Wann ist die Eucharistie für evangelische Christen möglich? Von Dr.iur.can. Gero P. Weishaupt
Der Ökumene-Beauftragte er Deutschen Bischofskonferenz, Bischof Gerhard Müller, sagte bei der Vollversammlung der Konferenz am Mittwoch in Paderborn, dass evangelische Christen, die in konfessionsverschiedenen Ehen leben, in Einzelfällen durchaus zur Kommunion zugelassen werden können. Die Priester hätten einen Ermessensspielraum in Einzelfällen, sagte Müller unter Verweis auf das katholische Kirchenrecht, das in bestimmten Ausnahmesituationen eine Zulassung evangelischer Christen zu den Sakramenten erlaube. Dabei sei entscheidend, ob konfessionsverschiedene Eheleute das katholische Verständnis der Eucharistie mittrügen.
Nicht Interkommunion, sondern Blick auf das ewige Heil
Damit gibt Bischof Müller im wesentlichen die Vorgaben des Kirchenrechts wieder. Das Kirchliche Gesetzbuch der Katholischen Kirche von 1983 (CIC/1983, can. 844 § 4), das Direktorium für die Ökumene (Nr. 129 f.), das der römische Einheitsrat 1993 veröffentlicht hat, und die Liturgie-Instruktion "Redemptionis Sacramentum" der Gottesdienstkongregation von 25. März 2004 legen eindeutig den Rahmen fest, in dem die Priester in Einzelfällen einen Ermessensspielraum haben. Weil das Sakrament der Eucharistie für den Getauften eine gestliche Nahrung ist, die ihn befähigt, die Sünde zu überwinden und ein Leben in und mit Christus zu führen, anerkennt die Kirche, dass es bestimmte Umstände gibt, die - ausnahmweise und unter bestimmten Bedingungen - den Kommunionempfang von evangelischen Christen ermöglichen.
Daran hat Papst Johannes Paul II. in seiner Enzyklika
"Ecclesia de Eucharistia" von 2003 erinnert: "Wenn auch beim Nichtvorhandensein der vollen Gemeinschaft die Konzelebration in keinem Fall statthaft ist, so trifft diese Zurückhaltung nicht zu hinsichtlich der Spendung der Eucharistie unter besonderen Umständen und gegenüber einzelnen Personen, die zu Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften gehören, welche nicht in der vollen Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche stehen. In diesem Fall besteht die Zielsetzung in der Tat darin, einem schwerwiegenden geistlichen Bedürfnis im Hinblick auf das ewige Heil einzelner Gläubiger zu entsprechen, nicht aber darin, eine Interkommunion zu praktizieren, die unmöglich bleibt, solange die sichtbaren Bande der kirchlichen Gemeinschaft nicht vollständig geknüpft sind" (Nr. 45).
Ein sehr enger Ermessensspielraum für den Spender
Aus dieser Zielsetzung des Kommunionempfangs ergeben sich die Bedingungen, die den Empfang der heiligen Kommunion durch evangelische Christen rechtfertigen. Ein evangelischer Christ darf die heilige Kommunion empfangen,
1. wenn er sich in Todesgefahr oder einer anderen schweren Notlage befindet; eine konfessionsverschiedene Ehe ist keine Notlage;
2. wenn in Todesgefahr oder einer anderen schweren Notlage kein Spender aus der eigenen kirchlichen Gemeinschaft zur Verfügung steht;
3. wenn der evangelische Christ in Todesgefahr oder in einer anderen schweren Notlage von sich aus den katholischen Spender um den Empfang der heiligen Kommunion bittet;
4. wenn der evangelische Christ in Todesgefahr oder in einer anderen schweren Notlage bezüglich der heiligen Eucharistie den katholischen Glauben bekundet;
5. wenn der evangelische Christ in Todesgefahr oder in einer anderen schweren Notlage in rechter Weise disponiert ist für den Empfang der heiligen Kommunion.
Eine konfessionsverschiedene Ehe ist keine Notsituation
Alle fünf Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Daran erinnert nochmal die Instruktion "Redemptionis Sacramentum": "Die Bedingungen, die von can. 844 § 4 festgesetzt sind und die in keiner Weise aufgehoben werden können, können ferner nicht voneinander getrennt werden; deshalb müssen sie immer alle zugleich verlangt werden" (Nr. 85). Ein Protestant, der zwar den katholischen Glauben in bezug auf die Eucharistie bejaht, aber nicht in einer Notsituation um den Empfang der heiligen Kommunion bittet, kann diese nicht empfangen. Er würde unerlaubt kommunizieren. Eine Notsituation zu bestimmen kommt weder dem Kommunionempfänger noch dem Spender zu, sondern einzig der jeweiligen Bischofskonferenz. Eine konfessionsverschiedene Ehe kann aber keine Notsituation sein, wenn der Ortsoberhirte nach can. 1125 des CIC/1983 die Erlaubnis zur Schließung einer konfessionsverschiedenen Ehe bei Vorliegen eines gerechten und vernünftigen Grundes gewährt.
Zustimmung zum katholischen Glauben bezüglich der heiligen Eucharistie.
Hier stellt sich die Frage, zu welchem Inhalt der verbindlichen katholischen Eucharistielehre der evangelische Christ seine Zustimmung geben muss. In seiner Enzyklika “Ecclesia de Eucharistia” benennt Papst Johannes Paul II. drei entscheidene Punkte:
1. die wahre und dauerhafte Gegenwart von Leib und Blut Christi unter den Gestalten von Brot und Wein;
2. den Opfercharakter der heiligen Messe; 3. die Notwendigkeit eines Zelebranten mit gültiger Bischofs- oder Priesterweihe.
“Die Ablehnung einer oder mehrerer Glabuenswahrheiten über diese Sakramente … ”, erläutert Papst Johannes Pauls II. in "Ecclesia de Eucharitia" - auch im Blick auf die Sakramente der Buße und der Krankensalbung - , “hat zur Folge, dass der Bittsteller nicht für ihren rechtmäßigen Empfang disponiert ist” (Nr. 46). Ausnahme, keine Regel
Der Ermessenspielraum für den Priester, von dem Bischof Müller spricht, ist folglich sehr eng. Praktisch wird die Situation nur dann vorkommen, wenn ein evangelischer Christi in Sterbensgefahr oder in einer anderen schweren Notlage - die zu bestimmen, wie gesagt,
Aufgabe der Bischofskonferenz ist - keinen evangelischen Amtsträger gefunden hat und zudem die katholische Lehre von der Eucharistie bejaht. Nur in diesem höchsten Ausnahmefall ist ein Ermessen des Priesters möglich. Wer von diesen universalkirchlichen Vorgaben abweicht, macht sich nicht nur an Sakramentenmissbrauch schuldig, sondern fügt dem ökumensichen Anliegen schweren Schaden zu.
Deutsche Bischöfe mahnen zur exakten Beobachtung der kirchlichen Bestimmungen
Am 22. September 2004 veröffentlichten die Deutschen Bischöfe eine "Orientierungshilfe zu Schwerpunkten der Instruktion Redemptionis Sacramentum" der Gottesdienskongregation vom 25. März 2004. Darin nehmen sie auch zum Empfang der heiligen Kommunion durch Nichtkatholiken Stellung. Sie schreiben:
"Die Frage nach der Eucharistiegemeinschaft mit anderen Christen anderer Konfessionen bewegt in unserem Land viele Menschen. Bei allem Verständnis für die Sehnsucht nach der Gemeinschaft am Tisch des Herrn ist diese doch kein geeignetes Mittel auf dem Weg zur Kirchengemeinschaft.
Deshalb müssen um der Wahrheit des eucharistischen Glaubens und um der wirklichen Einheit der Kirche willen die Bestimmungen der Kirche hinsichtlich der Spendung der Sakramente, insbesondere der Eucharistie, an Nichtkatholken exakt beobachtet werden. Jede Gefahr einer möglichen Relativierung des eucharistischen Geheimnisses oder des kirchlichen Selbstverständnisses muss vermieden werden" (Orientierung, Nr. 4)
http://www.kathpedia.com/index.php?title...union_empfangen
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