Amoris Laetitia und die Aufgabe einer verantwortlichen Gewissensbildung durch das kirchliche Magisterium 9. Januar 2017
Amoris Laetitia und die Aufgabe einer verantwortlichen Gewissensbildung durch das kirchliche Magisterium. von Dr. Markus Büning*
Die Ausgangslage: Die Gewissensbildung als Aufgabe des Lehramtes
Die Gewissensbildung ist seit Bestehen der Kirche eine ureigene Aufgabe des apostolischen Amtes. Bereits in ihren Briefen unternahmen es die Apostel, die Gemeinden – insbesondere in den paränetischen (ermahnenden) Abschnitten – in das Gesetz Christi einzuführen und die Gewissen der ersten Christen zu bilden. Dies war gerade in der antiken Welt, die durch Ausschweifung und moralischen Verfall gekennzeichnet war, eine besonders dringende Aufgabe. Heute besteht diese Notwendigkeit wieder: In einer Welt, die die ethischen Maßstäbe immer mehr zurückfährt, bedarf es erneut des Anfangsgeistes aus Aposteltagen, der die Bischöfe befähigt, den Menschen die fortwährende Geltung des Sittengesetzes ohne Abstriche vor Augen zu führen. Der nachkonziliare Weltkatechismus beschreibt diese Erziehungsaufgabe des kirchlichen Lehramtes ganz unmissverständlich so:
„Das Gewissen muss geformt und das sittliche Urteil erhellt werden. Ein gut gebildetes Gewissen urteilt richtig und wahrhaftig. Es folgt bei seinen Urteilen der Vernunft und richtet sich nach dem wahren Gut, das durch die Weisheit des Schöpfers gewollt ist. Für uns Menschen, die schlechten Einflüssen unterworfen und stets versucht sind, dem eigenen Urteil den Vorzug zu geben und die Lehren der kirchlichen Autorität zurückzuweisen, ist die Gewissenserziehung unerlässlich.“ (KKK, Nr. 1783).
Nur das gut gebildete Gewissen urteilt richtig und wahrhaftig! Und der Kirche kommt hier die ureigene Verantwortung zu, diese Gewissensbildung maßgeblich durch die Unterweisung durch das kirchliche Lehramt vorzunehmen. Tut sie dies in aller Klarheit und Ausrichtung gegenüber dem Naturgesetz nicht mehr, trägt sie letztlich die Verantwortung dafür, dass die Menschen im Irrtum bleiben und so, zumindest objektiv, in Sünde oder gar schwerer Sünde verharren. Dies geschieht immer dann, wenn sie dem irregeleiteten, d.h. dem Gebot Gottes widersprechenden Gewissen folgen. Sobald die Kirche anfängt, die Menschen ihrem Gewissensentscheid ohne klare Orientierung zu überlassen, besteht die Gefahr einer verheerenden Orientierungslosigkeit, die das sittlich Gute in der Kirche und Gesellschaft immer mehr in den Hintergrund treten lässt. Und dies hat mit der Ermöglichung menschlicher Freiheit nur wenig zu tun! Nein, letztlich ist ein solches „Sich-Heraushalten“ eine verantwortungslose Lieblosigkeit, die die Menschen in die Unfreiheit der Sünde führt.
Warnung durch die Vergangenheit: Die Relativierung dieser Aufgabe
Paul VI. und die prophetische Enzyklika „Humanae vitae“
Bevor wir auf die derzeitige Konfusion blicken, die das nachsynodale Apostolische Schreiben AMORIS LAETITIA (= AL) ausgelöst hat, wollen wir kurz an einen Fehler erinnern, den drei Bischofskonferenzen im Gefolge der klaren und prophetischen Enzyklika HUMANAE VITAE des seligen Papstes Paul VI. vorgenommen haben. Dieses Lehrschreiben hat den Gliedern der Kirche klar und unmissverständlich die Amoralität künstlicher Verhütungsmittel mit schöpfungstheologischen und naturrechtlichen Argumenten vor Augen gestellt. Jede Katholikin und jeder Katholik, der sich in dieser Frage ein Gewissensurteil bilden muss, hat in dieser Lehre eine eindeutige Urteilsgrundlage an die Hand bekommen, um sich in seinem Gewissen für das Richtige und Wahrhaftige zu entscheiden. Doch von Beginn an bäumten sich die Menschen gegen diese Lehre des Papstes auf, so insbesondere in den westlichen Wohlstandsgesellschaften. Was passierte dort? Drei Bischofskonferenzen fielen dem Statthalter Christi mit relativierenden Erklärungen (Die „Solothurner Erklärung“ für die Schweiz, die „Mariatroster Erklärung“ für Österreich und die „Königsteiner Erklärung“ für Deutschland) in den Rücken: Die Eheleute müssten in ihrem Gewissen selbst eine Entscheidung fällen, welche Wege verantwortlicher Familienplanung sie nun gehen möchten.
So wurden die Bischöfe selbst zur Hebamme des sogenannten autonomen Gewissens, welches sich durch eine bischöfliche Erklärung sogar legitimiert fühlen durfte, sich in Sittenfragen gegen die Lehre einer päpstlichen Enzyklika zu entscheiden. Dies war umso schlimmer, da der Papst hier keine neue Lehre verkündet hat, sondern ganz im Sinne der Tradition den Zweck des ehelichen Verkehrs im Hinblick auf die Schöpfungsordnung herausgestellt hat.
Soll heißen: Paul VI. bot hier eine klare Grundlage zur Gewissensbildung. Die Bischöfe der „Erklärungsländer“ weichten diese auf und lieferten so eine Ursache für das moralische Dilemma, das wir heute klar und deutlich sehen: Durch die De-facto-Erlaubnis der künstlichen Verhütungsmittel ist der Geschlechtsverkehr in den Köpfen vieler Menschen nahezu vollends von der grundsätzlichen Bereitschaft zur Nachkommenschaft entkoppelt worden. Der außereheliche Verkehr wird durchweg, auch bei vielen jungen Katholiken, nicht mehr als Problem empfunden. Die Bereitschaft, Kinder zu bekommen, ist gerade in diesen Ländern immens zurückgegangen. Das Bild der treusorgenden Mutter und Hausfrau ist heute der Lächerlichkeit preisgegeben. Die Verbindung von verantwortungsvoll gelebter Sexualität und Ehe ist nahezu aufgelöst. Dies geht sogar so weit, dass es völlig egal erscheint, welches Geschlecht mit welchem Geschlecht die Sexualität lebt.
Der Genderismus ist im Prinzip die perfide Zuspitzung dieses Dramas. Neben diesem moralischen Verfall wissen wir heute umso mehr auch von den verheerenden Folgen, die die sog. Anti-Baby-Pille auch in medizinischer Hinsicht für die Frauen hat. Letztlich zeigt dieses Beispiel aus der Vergangenheit, wie sehr die Kirche aufpassen muss, dass sie nicht selbst durch eine allzu libertäre Moralverkündigung dem sittlichen Verfall Vorschub leistet. Genau das ist nämlich mit Solothurn, Mariatrost und Königstein geschehen. Selbst ein Kardinal Schönborn, der heute zu den großen Apologeten von AL gehört, sprach im Jahr 2008 bzgl. dieser Erklärungen von einer großen Sünde:
„Wir haben ‚Nein‘ gesagt zu Humanae Vitae. Wir waren nicht Bischöfe, aber es waren unsere Mitbrüder. Wir haben nicht den Mut gehabt, ein klares ‚Ja‘ zu Humanae Vitae zu sagen. Es gibt Ausnahmen: der damalige Kardinal von Berlin, Kardinal Bengsch. Er hatte einen Text für die Deutsche Bischofskonferenz vorbereitet, einen Text, der ein prophetischer Text war. Dieser Text ist verschwunden, und erschienen ist die Königsteiner Erklärung, die die katholische Kirche in Deutschland geschwächt hat, das Ja zum Leben zu sagen.“ (So Kardinal Schönborn bei seiner „Jerusalemer Predigt“ vom 27. März 2008 bei der Gemeinschaftstagung der Bischöfe Europas.)
Schade, dass unser Kardinal heute nicht mehr in dieser Klarheit das von ihm damals postulierte klare „Ja!“ zu einem anderen bedeutenden päpstlichen Lehrschreiben sprechen kann, zu FAMILIARIS CONSORTIO des hl. Johannes Paul II.!
Die Erfüllung dieser Aufgabe: Das strikte Kommunionverbot für im Ehebruch lebende sog. wiederverheiratete Geschiedene
Ehe und Familie: Das Ehepaar Paloni nahm als Beobachter an der Bischofssynode über die Familie teil
Kommen wir nun zu diesem für unsere derzeitige Diskussion so wichtigen Thema: Die Frage der Zulassung von Ehebrechern zum Altarsakrament. Bis zur Veröffentlichung von AL war für jeden Katholiken völlig klar, was die Kirche den Menschen sagt, die als sog. wiederverheiratete Geschiedene trotz bestehenden Ehebandes mit einem neuen Partner in einem eheähnlichen Verhältnis leben und nicht bereit sind, auf den Vollzug dieser irregulären Verbindung zu verzichten. Die Kirche sagte bis zu diesem Zeitpunkt klar und deutlich: Da ihr dann im Zustand der schweren Sünde lebt, dürft ihr das Altarsakrament nicht empfangen! Diese unmissverständliche Aussage des Lehramtes war bis zum Inkrafttreten von AL die Grundlage für die Gewissensbildung in dieser Frage. Hören wir auf die klaren Worte des päpstlichen Lehramtes in FAMILIARIS CONSORTIO:
„Die Kirche bekräftigt jedoch ihre auf die Heilige Schrift gestützte Praxis, wiederverheiratete Geschiedene nicht zum eucharistischen Mahl zuzulassen. Sie können nicht zugelassen werden; denn ihr Lebensstand und ihre Lebensverhältnisse stehen in objektivem Widerspruch zu jenem Bund der Liebe zwischen Christus und der Kirche, den die Eucharistie sichtbar und gegenwärtig macht. Darüber hinaus gibt es noch einen besonderen Grund pastoraler Natur: Ließe man solche Menschen zur Eucharistie zu, bewirkte dies bei den Gläubigen hinsichtlich der Lehre der Kirche über die Unauflöslichkeit der Ehe Irrtum und Verwirrung.
Die Wiederversöhnung im Sakrament der Buße, das den Weg zum Sakrament der Eucharistie öffnet, kann nur denen gewährt werden, welche die Verletzung des Zeichens des Bundes mit Christus und der Treue zu ihm bereut und die aufrichtige Bereitschaft zu einem Leben haben, das nicht mehr im Widerspruch zur Unauflöslichkeit der Ehe steht. Das heißt konkret, dass, wenn die beiden Partner aus ernsthaften Gründen – zum Beispiel wegen der Erziehung der Kinder – der Verpflichtung zur Trennung nicht nachkommen können, ‚sie sich verpflichten, völlig enthaltsam zu leben, das heißt, sich der Akte zu enthalten, welche Eheleuten vorbehalten sind‘.
Die erforderliche Achtung vor dem Sakrament der Ehe, vor den Eheleuten selbst und deren Angehörigen wie auch gegenüber der Gemeinschaft der Gläubigen verbietet es jedem Geistlichen, aus welchem Grund oder Vorwand auch immer, sei er auch pastoraler Natur, für Geschiedene, die sich wiederverheiraten, irgendwelche liturgischen Handlungen vorzunehmen. Sie würden ja den Eindruck einer neuen sakramental gültigen Eheschließung erwecken und daher zu Irrtümern hinsichtlich der Unauflöslichkeit der gültig geschlossenen Ehe führen“ (Nr. 84). Dieser Text lässt an Klarheit nichts zu wünschen übrig. Hier kann sich keiner herausreden, der diesen Text kennt, und mit einem gut gebildeten Gewissen zu dem Entschluss kommen, für sog. wiederverheiratete Geschiedene ernsthaft andere Lösungen anzubieten.
Aufgabe dieser Aufgabe: Das Schlupfloch in Nr. 305 AL und die dazu gehörende Fußnote Nr. 351
Papst Franziskus hat sich nunmehr mit der Veröffentlichung von AL von dieser klaren Lehre seines Vorgängers abgesetzt und dieses strikte Kommunionverbot von FAMILIARIS CONSORTIO Nr. 84 nicht mehr aufrecht erhalten. Da helfen auch nicht die immer wieder beschwichtigenden Versuche des Präfekten der Glaubenskongregation, dass sich an der kirchlichen Lehre nichts geändert habe. Hier kann ich um der Klarheit und Wahrheit Willen dieser Linie von Kardinal Müller nicht folgen. Eines ist doch evident: AL hat FAMILIARIAS CONSORTIO Nr. 84 eben nicht bestätigt, sondern aufgeweicht. Da wird dann das göttliche Sittengesetz nicht mehr wie bisher als unabdingbare norma normans angesehen, sondern zur bloßen Inspirationsquelle menschlichen Verhaltens degradiert:
„Daher darf ein Hirte sich nicht damit zufrieden geben, gegenüber denen, die in ‚irregulären‘ Situationen leben, nur moralische Gesetze anzuwenden, als seien es Felsblöcke, die man auf das Leben von Menschen wirft. Das ist der Fall der verschlossenen Herzen, die sich sogar hinter der Lehre der Kirche zu verstecken pflegen, »um sich auf den Stuhl des Mose zu setzen und – manchmal von oben herab und mit Oberflächlichkeit – über die schwierigen Fälle und die verletzten Familien zu richten«. Auf derselben Linie äußerte sich die Internationale Theologische Kommission: »Das natürliche Sittengesetz sollte also nicht vorgestellt werden als eine schon bestehende Gesamtheit aus Regeln, die sich a priori dem sittlichen Subjekt auferlegen, sondern es ist eine objektive Inspirationsquelle für sein höchst personales Vorgehen der Entscheidungsfindung.« Aufgrund der Bedingtheiten oder mildernder Faktoren ist es möglich, dass man mitten in einer objektiven Situation der Sünde – die nicht subjektiv schuldhaft ist oder es zumindest nicht völlig ist – in der Gnade Gottes leben kann, dass man lieben kann und dass man auch im Leben der Gnade und der Liebe wachsen kann, wenn man dazu die Hilfe der Kirche bekommt“ (AL, Nr. 305). Letzteres wird dann durch folgende Fußnote 351 zu diesem Passus wie folgt präzisiert:
„In gewissen Fällen könnte es auch die Hilfe der Sakramente sein. Deshalb »erinnere ich [die Priester] daran, dass der Beichtstuhl keine Folterkammer sein darf, sondern ein Ort der Barmherzigkeit des Herrn«. Gleichermaßen betone ich, dass die Eucharistie »nicht eine Belohnung für die Vollkommenen, sondern ein großzügiges Heilmittel und eine Nahrung für die Schwachen« ist.“
Papst Franziskus: „Amoris laetitia“ versus „Humanae vitae“
Nein, diese Zitate zeigen deutlich, dass es hier nicht nur um die Fußnote geht. Bereits im oberen Text von AL wird der Paradigmenwechsel gegenüber FAMILIARIS CONSORTIO überdeutlich: Das göttliche Gesetz darf den Menschen nicht mehr als unumstößliche Vorgabe vorgelegt werden! Das ist doch der eigentliche Skandal! Man weigert sich nunmehr, den Menschen in aller Deutlichkeit die unabdingbare Geltung des göttlichen Gesetzes zuzurufen. Vor dem Hintergrund des bisher Gesagten ist das die Aufgabe der Aufgabe einer verantworteten Gewissensbildung durch das kirchliche Lehramt. Die Fußnote macht dann allerdings ganz klar, was nunmehr gilt: In Einzelfällen sollen die Betroffenen durchaus das Altarsakrament empfangen dürfen. Und dann sind wir wieder bei Solothurn, Mariatrost und Königstein, nur diesmal nicht initiiert durch Bischofskonferenzen einiger weniger Länder, sondern durch das päpstliche Lehramt daselbst. Nun feiert das fehlgeleitete autonome Gewissen päpstliche Urständ! Diese Lehre steht in klarem Widerspruch zur bisherigen Lehre der Kirche über die rechte Gewissensbildung, wie sie im immer noch geltenden Katechismus der Kirche zum Ausdruck gebracht worden ist. Bischof Gmür fasste diesen Paradigmenwechsel, immerhin ehrlicher als manch ein römischer Kurialer, so zusammen:
hier geht es weiter http://www.katholisches.info/2017/01/09/...he-magisterium/
Beliebteste Blog-Artikel:
|