Für Errichtung von Instituten des geweihten Lebens diözesanen Rechts künftig Zustimmung Roms notwendig
(Rom) Für die Errichtung von Instituten des geweihten Lebens diözesanen Rechts braucht es künftig die Zustimmung Roms.
Institute des geweihten Lebens werden offiziell die katholischen Ordensgemeinschaften genannt, deren Mitglieder öffentliche, ewige oder zeitliche Gelübde ablegen, mit denen sie versprechen, ein Leben nach den evangelischen Räten Keuschheit, Armut und Gehorsam zu führen und in der Regel in Gemeinschaft leben. Das Kirchliche Ordensleben geht bis auf das 4. nachchristliche Jahrhundert zurück.
Institute diözesanen und päpstlichen Rechts
Die Kirche unterscheidet zwischen Instituten diözesanen Rechts und solchen päpstlichen Rechts. Während letztere vom Heiligen Stuhl errichtet werden und „unmittelbar und ausschließlich der Gewalt des Apostolischen Stuhls“ unterstehen, werden erstere durch einen Diözesanbischof in seiner Diözese errichtet und unterstehen auch seiner Aufsicht und Zuständigkeit. Der Bischof entschied jedoch kraft seiner Jurisdiktionsvollmacht.
In der Regel bildet sich eine kleine Gemeinschaft von Gläubigen, die nach einem bestimmten Charisma gemeinschaftlich zusammenleben will. Sie ersucht den Diözesanbischof, in dessen Diözese sie lebt, um die kirchenrechtliche Anerkennung. Dieser prüft die Ordensregeln und die Gemeinschaft auf ihre Übereinstimmung mit der katholischen Glaubenslehre und der kirchlichen Ordnung. Er prüft vor allem auch die Beständigkeit der Gemeinschaft. Ein Vorgang, der mehrere Jahre dauert, bis eine Anerkennung als Institut diözesanen Rechts erfolgt. Die Anerkennung erfolgt zunächst provisorisch auf einige Jahre befristet. Bei Bewährung erfolgt sie dann unbefristet.
Nach weiteren Jahren einer positiven Entwicklung und Ausbreitung ersuchen die Orden meist um Anerkennung als Institut päpstlichen Rechts. Was eine erneute Prüfungszeit bedeutet und wiederum zunächst provisorisch und bei Bewährung unbefristet gewährt wird.
Papst beschneidet Rechte der Bischöfe: Errichtungsdekret ohne Zustimmung Roma null und nichtig
Veröffentlichung des Reskripts im heutigen Osservatore Romano
Mit einer neuen Zentralisierungsbestimmung von Papst Franziskus ist künftig für die Errichtung eines Instituts diözesanen Rechts die Zustimmung Roms notwendig.
Papst Franziskus entschied mit einem Reskript ex audientia eine Beschneidung der Vollmachten der Diözesanbischöfe. Ein Diözesanbischof, der ein Institut diözesanen Rechts errichten will, muß die Zustimmung des Heiligen Stuhls einholen. Das Reskript legt eine Zustimmung Roms ad validitatem fest. Vor allem aber erklärt es das Dekret für ein Institut diözesanen Rechts, das ohne Zustimmung Roms errichtet wurde, für null und nichtig.
Das Reskript trägt das Datum vom 11. Mai, wurde aber erst in der heutigen Ausgabe des Osservatore Romano von Kardinalstaatssekretär Pietro Parolin veröffentlicht. Wörtlich heißt es darin:
„Der Heilige Vater Franziskus hat in der Audienz, die dem unterzeichneten Staatssekretär am 4. April 2016 gewährt wurde, festgelegt, daß die vorherige Konsultierung des Heiligen Stuhls als ad valididatem für die Errichtung eines diözesanen Instituts des geweihten Lebens notwendig zu verstehen ist, bei Strafe der Nichtigkeit des Errichtungsdekrets des Instituts selbst.“ Das Reskript tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.
Text: Giuseppe Nardi Bild: comboni.it/Osservatore Romano (Screenshot)
http://www.katholisches.info/2016/05/21/...roms-notwendig/
http://www.poliziadistato.it/articolo/21...azione_privata/ http://www.osservatoreromano.va/de
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