So hebelt Merkel den Rechtsstaat aus
VON WOLFGANG NESKOVIC18. APRIL 2016
Der Satiriker Jan Böhmermann ist wegen des Schmähgedichts gegen Erdogan in die Kritik geraten
Wegen Merkels Entscheidung droht Jan Böhmermann eine deutlich härtere Strafe
Im Fall Böhmermann gelingt Merkel das Kunststück, einen Bruch des Rechtsstaatsprinzips mit eben diesem Prinzip zu rechtfertigen. Das entlarvt die politische Abhängigkeit, in die sich die Kanzlerin durch den Flüchtlingsdeal mit der Türkei begeben hat. Ein Gastbeitrag des Ex-Bundesrichters Wolfgang Nešković
„Im Rechtsstaat ist es nicht Sache der Regierung, sondern von Staatsanwaltschaften und Gerichten, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und andere Belange gegen die Presse- und Kunstfreiheit abzuwägen.“ Mit dieser Begründung hat die Bundeskanzlerin der Öffentlichkeit ihre Entscheidung verkauft, die Ermächtigung zu erteilen, die für ein Strafverfahren nach Paragraph 103 Strafgesetzbuch gegen Jan Böhmermann erforderlich ist.
Merkels Botschaft: Der Rechtsstaat verbietet es, dass sich die Politik (sprich die Exekutive) in die Belange der Judikative einmischt. Das sei Gewaltenteilung. In Deutschland solle nicht die Regierung, sondern die Justiz „das letzte Wort“ haben.
Das klingt zunächst gut und überzeugend – ist es aber im vorliegenden Fall nicht.
Viele kluge Journalisten (auch solche, die zwei juristische Staatsexamen erfolgreich absolviert haben) sind der Kanzlerin auf den Leim gegangen und loben sie in ihren Kommentaren für diese Begründung. Offensichtlich haben sich die komplexen und bedeutungsschwer daher kommenden Begriffe wie „Rechtsstaat“, „Gewaltenteilung“ und „Unabhängigkeit der Justiz“ narkotisierend auf die Urteils- und Kritikfähigkeit dieser Autoren ausgewirkt.
Falsche Argumente
Elias Canetti hat zur Wirkungsmächtigkeit falscher Argumente einmal zutreffend bemerkt: „Die Kraft falscher Argumente beruht auf ihrer extremen Falschheit.“
Warum ist nun die Begründung der Kanzlerin eine Mogelpackung und in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich, unehrlich und mit der geltenden Rechts- und Verfassungslage nicht vereinbar?
Zunächst fällt auf, dass die Kanzlerin den Eindruck erweckt, dass erst durch die Erteilung der Verfolgungsermächtigung die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung der causa Böhmermann eröffnet werde.
Das ist evident falsch.
Allein durch den gestellten Strafantrag von Erdogan wegen der möglichen Beleidigungsdelikte ist eine Überprüfung durch Staatsanwaltschaften und Gerichte gewährleistet. Auch das Verlangen von Erdogan an Böhmermann, eine zivilrechtliche Unterlassungserklärung abzugeben, stellt sicher, dass letztlich ein Gericht über die Frage entscheidet, ob das Schmähgedicht rechtlich zulässig war oder nicht.
Wenn Merkel ihre Entscheidung – wie der „Spiegel“ schreibt – auch als Signal an die Türkei verstanden wissen will, wie ein Rechtsstaat funktioniert, denn hätte sie auf die Erteilung der Verfolgungsermächtigung verzichten können. Erdogan standen – wie vorstehend dargelegt – andere Mittel zur Seite, um mit rechtsstaatlichen Mitteln seine Interessen durchzusetzen.
Das Strafgesetzbuch verlangt die Ermächtigung
Für Böhmermann allerdings kann die Entscheidung der Kanzlerin jedoch zu unmittelbar konkreten strafrechtlichen Nachteilen führen, da er nunmehr auch nach einer Strafnorm verurteilt werden kann, die einen höheren Strafrahmen aufweist als die Strafrechtsnormen, auf die Erdogan sich ohne Verfolgungsermächtigung hätte berufen können.
Weiterhin trifft es nicht zu, wenn die Kanzlerin behauptet, es sei nicht Aufgabe der Regierung, in der causa Böhmermann „das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und andere Belange gegen die Presse- und Kunstfreiheit abzuwägen“. Diese Aussage widerspricht der Regelung des Paragraphen 104a Strafgesetzbuch, die bei der Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhauptes für die Strafverfolgung ausdrücklich eine Ermächtigung hierzu verlangt.
Um das zu verstehen, ist es zunächst erforderlich, sich vor Augen zu führen, welchem Zweck die in Paragraph 104a Strafgesetzbuch vorgesehene Ermächtigung zur Strafverfolgung dient und von welcher Rechtsnatur sie ist.
Eine solche Ermächtigung ist kein Solitär im Strafgesetzbuch. Es gibt noch weitere Strafvorschriften, bei denen der Gesetzgeber eine Strafverfolgung von einer Ermächtigung abhängig macht. So setzt zum Beispiel bei der Verunglimpfung des Bundespräsidenten eine strafrechtliche Verfolgung eine entsprechende Ermächtigung des Bundespräsidenten voraus. Auch bei der Preisgabe von Staatsgeheimnissen und der Verletzung von Dienstgeheimnissen wird die Tat nur verfolgt, wenn eine entsprechende Ermächtigung vorliegt.
Die Ermächtigung ist von ihrer Rechtsnatur her dem Strafantrag verwandt. Auch bei ihm stellt der Gesetzgeber die Verfolgbarkeit bestimmter Straftaten in das freie Gestaltungsermessen des jeweils Berechtigten. Das gilt zum Beispiel für die Beleidigung nach Paragraph 185 Strafgesetzbuch. Erst wenn der Antragsberechtigte das Startsignal für eine strafrechtliche Verfolgung gibt, schafft er eine Prozessvoraussetzung für ein Strafverfahren. http://www.cicero.de/berliner-republik/c...ung-nicht/60795
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