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  • 18.07.2016 00:43 - Kardinal Sarah hat recht: Zelebration zum Osten hin ist liturgisch erlaubt
von esther10 in Kategorie Allgemein.

Kardinal Sarah hat recht: Zelebration zum Osten hin ist liturgisch erlaubt

Veröffentlicht: 18. Juli 2016 | Autor: Felizitas Küble
Von Dr. Gero P. Weishaupt


Petersplatz mit Gero P. Weishaupt
Die Aufregung war groß, als Kardinal Sarah, der Präfekt der Gottesdienstkongregation anlässlich einer liturgischen Tagung in London vorige Woche die Priester er

mutigte, unter Berücksichtigung der pastoralen Klugheit am dem 1. Adventssonntag dieses Jahres die heilige Messe zum Osten (ad Deum / versus orientem) zu zelebrieren.

Kardinal Vincent Nichols, der Erzbischof von Westminster, in dessen Diözese die Tagung stattfand, hat umgehend einen Brief an die Priester seines Bistums geschrieben, mit dem er sie aufforderte, der Aufforderung von Kardinal Sarah nicht zu folgen. Er begründete seine Verweigerung u. a. mit geltenden Bestimmungen.

Was aber sind die geltenden Bestimmungen? Was sagt das liturgische Recht der Kirche hierzu?

Bekanntlich hat sich das Zweite Vatikanische Konzil zur Zelebrationsrichtung nicht geäussert. Ebensowenig wird in der Liturgiekonstitution Sacrosanctum Concilium des Konzils etwas über die Errichtung neuer Altäre vorgeschrieben.

Das erste nichtkonziliare Dokument, das hierüber etwas sagt, ist die Instruktion Inter Oecumenici vom 26. September 1964, die mit ihren Normen den Anspruch erhebt, eine konkrete Ausführung der Liturgiekonstitution zu sein. Der Text der Instruktion sei hier zuerst lateinisch und dann in meiner deutschen Übersetzung zitiert:hv2001_07

„Praestat ut altare maius extruatur a pariete seiunctum, ut facile circumiri et in eo celebratio versus populum peragi possit…”(Sacra Congregatio Rituum[1964] 898, Nr. 91).

„Es ist besser, dass der Hauptaltar von der Rückwand getrennt errichtet wird, so dass man ihn leichter umschreiten und auf ihm die Feier zum Volk hin erfolgen kann.“

An dem gesamten Satz fällt zweierlei auf
die Hauptaussage des Satzes ist die Trennung des Altares von der Wand (a pariete seiunctum)



es wird nur eine Empfehlung ausgesagt in Bezug auf die Trennung des Altares von der Rückwand (praestat = es ist besser; es ist wünschenswert
es wird nur von einer Möglichkeit der Zelebration zum Volk hin als Folge der Trennung des Altares vom der Rückwand gesprochen (ut … possit= so dass … kann).
Fasst man also die lateinische Konjunktion ut konsekutivisch auf, wäre die Umschreitung und die Zelebration eine Folge der Freistellung des Altares. Durch diese kausallogische Änderung der Aussagen wäre der Hinweis auf die Zelebration nochmals abgeschwächt. Es kommt dem Gesetzgeber auf die Möglichkeit der Trennung des Altares von der Rückwand an, nicht auf die Zelebration versus populum. Letzteres bleibt eine untergeordnete Nebenaussage.

Die Instruktion von 1964 spricht nur von der Möglichkeit der Zelebration zum Volk hin. Es handelt sich hier also auf keinen Fall um eine Vorschrift. Anders ausgedrückt: Die Zelebration versus populum (zum Volke hin) wäre durch „Inter Oecumenici“ zwar erlaubt, nicht aber verpflichtet.
http://www.catholicherald.co.uk/news/201...ss-ad-orientem/
Quelle und Fortsetzung hier: http://www.kathnews.de/die-zelebration-v...urgisches-recht




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