Kann der Dekan der Rota die Kardinalswürde entziehen?
Was sagt das Kirchenrecht? Ein Kommentar von Dr. Gero P. Weishaupt. Erstellt von Gero P. Weishaupt am 30. November 2016 um 13:09 Uhr Petersplatz mit Gero P. Weishaupt
Laut dem katholischen Internetportal soll der Dekan der Römischen Rota, Msgr. Pio Pinto, bei einem Vortrag in Spanien den Kardinälen Burke, Brandmüller, Caffarra und Meisner gedroht haben, „dass diese wegen der öffentlichen Kritik an „Amoris Laetitia” die Kardinalswürde verlieren könnten. Pinto behauptet laut Medienberichten sogar, dass für den Entzug der Kardinalswürde dafür nicht einmal der Papst zuständig sei, sondern er selbst“, dass sich seinerseits auf eine Meldung bei EWTN beruft.
Unter dem Vorbehalt, dass Msgr. Pio Pinto diese „Drohung“, deren genauer Wortlaut nicht veröffentlicht wurde, tatsächlich ausgesprochen hat, sei von kirchenrechtlicher Seite dazu Folgendes angemerkt:
Grundrecht auch der Kardinäle
Zunächst ist festzustellen, dass die von den vier Kardinälen geäußerte Sorgen, die sie in Zweifeln (Dubia) bezüglich einiger Aussagen des postsynodalen Schreibens Amoris Laetitia formuliert haben, eine Ausübung eines vom Kirchenrecht allen Gläubigen (Klerikern wie getauften Christgläubigen) verbrieften Grundrechtes ist. In can. 212 des Codex Iurix Canoni von 1983 heißt es:
§ 2: Den Gläubigen ist es unbenommen, ihre Anliegen, insbesondere die geistlichen, und ihre Wünsche den Hirten der Kirche zu eröffnen.
Die vier Kardinäle haben ihre Anliegen dem obersten Hirten der Kirche, dem Papst, in ihren Dubia „eröffnet“.
§ 3: Entsprechend ihrem Wissen, ihrer Zuständigkeit und ihrer Stellung haben sie das Recht und bisweilen sogar die Pflicht, ihre Meinung in dem, was das Wohl der Kirche angeht, den geistlichen Hirten mitzuteilen und sie unter Wahrung der Unversehrtheit des Glaubens und der Sitten und der Ehrfurcht gegenüber den Hirten und unter Beachtung des allgemeinen Nutzens und der Würde der Person den übrigen Gläubigen kundzutun.
Wer die Dubia der vier Kardinäle gelesen hat, wird erkennen, dass deren Inhalt und Form den Vorgaben dieses Paragraphen vollends entsprechen.
Nur der Papst richtet über Kardinäle Was nun die Mitteilung des Dekans der Römischen Rota angeht, so ist Folgendes zu beachten:
Der Papst verleiht die Kardinalswürde. Diese wird auf Lebenszeit verliehen. Laut can. 1405 § 1 Nr. 2 CIC/1983 ist nur er als oberster Richter der Kirche befugt, Kardinäle zu richten.
Der Papst ist allerdings frei, ein gerichtliches Verfahren gegen Kardinäle durch die Römische Rota durchführen zu lassen. Die Römische Rota ist ein päpstliches Gericht, das im Namen und in Stellvertretung des Papstes Verfahren durchführt und Urteile ausspricht. Nach der Konstitution Pastor Bonus, dem Spezialrecht für die Römische Kurie, kann der Papst laut Art. 129 § 1 erstinstanzliche Gerichtssachen der Rota zur Entscheidung übertragen (Tribunal Rotae Romanae in prima instantia iudicat: causas, quas Romanus Pontifex eidem Tribunali commiserit).
Ordentliches Gerichtsverfahren Ob ein Verfahren an der Rota durchgeführt wird, entscheidet folglich nicht der Dekan der Rota, sondern einzig der Papst. Der Papst müßte durch ein Dekret die Rota anweisen, ein Verfahren gegen die Kardinäle einzuleiten und ein Urteil zu sprechen. Da die Rota kein Verwaltungsgericht ist, müßte sie ein ordentliches gerichtliches Verfahren durchführen. Der Dekan ist folglich nicht befugt, eine Kardinalswürde durch einen Verwaltungsakt (Dekret) zu entziehen. Nur ein Richterkollegium der Römischen wäre nach entsprechendem Auftrag des Papstes für die Rota, befugt, nach Ablauf einer Beweisaufnahme in einem ordentlichen Gerichtsverfahren durch ein richterliches Urteil den Entzug anzuordnen. Der Dekan kann Vorsitzender des Kollegiums sein. Doch in einem Kollegium entscheidet nicht der Vorsitzende, sondern die Mehrheit der Richter. Der Vorsitzende ist lediglich „Erster unter Gleichen“ (primus inter pares). Somit hat Msgr. Pio Pinto als Dekan keinerlei Befugnis, die Kardinalswürde den vier Kardinälen zu entziehen.
Was soll geahndet werden? Die Rota würde eine Strafverfahren gegen die Kardinäle führen. Doch welche Straftat soll geahndet werden? Nach dem oben genannten can. 213 haben die vier Kardinäle mit ihren Dubia bezüglich Amoris laetitia ein Grundrecht in Anspruch genommen, das allen Gläubigen, also auch Kardinälen, zukommt. http://www.kathnews.de/kann-der-deken-de...uerde-entziehen Foto: Dr. Gero P. Weishaupt – Bildquelle: privat
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