konkreter Normen im Zusammenhang mit der praktischen Vernunft ausführt: „Obgleich es im Bereich des Allgemeinen eine gewisse Notwendigkeit gibt, unterläuft desto eher ein Fehler, je mehr man in den Bereich des Spezifischen absteigt … Im Bereich des Handelns … liegt hinsichtlich des Spezifischen nicht für alle dieselbe praktische Wahrheit oder Richtigkeit vor, sondern nur hinsichtlich des Allgemeinen; und bei denen, für die hinsichtlich des Spezifischen dieselbe Richtigkeit vorliegt, ist sie nicht allen in gleicher Weise bekannt … Es kommt also umso häufiger zu Fehlern, je mehr man in die spezifischen Einzelheiten absteigt.“[53]
Amoris laetitia schließt Bruch mit der Tradition aus Würde man diese Aussage so deuten, dass die Lehre der Kirche im Hinblick auf die objektive sittliche Verwerflichkeit jedes geschlechtlichen Aktes außerhalb der Ehe Ausnahmen zulassen müsste und damit solche Akte nicht mehr als in sich schlecht betrachtet werden dürften, so wäre tatsächlich ein Bruch mit der Tradition gegeben.[54] Dies ist gemäß der Intention des Verfassers des Nachsynodalen Apostolischen Schreibens und der Natur eines lehramtlichen Dokuments jedoch auszuschließen.
Thomas von Aquin geht es vielmehr um die „Verlängerung“ sittlicher und rechtlicher Normen ins Konkrete; dies kann nicht ohne Bezug auf den Einzelfall erfolgen, und unter Einbeziehung der Tugend der Klugheit. Hier ist es tatsächlich nicht möglich, a priori eine vollständige normative Beschreibung all dessen vorzulegen, was konkret in einer Situation zu tun ist.[55] Dennoch gibt es Handlungen, die immer in sich schlecht sind und deren objektive Qualität nicht von den Umständen und der Intention abhängt; sie sind daher nie zu rechtfertigen und jedenfalls zu unterlassen („semper et pro semper“). Bei Handlungen, die sittlich geboten sind, ist hingegen eine Einbeziehung der konkreten Umstände stets nötig. Sie sind „semper et non pro semper“ zu verwirklichen.[56]
Anliegen von Papst Franziskus Dem Papst geht es um die Vermeidung vorschnellen Urteilens über die subjektive Situation von Menschen, die in einem objektiv ungeordneten Stand leben und auch um die Vermeidung einer lehramtlichen oder kanonistischen Vorgabe von Lösungen für den Einzelfall; denn hier hat das Gewissen, das freilich der Bildung und Formung bedarf, seinen unersetzbaren Ort.[57] Die geistliche Begleitung, d.h. all das, was ins „forum internum“ gehört, soll die einzelnen Christen dabei in kompetenter Weise unterstützen. In keiner Weise geht es um eine Relativierung der sittlichen Normen, sondern um ihre gleichsam punktgenaue Anwendung in komplexen Situationen.
Weisungen von Johannes Paus II. bleiben vollinhaltlich aufrecht Da also nicht der Sakramentenempfang das erste Ziel ist, sondern die Ermöglichung von Bekehrung durch verstärkte Integration ins kirchliche Leben[58], bleiben die Weisungen Johannes Pauls II. in „Familiaris consortio“ vollinhaltlich aufrecht: „Zusammen mit der Synode möchte ich die Hirten und die ganze Gemeinschaft der Gläubigen herzlich ermahnen, den Geschiedenen in fürsorgender Liebe beizustehen, damit sie sich nicht als von der Kirche getrennt betrachten, da sie als Getaufte an ihrem Leben teilnehmen können, ja dazu verpflichtet sind. Sie sollen ermahnt werden, das Wort Gottes zu hören, am heiligen Messopfer teilzunehmen, regelmäßig zu beten, die Gemeinde in ihren Werken der Nächstenliebe und Initiativen zur Förderung der Gerechtigkeit zu unterstützen, die Kinder im christlichen Glauben zu erziehen und den Geist und die Werke der Buße zu pflegen, um so von Tag zu Tag die Gnade Gottes auf sich herabzurufen. Die Kirche soll für sie beten, ihnen Mut machen, sich ihnen als barmherzige Mutter erweisen und sie so im Glauben und in der Hoffnung stärken.“[59] http://www.kathnews.de/keine-aenderung-d...lich-in-geltung Bildquelle: Eric Draper, White House
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