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  • 09.12.2016 00:57 - Als 1994 die Glaubenskongregation Antwort gab, wo Papst Franziskus sie heute verweigert...Nr. 1 geht nächstes weiter
von esther10 in Kategorie Allgemein.



Hier Nr. 1...

Die Unauflöslichkeit der Ehe

Als 1994 die Glaubenskongregation Antwort gab, wo Papst Franziskus sie heute verweigert
3. Dezember 2016 9

(Rom) Der Konflikt um das umstrittene nachsynodale Schreiben Amoris laetitia spitzt sich zu. Dabei wurde die Antwort, die Papst Franziskus seit Monaten verweigert, bereits vor 22 Jahren von der Glaubenskongregation im Auftrag von Papst Johannes Paul II. gegeben. Adressaten waren die bundesdeutschen Diözesen der Oberrheinischen Kirchenprovinz. Damals wie heute ist Walter Kasper, damals Bischof von Rottenburg-Stuttgart, heute Kardinal, treibende Kraft eines Angriffs gegen das Ehesakrament.

Grund für die aktuelle Zuspitzung der Lage ist, weil sich Papst Franziskus seit dem 8. April 2016, dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Schreibens, weigert, die darin enthaltenen zweideutigen und mißverständlichen Formulierungen zu klären, obwohl er von verschiedener Seite darum gebeten wurde. Seit vier Kardinäle, die Kardinäle Walter Brandmüller, Raymond Leo Burke, Carlo Caffarra und Joachim Meisner, der Glaubenskongregation Dubia (Zweifel) zu Amoris laetitia eingebracht haben, ist Feuer am Dach. Allgemein verständliche, klar formulierte Fragen, die eine Klärung herbeiführen wollen, bringen den Papst in größte Bedrängnis. Die Dubia sind nämlich so formuliert, daß ihre Beantwortung nur zwei Möglichkeiten läßt. Entweder bekräftigt Franziskus, wie es seine Pflicht und Aufgabe ist, die geltende Lehre der Kirche, oder er widerspricht ihr und setzt sich damit vor aller Augen ins Unrecht. Die Folgen wären dramatisch und könnten zu einem vorzeitigen Ende seines Pontifikats führen, aber auch zu Spaltungen. Dieser Gefahr wollen die vier Kardinäle mit ihren Dubia entgegenwirken, wie sie ausdrücklich betonen.

Zum besseren Verständnis lohnt es, den Blick auf die Antwort der Glaubenskongregation im Jahr 1994 zu richten.

Schreiben an die Bischöfe der katholischen Kirche über den Kommunionempfang von wiederverheiratet geschiedenen Gläubigen

Exzellenz!

1. Das Internationale Jahr der Familie bietet eine wichtige Gelegenheit, die Zeugnisse der Liebe und der Sorge der Kirche für die Familie wiederzuentdecken1 und zugleich die unschätzbaren Reichtümer der christlichen Ehe, die das Fundament der Familie bildet, erneut vorzulegen.

2. Besondere Aufmerksamkeit verdienen in diesem Zusammenhang die Schwierigkeiten und Leiden jener Gläubigen, die sich in einer irregulären ehelichen Situation2 befinden. Die Hirten sind aufgerufen, die Liebe Christi und die mütterliche Nähe der Kirche spüren zu lassen; sie sollen sich ihrer in Liebe annehmen, sie ermahnen, auf die Barmherzigkeit Gottes zu vertrauen, und ihnen in kluger und taktvoller Weise konkrete Wege der Umkehr und der Teilnahme am Leben der kirchlichen Gemeinschaft aufzeigen.3

3. Im Wissen darum, daß wahres Verständnis und echte Barmherzigkeit niemals von der Wahrheit getrennt sind4, haben die Hirten die Pflicht, diesen Gläubigen die Lehre der Kirche bezüglich der Feier der Sakramente, besonders hinsichtlich des Kommunionempfangs in Erinnerung zu rufen. In diesem Anliegen wurden in den letzten Jahren in verschiedenen Gegenden unterschiedliche pastorale Lösungen vorgeschlagen, denen zufolge zwar eine allgemeine Zulassung der wiederverheirateten Geschiedenen zur heiligen Kommunion nicht möglich wäre, sie aber in bestimmten Fällen zum Tisch des Herrn hinzutreten könnten, sofern sie sich in ihrem Gewissensurteil dazu ermächtigt hielten. So zum Beispiel, wenn sie ganz zu Unrecht verlassen worden wären, obwohl sie sich aufrichtig bemüht hätten, die vorausgehende Ehe zu retten, oder wenn sie von der Ungültigkeit ihrer vorausgehenden Ehe überzeugt wären, dies aber im äußeren Bereich nicht aufzeigen könnten, oder wenn sie schon einen längeren Weg der Besinnung und der Buße zurückgelegt hätten, oder auch wenn sie aus moralisch ernsthaften Gründen der Verpflichtung zur Trennung nicht nachkommen könnten.

Gewissen Meinungen zufolge müßten die geschíedenen Wiederverheirateten ein Gespräch mit einem klugen und erfahrenen Priester suchen, um ihre tatsächliche Situation objektiv zu prüfen. Dieser Priester hätte aber ihre mögliche Gewissensentscheidung, zur Eucharistie hinzuzutreten, zu respektieren, ohne daß dies eine Zulassung von amtlicher Seite einschlösse.

In diesen und ähnlichen Fällen würde es sich um eine tolerante und wohlwollende pastorale Lösung handeln, um den unterschiedlichen Situationen der wiederverheirateten Geschiedenen gerecht werden zu können.

4. Obwohl bekannt ist, daß von manchen Kirchenvätern ähnliche pastorale Lösungen vorgeschlagen und auch in der Praxis angewandt worden sind, stellten diese doch nie einen Konsens der Väter dar, bildeten in keiner Weise eine gemeinsame Lehre der Kirche und bestimmten nicht deren Disziplin. Es kommt dem universalen Lehramt der Kirche zu, in Treue zur Hl. Schrift und zur Tradition das Glaubensgut zu verkünden und authentisch auszulegen.

In Anbetracht der neuen, oben erwähnten pastoralen Vorschläge weiß sich diese Kongregation verpflichtet, die Lehre und Praxis der Kirche auf diesem Gebiet erneut in Erinnerung zu rufen. In Treue gegenüber dem Wort Jesu5 hält die Kirche daran fest, daß sie eine neue Verbindung nicht als gültig anerkennen kann, falls die vorausgehende Ehe gültig war. Wenn Geschiedene zivil wiederverheiratet sind, befinden sie sich in einer Situation, die dem Gesetz Gottes objektiv widerspricht. Darum dürfen sie, solange diese Situation andauert, nicht die Kommunion empfangen.6

Diese Norm hat nicht den Charakter einer Strafe oder irgendeiner Diskriminierung der wiederverheirateten Geschiedenen, sie bringt vielmehr eine objektive Situation zum Ausdruck, die als solche den Hinzutritt zur heiligen Kommunion unmöglich macht: »Sie stehen insofern selbst ihrer Zulassung im Weg, als ihr Lebensstand und ihre Lebensverhältnisse in objektivem Widerspruch zu jenem Bund der Liebe zwischen Christus und der Kirche sind, den die Eucharistie sichtbar und gegenwärtig macht. Darüber hinaus gibt es noch einen besonderen Grund pastoraler Natur: Ließe man solche Menschen zur Eucharistie zu, bewirkte dies bei den Gläubigen hinsichtlich der Lehre der Kirche über die Unauflöslichkeit der Ehe Irrtum und Verwirrung«.7

Für die Gläubigen, die in einer solchen ehelichen Situation leben, wird der Hinzutritt zur heiligen Kommunion ausschließlich durch die sakramentale Lossprechung eröffnet, die »nur denen gewährt werden kann, welche die Verletzung des Zeichens des Bundes mit Christus und der Treue zu ihm bereut und die aufrichtige Bereitschaft zu einem Leben haben, das nicht mehr im Widerspruch zur Unauflöslichkeit der Ehe steht. Das heißt konkret, daß, wenn die beiden Partner aus ernsthaften Gründen – zum Beispiel wegen der Erziehung der Kinder – der Verpflichtung zur Trennung nicht nachkommen können, „sie sich verpflichten, völlig enthaltsam zu leben, das heißt, sich der Akte zu enthalten, welche Eheleuten vorbehalten sind“«.8 In diesem Fall können sie zur heiligen Kommunion hinzutreten, wobei die Pflicht aufrecht erhalten bleibt, Ärgernis zu vermeiden.

5. Die Lehre und Disziplin der Kirche auf diesem Gebiet sind in der Zeit nach dem Konzil ausführlich im Apostolischen Schreiben Familiaris consortio vorgelegt worden. Das Mahnschreiben ruft den Hirten unter anderem ins Gedächtnis, daß sie um der Liebe zur Wahrheit willen verpflichtet sind, die verschiedenen Situationen gut zu unterscheiden; es ermahnt sie, die wiederverheirateten Geschiedenen zu ermutigen, an verschiedenen Lebensvollzügen der Kirche teilzunehmen; zugleich bekräftigt es die beständige und allgemeine »auf die Heilige Schrift gestützte Praxis, wiederverheiratete Geschiedene nicht zur eucharistischen Kommunion zuzulassen«9 und gibt die Gründe dafür an. Die Struktur des Mahnschreibens und der Tenor seiner Worte zeigen klar, daß diese in verbindlicher Weise vorgelegte Praxis nicht aufgrund der verschiedenen Situationen modifiziert werden kann.

6. Gläubige, die wie in der Ehe mit einer Person zusammenleben, die nicht ihre rechtmäßige Ehegattin oder ihr rechtmäßiger Ehegatte ist, dürfen nicht zur heiligen Kommunion hinzutreten. Im Falle, daß sie dies für möglich hielten, haben die Hirten und Beichtväter wegen der Schwere der Materie und der Forderungen des geistlichen Wohls der betreffenden Personen10 und des Allgemeinwohls der Kirche die emste Pflicht, sie zu ermahnen, daß ein solches Gewissensurteil in offenem Gegensatz zur Lehre der Kirche steht.11 Sie müssen diese Lehre zudem allen ihnen anvertrauten Gläubigen in Erinnerung rufen.

Dies bedeutet nicht, daß der Kirche die Situation dieser Gläubigen nicht am Herzen liege, die im übrigen nicht von der kirchlichen Gemeinschaft ausgeschlossen sind. Die Kirche bemüht sich um ihre pastorale Begleitung und lädt sie ein, am kirchlichen Leben innerhalb der Grenzen teilzunehmen, in denen dies mit den Vorraussetzungen des göttlichen Rechts vereinbar ist, über welche die Kirche keinerlei Dispensgewalt besitzt.12 Andererseits ist es notwendig, den betreffenden Gläubigen klarzumachen, daß ihre Teilnahme am Leben der Kirche nicht allein auf die Frage des Kommunionempfangs reduziert werden darf. Den Gläubigen muß geholfen werden, zu einem tieferen Verständnis vom Wert der Teilnahme am eucharistischen Opfer Christi, der geistlichen Kommunion13, des Gebetes, der Betrachtung des Wortes Gottes, der Werke der Nächstenliebe und der Gerechtigkeit zu gelangen.14

7. Die irrige Überzeugung von wiederverheirateten Geschiedenen, zum eucharistischen Tisch hinzutreten zu dürfen, setzt normalerweise voraus, daß dem persönlichen Gewissen die Macht zugeschrieben wird, in letzter Instanz auf der Grundlage der eigenen Überzeugung15 über das Bestehen oder Nichtbestehen der vorausgehenden Ehe und über den Wert der neuen Verbindung zu entscheiden. Eine solche Auffassung ist jedoch unzulässig.16 Die Ehe stellt nämlich wesentlich eine öffentliche Wirklichkeit dar, weil sie das Abbild der bräutlichen Vereinigung zwischen Christus und seiner Kirche ist und die Urzelle und einen wichtigen Faktor im Leben der staatlichen Gesellschaft bildet.

8. Es ist gewiß wahr, daß das Urteil, ob die Voraussetzungen für einen Hinzutritt zur Eucharistie gegeben sind, vom richtig geformten Gewissen getroffen werden muß. Es ist aber ebenso wahr, daß der Konsens, der die Ehe konstituiert, nicht eine bloße Privatentscheidung ist, weil er für jeden Partner und das Ehepaar eine spezifisch kirchliche und soziale Situation konstituiert. Das Gewissensurteil über die eigene eheliche Situation betrifft daher nicht nur die unmittelbare Beziehung zwischen Mensch und Gott, als ob man ohne die kirchliche Vermittlung, die auch die im Gewissen verbindlichen kanonischen Normen einschließt, auskommen könnte. Diesen wichtigen Aspekt nicht zu beachten, würde bedeuten, die Ehe faktisch als Wirklichkeit der Kirche, das heißt als Sakrament, zu leugnen.

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http://www.katholisches.info/2016/12/03/...ute-verweigert/



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