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  • 13.10.2016 00:39 - Die Ehe soll von allen in Ehren gehalten werden“ – Deutscher Text des Treuebekenntnisses zur unveränderlichen Lehre der Kirche über die Ehe
von esther10 in Kategorie Allgemein.

„Die Ehe soll von allen in Ehren gehalten werden“ – Deutscher Text des Treuebekenntnisses zur unveränderlichen Lehre der Kirche über die Ehe


13. Oktober 2016 0

Deutscher Wortlaut des Treuebekenntnisses zur unveränderlichen Lehre der Kirche über die Ehe und zu ihrer ununterbrochenen Disziplin
(Rom) Am 27. September legten 80 katholische Persönlichkeiten ein Treuebekenntnis zur unveränderlichen Lehre der Kirche über die Ehe und zu ihrer ununterbrochenen Disziplin vor. Es handelt sich dabei, um eines der wahrscheinlich bedeutendsten Dokumente der jüngsten Kirchengeschichte der vergangenen 50 Jahre. Mit dieser Klarheit und in dieser Sprache sollten eigentlich die römischen Lehrschreiben verfaßt sein. Weil dies nicht der Fall ist, und als Antwort darauf wurde dieses Treuebekenntnis verfaßt.

Die Unterzeichner antworten damit auf die aufgetretene Verwirrung in Sache Ehe, Familie und Moral, die durch inhaltliche Zweideutigkeiten und unklare Interpretationsverhältnisse rund um das umstrittene nachsynodale Schreiben Amoris Laetitia durch Papst Franziskus noch erhöht wurde. Die Unterzeichner wollen mit ihrem Treuebekenntnis dazu beitragen, die nötige Klarheit wiederherzustellen, indem sie die unveränderliche Lehre der Kirche präzise in Erinnerung rufen. Das Treuebekenntnis wurde von Filialappeal.org in verschiedenen Sprachen im Internet veröffentlicht, zunächst auf Englisch und Italienisch, inzwischen auch auf Deutsch, Französisch, Spanisch und Portugiesisch. Das Treuebekenntnis kann auf der Seite Filialappeal.org oder ErgebeneBitte.org unterzeichnet werden.

Die Erstunterzeichner haben vorweggenommen, was eigentlich der Papst tun sollte und zu tun hätte. Deshalb ist das Bekenntnis zugleich ein Aufruf und eine Mahnung an den Papst, die nötige Klarheit in der Wahrheit zu schaffen und die Lehre und die Disziplin der Kirche zu bekräftigen. Die Namen der 80 Erstunterzeichner des Treuebekenntnisses. Aus dem deutschen Sprachraum gehören der Rechtshistoriker Prof. Wolfgang Waldstein, der Philosoph Josef Seifert, Weihbischof Andreas Laun von Salzburg, die Philosophin Alma von Stockhausen, der Physiker Rudolf Hilfer, Erzherzogin Alexandra von Habsburg, der Priester und Philosoph Marc Hausmann, der Herzog und die Herzogin von Oldenburg und Mathias von Gersdorff zu den Erstunterzeichnern.

Der Zuspruch zu dieser Initiative wird immer größer. Inzwischen wurde das Treuebekenntnis bereits von mehr als 5.000 Persönlichkeiten und gläubigen Katholiken unterzeichnet. Darunter von weiteren Bischöfen, Theologen, Philosophen, Priestern und Laien. Unter anderem wurde er von Lucrecia Rego de Planas unterzeichnet, der Gründerin von Catholic.net in Mexiko.

Der vollständige deutsche Wortlaut des Treuebekenntnisses:

Treuebekenntnis zur unveränderlichen Lehre der Kirche über die Ehe und zu ihrer ununterbrochenen Disziplin

Wir leben in einer Epoche, in der zahlreiche Kräfte die Ehe und die Familie zu zerstören oder zu entstellen versuchen. Weltliche Ideologien versuchen das auszunutzen und verschärfen auf diese Weise die Krise der Familie, die das Ergebnis eines Prozesses der kulturellen und sittlichen Dekadenz ist. Dieser Prozess führt die Katholiken dazu, sich an unsere neuheidnische Gesellschaft anzupassen. Ihr „sich der Welt angleichen“ (Röm. 12,2) wird häufig von einem Mangel an Glauben – und folglich an übernatürlichem Geist, um das Geheimnis des Kreuzes Christi anzunehmen – und dem Fehlen von Gebet und Buße begünstigt.

Die Diagnose des Zweiten Vatikanischen Konzils über die Übel, von denen die Institutionen der Ehe und der Familie betroffen sind, sind gültiger denn je: „Polygamie, um sich greifende Ehescheidung, sogenannte freie Liebe und andere Entartungen entstellen deren Würde. Darüber hinaus wird die eheliche Liebe öfters durch Egoismus, bloße Genußsucht und durch unerlaubte Praktiken gegen die Fruchtbarkeit der Ehe entweiht“ (Zweites Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution Gaudium et spes, 7. Dezember, 1965, Nr. 47).

Bis vor kurzer Zeit galt die Katholische Kirche als eine Hochburg der wahren Ehe und der Familie. Heute allerdings gibt es in kirchlichen Bereichen verbreitete Irrtümer gegen diese beiden göttlichen Institutionen, speziell nach der außerordentlichen und der ordentlichen Bischofssynode über die Familie, die 2014 und 2015 stattfanden und nach der Veröffentlichung des nachsynodalen Apostolischen Schreibens Amoris Laetitia.

Angesichts dieses Angriffs auf Ehe und Familie innerhalb der Kirche selbst sehen sich die Unterzeichner sittlich verpflichtet, ihre Entschlossenheit zu bekunden, dem unveränderlichen Lehramt der Kirche über Moral, Ehe, Buße und Eucharistie sowie der zeitlosen und beständigen Disziplin der Sakramente treu zu bleiben.

I. Über die Keuschheit, die Ehe und Rechte der Eltern

1. Wir halten entschlossen an der Wahrheit fest, dass jede Form des Zusammenlebens more uxorio (als Mann und Frau) außerhalb einer gültigen Ehe auf schwerwiegende Weise dem Willen Gottes widerspricht, wie es in Seinen heiligen Geboten ausgedrückt ist. Das Zusammenleben more uxorio außerhalb einer gültigen Ehe trägt weder zum Fortschritt der Gesellschaft, noch zum sittlichen und geistlichen Fortschritt jener bei, die es praktizieren.

„Durch ihre natürliche Eigenart sind die Institution der Ehe und die eheliche Liebe auf die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft hingeordnet und finden darin gleichsam ihre Krönung. Darum gewähren sich Mann und Frau, die im Ehebund nicht mehr zwei sind, sondern ein Fleisch (Mt. 19,6), in inniger Verbundenheit der Personen und ihres Tuns gegenseitige Hilfe und gegenseitigen Dienst und erfahren und vollziehen dadurch immer mehr und voller das eigentliche Wesen ihrer Einheit. Diese innige Vereinigung als gegenseitiges Sichschenken zweier Personen wie auch das Wohl der Kinder verlangen die unbedingte Treue der Gatten und fordern ihre unauflösliche Einheit … So werden die christlichen Gatten in den Pflichten und der Würde ihres Standes durch ein eigenes Sakrament gestärkt und gleichsam geweiht“ (Zweites Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution Gaudium et spes, 7. Dezember, 1965, Nr. 48).
2. Wir halten entschlossen an der Wahrheit fest, dass die Ehe und der eheliche Akt sowohl einen zeugenden als auch einen vereinigenden Zweck haben und dass alle und jeder der ehelichen Akte für das Geschenk des Lebens offen sein muss. Zudem bekräftigen wir, dass diese Lehre endgültig und unveränderlich ist.

„Verwerflich ist jede Handlung, die entweder in Voraussicht oder während des Vollzugs des ehelichen Aktes oder im Anschluss an ihn oder beim Ablauf seiner natürlichen Auswirkungen darauf abstellt, die Fortpflanzung zu verhindern, sei es als Ziel, sei es als Mittel zum Ziel. Man darf, um diese absichtlich unfruchtbar gemachten ehelichen Akte zu rechtfertigen, nicht als Argument geltend machen, man müsse das Übel wählen, das als das weniger schwere erscheine; auch nicht, dass solche Akte eine gewisse Einheit darstellen mit früheren oder nachfolgenden fruchtbaren Akten und deshalb an ihrer einen und gleichen Gutheit teilhaben. Wenn es auch zuweilen erlaubt ist, das kleinere sittliche Übel zu dulden, um ein größeres zu verhindern oder um etwas sittlich Höherwertiges zu fördern, so ist es dennoch niemals erlaubt – auch aus noch so ernsten Gründen nicht –, Böses zu tun um eines guten Zweckes willen (Röm 3,8): das heißt etwas zu wollen, was seiner Natur nach die sittliche Ordnung verletzt und deshalb als des Menschen unwürdig gelten muss; das gilt auch, wenn dies mit der Absicht geschieht, das Wohl des einzelnen, der Familie oder der menschlichen Gesellschaft zu schützen oder zu fördern. Völlig irrig ist deshalb die Meinung, ein absichtlich unfruchtbar gemachter und damit in sich unsittlicher ehelicher Akt könne durch die fruchtbaren ehelichen Akte des gesamtehelichen Lebens seine Rechtfertigung erhalten“ (Paul VI., Enzyklika Humanae vitae, 25. Juli 1968, Nr. 14).
3. Wir halten entschlossen an der Wahrheit fest, dass die sogenannte Sexualerziehung ein Vorrecht und Grundrecht der Eltern ist, die immer – sei es zu Hause oder in von ihnen ausgewählten und kontrollierten Erziehungseinrichtungen – unter ihrer wachsamen Führung stattzufinden hat.

„In höchstem Grade gefährlich ist fernerhin jene naturalistische Richtung, die in unsern Tagen in das Gebiet der Erziehung eindringt in einer Frage so zarter Natur, wie es die Sittenreinheit und die Keuschheit ist. Sehr verbreitet ist der Irrtum derer, die in gefährlichem Unterfangen und mit hässlichen Ausdrücken einer sogenannten sexuellen Erziehung das Wort reden, indem sie fälschlich meinen, sie könnten die jungen Leute gegen die Gefahren der Sinnlichkeit durch rein natürliche Mittel schützen, durch eine gefährliche und verfrühte sexuelle Aufklärung für alle ohne Unterschied und sogar in der Öffentlichkeit, und was noch schlimmer ist, indem sie dieselben vorzeitig den Gelegenheiten aussetzen, um durch Gewöhnung, wie sie sagen, den Geist gegen die Gefahren abzuhärten.“ (Pius XI., Enzyklika Divini Illius Magistri, 31. Dezember 1929, Nr. 65).

„Es kommt euch zu für eure Töchter, dem Vater für eure Söhne, mit Feingefühl den Schleier der Wahrheit [über die geheimnisvollen und bewundernswerten Gesetze des Lebens] zu lüften, und eine kluge, richtige und christliche Antwort auf ihre Fragen und Unruhe zu geben“ (Pius XII., Ansprache an die Mütter der italienischen Familien, 26. Oktober 1941).

„Sie [die öffentliche Meinung] war auf diesem Gebiet pervertiert durch eine Propaganda, die wir ohne Zögern als verderblich bezeichnen, auch wenn sie manchmal aus katholischen Quellen hervorkommt und darauf abzielt, auf die Katholiken zu wirken, und selbst dann, wenn jene, die sie ausüben, nicht in Zweifel zu ziehen scheinen, dass sie ihrerseits vom Geist des Bösen getäuscht sind … Wir wollen hier von die sexuelle Initiation betreffenden Schriften, Büchern und Artikeln sprechen … Selbst die Prinzipien, die unser Vorgänger Pius XI. bezüglich der Sexualerziehung und den damit verbundenen Fragen so weise in seiner Enzyklika Divini Illius Magistri dargelegt hat, wurden – ein trauriges Zeichen der Zeit! – mit einer abschätzigen Geste und einem Lächeln abgetan: ‚Pius XI., so sagt man, hat sie vor 20 Jahren geschrieben, für seine Zeit. Seither ist viel Zeit vergangen!‘ … Vereint euch ohne Scheu oder falschen Respekt, um diese Kampagnen zu beenden und zu stoppen“ (Pius XII., Ansprache an eine Gruppe französischer Familienväter, 18. September 1951).

„Es wird empfohlen, das Recht des Kindes oder des Jugendlichen, sich von jeglicher Form außerfamiliären sexualkundlichen Unterrichts fernzuhalten, zu respektieren. Aufgrund einer solchen Entscheidung dürfen weder sie noch andere Familienmitglieder in irgendeiner Weise zur Rechenschaft gezogen oder benachteiligt werden“ (Päpstlicher Rat für die Familie, Menschliche Sexualität: Wahrheit und Bedeutung. Orientierungshilfen für die Erziehung in der Familie, 8. Dezember 1995, Nr. 120).

„Zugleich müssen bei der Vermittlung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre zur Geschlechtlichkeit die dauerhaften Folgen der Erbsünde berücksichtigt werden, das heißt die menschliche Schwäche und die Notwendigkeit der Gnade Gottes, um den Versuchungen widerstehen und die Sünde meiden zu können“ (Päpstlicher Rat für die Familie, Orientierungshilfen für die Erziehung in der Familie, 8. Dezember 1995, Nr. 123).

„Kinder oder Jugendliche gleich welchen Alters dürfen auf keinen Fall, weder einzeln noch in der Gruppe, mit Materialien erotischer Art konfrontiert werden. Dieser Grundsatz der Schicklichkeit soll die Tugend der christlichen Keuschheit schützen. Daher muss bei der Vermittlung sexueller Informationen im Rahmen der Erziehung in der Liebe die Unterweisung stets ‚positiv und klug‘ und ‚klar und taktvoll‘ sein. Diese vier von der katholischen Kirche verwandten Begriffe schließen jede Form von unannehmbaren Inhalten in der Geschlechtserziehung aus“ (Päpstlicher Rat für die Familie, Orientierungshilfen für die Erziehung in der Familie, 8. Dezember 1995, Nr. 126).

„Heutzutage müssen die Eltern sich vor Bestrebungen in Acht nehmen, ihren Kindern mit Hilfe verschiedener Methoden eine unsittliche Erziehung zu vermitteln. Solche Methoden werden von Gruppierungen gefördert, deren Positionen und Interessen der christlichen Moral zuwiderlaufen. Es ist nicht möglich, auf sämtliche unannehmbaren Methoden hinzuweisen; daher sollen hier nur einige der am weitesten verbreiteten Arten vorgestellt werden, die die Rechte der Eltern und das sittliche Leben ihrer Kinder bedrohen. An erster Stelle müssen die Eltern die säkularisierte und geburtenfeindliche Sexualaufklärung ablehnen, die Gott an den Rand des Lebens stellt und die Geburt eines Kindes als Gefahr betrachtet; sie wird von den großen Organisationen und internationalen Vereinigungen in Umlauf gebracht, die der Abtreibung, Sterilisierung und Empfängnisverhütung das Wort reden. Diese Organisationen wollen gegen die Wahrheit der menschlichen Geschlechtlichkeit einen falschen Lebensstil durchsetzen“ (Päpstlicher Rat für die Familie, Orientierungshilfen für die Erziehung in der Familie, 8. Dezember 1995, Nr. 135f).
4. Wir halten entschlossen an der Wahrheit fest, dass die endgültige Weihe eines Menschen an Gott durch ein Leben der vollkommenen Keuschheit objektiv vorzüglicher ist als die Ehe, da es sich um eine Art von geistlicher Ehe handelt, in der die Seele sich mit Christus vermählt. Die heilige Jungfräulichkeit wurde von unserem Göttlichen Erlöser und vom heiligen Paulus als ein Lebensstand empfohlen, der der Ehe komplementär ist, aber gleichzeitig als objektiv vollkommenerer als sie.

„Diese Lehre, wonach die Jungfräulichkeit und der Zölibat klar den Vorrang haben und höher stehen als die Ehe, wurde, wie Wir sagten, schon vom göttlichen Erlöser und vom Völkerapostel verkündet: ebenso wurde sie auf dem Konzil von Trient feierlich als Glaubenssatz definiert und allezeit von den heiligen Vätern und den Kirchenlehrern einmütig erklärt. Wie ferner Unsere Vorgänger, haben auch Wir selbst, sooft sich Gelegenheit bot, sie immer und immer wieder dargelegt und eindringlich empfohlen. Da es jedoch in jüngster Zeit nicht an solchen fehlte, die eben diese von den Vätern der Kirche überlieferte Lehre bekämpften, nicht ohne schwere Gefahr und ohne Schaden für die Gläubigen, so hielten Wir im Bewusstsein Unserer Pflicht es für angezeigt, den Gegenstand neuerdings in diesem Rundschreiben zusammenzufassen sowie die Irrtümer aufzudecken und zu verwerfen, die häufig unter dem falschen Schein des Wahren vorgetragen werden“ (Pius XII., Enzyklika Sacra virginitas, 25. März 1954, Nr. 32).
II. Über das Zusammenleben, über die gleichgeschlechtlichen Verbindungen und die Zivilehe nach der Scheidung

5. Wir halten entschlossen an der Wahrheit fest, dass die irreguläre Verbindung eines Mannes und einer Frau, die zusammenleben, oder das Zusammenleben von zwei Individuen des gleichen Geschlechts nie mit der Ehe verglichen werden können; und dass diese Verbindungen nicht als sittlich erlaubt oder gesetzlich anerkannt werden können; und wir halten daran fest, dass es falsch ist, zu behaupten, dass es sich dabei um Formen von Familie handelt, die eine gewisse Stabilität bieten können.

„Das ist die unvergleichliche Eigenart des Ehevertrages. Sie unterscheidet ihn himmelweit von den Verbindungen der vernunftlosen Lebewesen, die nur aus blindem Naturtrieb erfolgen und in denen sich nichts von Verstand oder überlegtem Wollen findet, wie auch von den haltlosen Verbindungen unter Menschen, die nichts an sich haben von einer wahren und sittengemäßen Vereinigung der Willen und denen jedes Recht auf Familiengemeinschaft abgesprochen werden muss. Damit ist schon gegeben, dass die rechtmäßige Autorität zwar das Recht hat, ja dass ihr sogar die Pflicht obliegt, die unehrbaren, vernunft- und naturwidrigen Verhältnisse zu hemmen, zu hindern und zu bestrafen. (Pius XI., Enzyklika Casti Connubii, 31 Dezember 1930).

„Die Familie kann nicht mit bloßen Partnerschaften oder Verbindungen auf dieselbe Stufe gestellt werden, und diese können nicht in den Genuss der besonderen Rechte gelangen, die mit dem Schutz der ehelichen Verpflichtungen verbunden sind, die in der Ehe gründen, einer stabilen Lebens- und Liebesgemeinschaft“ (Johannes Paul II., Ansprache an eine Gruppe von europäischen Abgeordneten und Politikern, 23. Oktober 1998).

„Der wesentliche Unterschied zwischen der Ehe und den faktischen Lebensgemeinschaften muss richtig verstanden werden. Denn daraus erklärt sich auch der Unterschied zwischen der in der Ehe begründeten Familie und der aus einer faktischen Lebensgemeinschaft erwachsenen Verbindung. Die Familie entspringt dem Ehebund der Eheleute. Dieser Bund der ehelichen Liebe begründet die Ehe. Die Ehe ist damit keine Einrichtung der öffentlichen Gewalt, sondern eine natürliche und ursprüngliche Institution, die ihr vorangeht. In den faktischen Lebensgemeinschaften verleiht man zwar der gegenseitigen Zuneigung Ausdruck, doch es fehlt das die Familie begründende Eheband mit seinem ursprünglichen und öffentlichen Charakter“ (Päpstlicher Rat für die Familie, Ehe, Familie und „Faktische Lebensgemeinschaften“, 26. Juli 2000, Nr. 9).
6. Wir halten entschlossen an der Wahrheit fest, dass irreguläre Verbindungen von Katholiken, die zusammenleben, die nicht kirchlich verheiratet oder die zivilrechtlich geschiedenen und „wiederverheiratet“ sind, radikal der christlichen Ehe widersprechen und weder teilweise noch analog ihre Gutheit ausdrücken können, und dass sie als eine sündhafte Lebensweise oder als eine ständige Gelegenheit zu schwerer Sünde betrachtet werden müssen. Zudem ist es falsch, zu behaupten, dass solche Verbindungen eine Gelegenheit mit konstruktiven Elementen bieten können, die zur Ehe führen. Ungeachtet von materiell vorhandenen Ähnlichkeiten sind nämlich eine gültige Ehe und eine irreguläre Verbindung zwei völlig verschiedene und gegensätzliche sittliche Realitäten sind: eine entspricht dem Willen Gottes und eine widerspricht diesem und ist daher sündhaft.

„Manche fordern heute das Recht zum vorehelichen Verkehr, wenigstens in den Fällen, wo eine ernste Heiratsabsicht und eine in gewisser Weise schon eheliche Zuneigung in den Herzen der beiden Partner diese Erfüllung fordern, die sie als naturgemäß erachten. Dies vor allem dann, wenn die Feier der Hochzeit durch äußere Umstände verhindert wird oder wenn diese intime Beziehung als notwendig erscheint, um die Liebe zu erhalten. Diese Auffassung widerspricht der christlichen Lehre, nach der jeder Geschlechtsakt des Menschen nur innerhalb der Ehe erfolgen darf. … Durch die Ehe nämlich wird die Liebe der Eheleute zutiefst in jene Liebe hineingenommen, mit der Christus auf unwiderrufliche Weise die Kirche liebt (Eph 5,25–32); die körperliche Vereinigung in Unzucht (1 Kor 6,12–20) hingegen entehrt den Tempel des Heiligen Geistes, zu dem der Christ geworden ist“ (Heilige Kongregation für die Glaubenslehre, Persona Humana: Erklärung zu einigen Fragen der Sexualethik, 29. Dezember 1975, Nr. 7).

„Der wesentliche Unterschied zwischen einer faktischen Lebensgemeinschaft – die [angeblich] auch auf Liebe beruht – und der Ehe, in der die Liebe in eine nicht nur sittliche, sondern auch streng rechtliche Verpflichtung umgesetzt wird, kann festgestellt und verstanden werden. Das Band, das gegenseitig angenommen wird, entwickelt seinerseits eine festigende Wirkung auf die Liebe, aus der es hervorgeht; es fördert ihr Fortdauern zugunsten des jeweiligen Partners, der Nachkommenschaft und der ganzen Gesellschaft“ (Johannes Paul II., Ansprache zur Eröffnung des Gerichtsjahres der Römischen Rota, 21. Januar 1999).
7. Wir halten entschlossen an der Wahrheit fest, dass irreguläre Verbindungen nicht den objektiven Anforderungen des Gesetzes Gottes entsprechen können. Sie können weder für sittlich gut gehalten noch als kluge oder als graduelle Erfüllung von Gottes Gesetz empfohlen werden, auch nicht jenen, welche nicht in der Lage zu sein scheinen, die Anforderungen dieses Gesetzes zu verstehen, zu würdigen oder vollständig zu erfüllen. Das pastorale „Gesetz der Gradualität“ verlangt einen entschiedenen Bruch mit der Sünde zusammen mit einer schrittweisen, vollständigen Anerkennung des Willens Gottes und der Erfordernisse Seiner Liebe.

„Wenn die Akte in sich schlecht sind, können eine gute Absicht oder besondere Umstände ihre Schlechtigkeit zwar abschwächen, aber nicht aufheben: Sie sind ‚irreparabel‘ schlechte Handlungen, die an und für sich und in sich nicht auf Gott und auf das Gut der menschlichen Person hinzuordnen sind: ‚Wer würde es im Hinblick auf die Handlungen, die durch sich selbst Sünden sind (cum iam opera ipsa peccata sunt) – schreibt der hl. Augustinus –, wie Diebstahl, Unzucht, Gotteslästerung, zu behaupten wagen, sie wären, wenn sie aus guten Motiven (causis bonis) vollbracht würden, nicht mehr Sünden oder, eine noch absurdere Schlussfolgerung, sie wären gerechtfertigte Sünden?‘. (Contra Mendacium, VII, 18) Darum können die Umstände oder die Absichten niemals einen bereits in sich durch sein Objekt sittenlosen Akt in einen ’subjektiv‘ sittlichen oder als Wahl vertretbaren Akt verwandeln“ (Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor, 6. August 1993, Nr. 81).

„Es scheint bisweilen so zu sein, dass unter allen Umständen versucht wird, Situationen, die tatsächlich »irregulär« sind, als »regulär« und anziehend darzustellen, indem man ihnen den äußeren Anschein eines verlockenden Zaubers verleiht.“ (Johannes Paul II., Brief an die Familien Gratissimam sane, 2. Februar 1994, Nr. 5).
III. Über das Naturrecht und das individuelle Gewissen

8. Wir halten entschlossen an der Wahrheit fest, dass im zutiefst persönlichen Prozess der Entscheidungsfindung das natürliche Sittengesetz nicht nur eine subjektive Quelle der Inspiration ist, sondern das ewige Gesetz Gottes, an dem die menschliche Person teilnimmt. Das Gewissen ist nicht eine willkürliche Quelle von Gut und Böse, sondern das Erinnertwerden daran, wie eine Handlung einem außerhalb des Menschen bestehenden Erfordernis entsprechen muss. Es handelt sich nämlich dabei um die objektive und unmittelbare Anordnung eines höheren Gesetzes, das wir als natürlich bezeichnen müssen.

„‚Das Naturgesetz ist in die Herzen der einzelnen Menschen geschrieben und eingemeißelt, da es nichts anderes ist als die menschliche Vernunft selber, insofern sie uns gebietet, das Gute zu tun, und uns zu sündigen verbietet …‘ Die Kraft des Gesetzes beruht in der Tat auf seiner Autorität, Verpflichtungen aufzuerlegen, Rechte zu verleihen und gewisse Verhaltensweisen mit Lohn oder Strafe zu belegen. ‚Das Naturgesetz ist das ewige Gesetz selbst, das denen eingepflanzt ist, die die Vernunft gebrauchen, und sie auf das gebührende Tun und Ziel hinlenkt; es ist dies die ewige Vernunft des Schöpfers selbst und des die ganze Welt regierenden Gottes‘“ (Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor, 6. August 1993, Nr. 44, zitiert Leo XIII., Enzyklika Libertas Praestantissimum und den Hl. Thomas Aquinas, Summa theologiae, I–II, q. 91, a. 2).
9. Wir halten entschlossen an der Wahrheit fest, dass ein gut gebildetes Gewissen, das imstande ist, komplexe Situationen korrekt zu unterscheiden, nie zum Schluss gelangen wird, dass – angesichts der persönlichen Begrenztheiten – das Verharren in einer Situation, die objektiv dem christlichen Verständnis der Ehe widerspricht, die beste Antwort auf das Evangelium sein kann. Anzunehmen, dass die Schwachheit eines individuellen Gewissens ein Maßstab der sittlichen Wahrheit sei, ist inakzeptabel und unfähig in die Praxis der Kirche aufgenommen zu werden.

„Die grundlegenden Verpflichtungen des Moralgesetzes gründen substantiell auf der Natur des Menschen und seine wesentlichen Beziehungen und gelten folglich überall, wo immer der Mensch sich befindet. Die grundlegenden Verpflichtungen des christlichen Gesetzes, das sie über dem Naturrecht stehen, gründen auf dem Wesen der übernatürlichen, vom Göttlichen Erlöser bestimmten Ordnung. Aus den wesentlichen Beziehungen zwischen Mensch und Gott, zwischen Mann und Frau, zwischen Eheleuten, zwischen Eltern und Kindern, aus den wesentlichen Beziehungen der Gemeinschaft in der Familie, der Kirche und dem Staat, aus all dem geht unter anderem hervor, dass der Hass gegen Gott, die Gotteslästerung, der Götzendienst, der Abfall vom wahren Glauben, die Leugnung des Glaubens, der Meineid, der Mord, das falsche Zeugnis, die Verleumdung, der Ehebruch und die Verführung, der Missbrauch der Ehe, die Selbstbefriedigung, der Diebstahl und der Raub, die Unterschlagung des Lebensnotwendigen, das Vorenthalten des gerechten Lohns, das Horten von Grundnahrungsmitteln und die ungerechtfertigte Preiserhöhung, der betrügerische Bankrott und die ungerechten Spekulationsmanöver – das alles ist vom göttlichen Gesetzgeber streng verboten. Daran besteht kein Zweifel. Wie auch immer die individuelle Situation sein mag, es gibt keine andere Wahl, als zu gehorchen (Pius XII, Ansprache an den Kongress des Weltbundes der katholischen weiblichen Jugend über Situationsethik und christliche Sittenlehre, 18. April 1952, Nr. 10).

„Wenn sie hingegen das Gesetz verkennen oder, mit oder ohne Schuld, auch nur darüber in Unkenntnis sind, so verletzen unsere Handlungen die Gemeinschaft der Personen zum Schaden jedes einzelnen“ (Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor, 6. August 1993, Nr. 51).

„Auch wenn nur die negativen Gebote immer und unter allen Umständen verpflichten, heißt das andererseits nicht, dass im sittlichen Leben die Verbote wichtiger wären als das Bemühen, das von den positiven Geboten aufgezeigte Gute zu tun. Der Grund ist vielmehr folgender: Das Gebot der Gottes- und der Nächstenliebe hat in seiner Dynamik keine obere Grenze, wohl aber hat es eine untere Grenze: unterschreitet man diese, verletzt man das Gebot. Zudem hängt das, was man in einer bestimmten Situation tun soll, von den Umständen ab, die sich nicht alle von vornherein schon voraussehen lassen; umgekehrt aber gibt es Verhaltensweisen, die niemals, in keiner Situation, eine angemessene – das heißt, der Würde der Person entsprechende – Lösung sein können“ (Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor, 6. August 1993, Nr. 52).

„Auch in den schwierigsten Situationen muss der Mensch die sittlichen Normen beachten, um den heiligen Geboten Gottes gehorsam und in Übereinstimmung mit der eigenen Personenwürde zu sein. Sicherlich verlangt die Harmonie zwischen Freiheit und Wahrheit mitunter durchaus ungewöhnliche Opfer und wird um einen hohen Preis erlangt: er kann auch das Martyrium einschließen“ (Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor, 6. August 1993, Nr. 102).
10. Wir halten entschlossen an der Wahrheit fest, dass man das Sechste Gebot und die Unauflöslichkeit der Ehe nicht als bloße Ideale betrachten kann, die es zu erreichen gilt; sie sind vielmehr Gebote Christi Unseres Herrn, die uns helfen, mit der Hilfe Seiner Gnade Schwierigkeiten durch Ausdauer zu überwinden.

„Im rettenden Kreuz Jesu, in der Gabe des Heiligen Geistes, in den Sakramenten, die aus der durchbohrten Seite des Erlösers hervorgehen (vgl. Joh. 19, 34), findet der Glaubende die Gnade und die Kraft, das heilige Gesetz Gottes immer, auch unter größten Schwierigkeiten, zu befolgen … Allein im Erlösungsgeheimnis Christi gründen die ‚konkreten‘ Möglichkeiten des Menschen. ‚Es wäre ein schwerwiegender Irrtum, den Schluss zu ziehen…, die von der Kirche gelehrte Norm sei an sich nur ein Ideal, das dann, wie man sagt, den konkreten Möglichkeiten des Menschen angepasst, angemessen und entsprechend abgestuft werden müsse: nach Abwägen der verschiedenen in Frage stehenden Güter. Aber welches sind die konkreten Möglichkeiten des Menschen? Und von welchem Menschen ist die Rede? Von dem Menschen, der von der Begierde beherrscht wird, oder von dem Menschen, der von Christus erlöst wurde? Schließlich geht es um Folgendes: um die Wirklichkeit der Erlösung durch Christus. Christus hat uns erlöst! Das bedeutet: Er hat uns die Möglichkeit geschenkt, die ganze Wahrheit unseres Seins zu verwirklichen; Er hat unsere Freiheit von der Herrschaft der Begierde befreit‘ (Ansprache an Teilnehmer eines Kurses zur verantwortlichen Elternschaft, 1. März 1984). … Aber den Fähigkeiten des Menschen, dem der Heilige Geist geschenkt wurde; des Menschen, der, wiewohl er in die Sünde verfiel, immer die Vergebung erlangen und sich der Gegenwart des Geistes erfreuen kann. Hier öffnet sich dem Erbarmen Gottes mit der Sünde des sich bekehrenden Menschen und dem Verständnis für die menschliche Schwäche der angemessene Raum. Dieses Verständnis bedeutet niemals, den Maßstab von Gut und Böse aufs Spiel zu setzen und zu verfälschen, um ihn an die Umstände anzupassen. Während es menschlich ist, dass der Mensch, nachdem er gesündigt hat, seine Schwäche erkennt und wegen seiner Schuld um Erbarmen bittet, ist hingegen die Haltung eines Menschen, der seine Schwäche zum Kriterium der Wahrheit vom Guten macht, um sich von allein gerechtfertigt fühlen zu können, ohne es nötig zu haben, sich an Gott und seine Barmherzigkeit zu wenden, unannehmbar … Eine solche Haltung verdirbt die Sittlichkeit der gesamten Gesellschaft, weil sie lehrt, an der Objektivität des Sittengesetzes im allgemeinen könne gezweifelt und die Absolutheit der sittlichen Verbote hinsichtlich bestimmter menschlicher Handlungen könne geleugnet werden, was schließlich dazu führt, dass man sämtliche Werturteile durcheinanderbringt“ (Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor, 6. August 1993, Nr. 102–4).
11. Wir halten entschlossen an der Wahrheit fest, dass das Gewissen, das zugibt, dass eine bestimmte Situation objektiv nicht dem Anspruch des Evangeliums über die Ehe entspricht, nicht ehrlich zum Schluss gelangen kann, dass das Verbleiben in dieser sündhaften Situation die großherzigste Antwort an Gott sein kann, und auch nicht zum Schluss gelangen kann , dass Gott selbst in dieser Zeit das Verbleiben in der Sünde fordern könnte. Beide Schlussfolgerungen würden nämlich die Allmacht der Gnade leugnen, welche die Sünder zur Fülle des christlichen Lebens bringen will.

„Niemand aber, wie sehr er auch gerechtfertigt sein mag, darf meinen, er sei frei von der Beachtung der Gebote, niemand jenes leichtfertige von den Vätern unter Androhung des Anathema verbotene Wort benützen, die Vorschriften Gottes seien für einen gerechtfertigten Menschen unmöglich zu beobachten. ‚Denn Gott befiehlt nichts Unmögliches, sondern wenn er befiehlt, dann mahnt er, zu tun, was man kann, und zu erbitten, was man nicht kann‘ (Hl. Augustinus, De natura et gratia, 43, Nr. 50), und er hilft, dass man kann; ’seine Gebote sind nicht schwer‘ (1 Joh. 5,3), sein ‚Joch ist sanft und seine Last leicht‘ (Mt. 11,30). Die nämlich Söhne Gottes sind, lieben Christus: Die aber ihn lieben, bewahren wie er selbst bezeugt seine Worte (vgl. Joh. 14,23), was sie zumal mit göttlicher Hilfe leisten können … Denn Gott ‚verlässt‘ die durch seine Gnade einmal Gerechtfertigten ‚nicht, wenn er nicht zuvor von ihnen verlassen wird‘“ (Konzil von Trient, Dekret über die Rechtfertigung, Kap. 11).

„Es kann Situationen geben, in denen der Mensch, und besonders der Christ, nicht ignorieren kann, dass er alles opfern muss, sogar sein Leben, um seine Seele zu retten. Alle Märtyrer erinnern uns daran, und das sind auch in unserer Zeit sehr viele. Hätten ansonsten die Mütter der Makkabäer und ihre Söhne, die heiligen Perpetua und Felizitas trotz ihrer Neugeborenen, Maria Goretti und Tausende andere Männer und Frauen, die die Kirche verehrt, ihren blutigen Tod angesichts der ‚Situation‘ sinnlos oder sogar zu Unrecht? Sicher nicht; und sie sind mit ihrem Blut besonders ausdrucksstarke Zeugen der Wahrheit gegen die ‚neue Moral‘“ (Pius XII., Ansprache an den Kongress des Weltbundes der katholischen weiblichen Jugend über Situationsethik und christliche Sittenlehre, 18. April 1952, Nr. 11).

„Doch die Versuchungen können besiegt, die Sünden können vermieden werden, weil uns der Herr zusammen mit den Geboten die Möglichkeit schenkt, sie zu befolgen: ‚Die Augen Gottes schauen auf das Tun der Menschen, er kennt alle ihre Taten. Keinem gebietet er zu sündigen, und die Betrüger unterstützt er nicht‘ (Sir 15, 19–20). Die Befolgung des Gesetzes Gottes kann in bestimmten Situationen schwer, sehr schwer sein: niemals jedoch ist sie unmöglich. Dies ist eine beständige Lehre der Tradition der Kirche, wie sie vom Konzil von Trient formuliert wurde“ (Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor, 6. August 1993, Nr. 102).
12. Wir halten entschlossen an der Wahrheit fest, dass trotz der Verschiedenheit der Situationen eine persönliche und pastorale Unterscheidung die zivilrechtlich „wiederverheirateten“ Geschiedenen niemals guten Gewissens zum Schluss gelangen lassen kann, dass deren ehebrecherische Verbindung wegen der „Treue“ zum neuen Partner sittlich gerechtfertigt sein kann, und dass es unmöglich sei, sich aus einer ehebrecherischen Verbindung zurückzuziehen, oder dass sie sich auf diese Weise neuen Sünden aussetzen würden, oder dass sie es gegenüber dem ehebrecherischen Partner an christlicher oder natürlicher Treue vermissen lassen würden. Wir können in einer unrechtmäßigen Verbindung, die das göttliche Gebot und die unauflösliche Band der Ehe verletzt, nicht von Treue sprechen. Die Vorstellung von Treue zwischen Ehebrechern in ihrer gemeinsamen Sünde ist blasphemisch.

„Wir setzen der ‚Situationsethik‘ drei Überlegungen oder Maximen entgegen. Erstens: Wir geben zu, dass Gott prinzipiell und immer die rechte Absicht will: Das allein genügt aber nicht. Ein weiteres: Es ist nicht erlaubt, Böses zu tun, damit Gutes entsteht (vgl. Röm 3,8). Dennoch geht diese Ethik – vielleicht ohne sich dessen bewusst zu sein – nach dem Grundsatz vor, dass der Zweck die Mittel heiligt“ (Pius XII., Ansprache an den Kongress des Weltbundes der katholischen weiblichen Jugend über Situationsethik und christliche Sittenlehre, 18. April 1952, Nr. 11).

„Einige Autoren haben zur Rechtfertigung solcher und ähnlicher Einstellungen eine Art doppelter Seinsweise der sittlichen Wahrheit vorgeschlagen. Außer der theoretisch-abstrakten Ebene müsste die Ursprünglichkeit einer gewissen konkreteren existentiellen Betrachtungsweise anerkannt werden. Diese könnte, indem sie den Umständen und der Situation Rechnung trägt, legitimerweise Ausnahmen bezüglich der theoretischen Regel begründen und so gestatten, in der Praxis guten Gewissens das zu tun, was vom Sittengesetz als für in sich schlecht eingestuft wird. Auf diese Weise entsteht in einigen Fällen eine Trennung oder auch ein Gegensatz zwischen der Lehre von der im allgemeinen gültigen Vorschrift und der Norm des einzelnen Gewissens, das in der Tat letzten Endes über Gut und Böse entscheiden würde. Auf dieser Grundlage maßt man sich an, die Zulässigkeit sogenannter ‚pastoraler‘ Lösungen zu begründen, die im Gegensatz zur Lehre des Lehramtes stehen, und eine ‚kreative‘ Hermeneutik zu rechtfertigen, nach welcher das sittliche Gewissen durch ein partikulares negatives Gebot tatsächlich nicht in allen Fällen verpflichtet würde“ (Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor, 6. August 1993, Nr. 56).
13. Wir halten entschlossen an der Wahrheit fest, dass die Geschiedenen, die zivilrechtlich „wiederverheiratet“ sind, und die aus sehr ernsten Gründen, wie der Erziehung der Kinder, der ernsten Pflicht zur Trennung nicht nachkommen können, sittlich verpflichtet sind, „wie Bruder und Schwester“ zu leben, und es zu vermeiden haben, Ärgernis zu geben. Insbesondere bedeutet das den Ausschluss jener Formen der Intimität, die den verheirateten Paaren eigen sind, da sie an sich sündhaft wären, und zudem den eigenen Kindern zum Ärgernis würden, die daraus folgern könnten, dass ihre Eltern rechtmäßig verheiratet seien, oder dass die christliche Ehe nicht unauflöslich ist, oder es keine Sünde sei, eine sexuelle Beziehung mit einer Person zu haben, die nicht der rechtmäßig angetraute Ehepartner ist. Weil ihre Situation so heikel ist, haben sie besonders auf die Gelegenheiten zur Sünde achtzugeben.

„Die Wiederversöhnung im Sakrament der Buße, das den Weg zum Sakrament der Eucharistie öffnet, kann nur denen gewährt werden, welche die Verletzung des Zeichens des Bundes mit Christus und der Treue zu ihm bereut und die aufrichtige Bereitschaft zu einem Leben haben, das nicht mehr im Widerspruch zur Unauflöslichkeit der Ehe steht. Das heißt konkret, dass, wenn die beiden Partner aus ernsthaften Gründen – zum Beispiel wegen der Erziehung der Kinder – der Verpflichtung zur Trennung nicht nachkommen können, ’sie sich verpflichten, völlig enthaltsam zu leben, das heißt, sich der Akte zu enthalten, welche Eheleuten vorbehalten sind‘“ (Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, 22. November 1981, Nr. 84).
IV. Über die Unterscheidung, die Verantwortung, den Stand der Gnade und den Stand der Sünde



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