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  • 30.05.2017 00:27 - Dürfen künftig auch kirchliche Bewegungen und neue geistliche Gemeinschaften Priester inkardinieren?
von esther10 in Kategorie Allgemein.

Dürfen künftig auch kirchliche Bewegungen und neue geistliche Gemeinschaften Priester inkardinieren?
30. Mai 2017 Nachrichten,



Inkardination von Priestern durch "kirchliche Bewegungen"? Der Heilige Stuhl läßt diese Möglichkeit prüfen.
(Rom) Gestern versammelte Papst Franziskus alle Dikasterienleiter der Römischen Kurie. Laut Vatican Insider wurde dabei über die Möglichkeit gesprochen, Priester in Bewegungen zu inkardinieren.

Der Artikel ist nicht namentlich gezeichnet. Die Nachrichtenplattform, gegründet vom päpstlichen Hausvatikanisten Andrea Tornielli und von diesem koordiniert, verfügt jedoch über einen ausgezeichneten Draht nach Santa Marta.

Kirchenrechtlich ist es neben Diözesen und Orden (mit Sondergenehmigung auch Säkularinstituten) nur der Personalprälatur des Opus Dei und Personalordinariaten (wie den Militärordinariaten oder für die Anglikaner), die faktisch Diözesen gleichgestellt sind, möglich, Priester zu inkardinieren. Die Inkardination ist ein Rechtsakt, der beide Seiten bindet. Die Inkardination erfolgt bereits mit der Diakonatsweihe. Eine Priesterweihe kann nur dann gespendet werden, wenn der Diakon durch eine inkardinationsfähige Instanz inkardiniert wurde. Jeder Priester hat nach dem Kirchenrecht einem Oberen zu unterstehen.

Im Codex Iuris Canonici regeln die Canones 265-272 die Frage der Inkardination. Canon 265 besagt:

Jeder Kleriker muß entweder einer Teilkirche oder einer Personalprälatur oder einem Institut des geweihten Lebens oder einer Gesellschaft, die diese Befugnis haben, inkardiniert sein, so daß es Kleriker ohne Inkardination in keiner Weise geben darf.“
Wie Papst Franziskus gestern den Dikasterienleitern mitteilte, prüft der Heilige Stuhl die Möglichkeit, daß künftig auch kirchliche Bewegungen im Rahmen von „internen Priesterbruderschaften“, Priester inkardinieren können
.


Diese Möglichkeit würde die Priester, die aus den kirchlichen Bewegungen hervorgehen und sich diesen verbunden fühlen, von den Diözesanbischöfen unabhängiger machen.


Rechtlich nicht geklärt ist hingegen, was genau unter einer „neuen geistlichen Gemeinschaft“ oder „kirchlichen Bewegung“ der Kirche zu verstehen ist. Die Bergriffe „Bewegungen“ und „Gemeinschaften“ finden sich im Kirchenrecht nicht. Sie fassen Realitäten zusammen, wie sie im 20. Jahrhundert und besonders nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil entstanden sind, aber ganz unterschiedliche Wirklichkeiten meinen. Wirklichkeiten, die sich auch ganz unterschiedliche Rechtsformen gegeben haben oder erhalten haben (Legio Mariae, Fokolarbewegung, Comunione e Liberazione, Opus Dei, Neokatechumenaler Weg, Gemeinschaft Sant‘Egidio u.a.m.). Das Kirchenrecht kennt nur den Canon 298:

In der Kirche gibt es Vereine, die sich von den Instituten des geweihten Lebens und den Gesellschaften des apostolischen Lebens unterscheiden; in ihnen sind Gläubige, seien es Kleriker oder Laien, seien es Kleriker und Laien zusammen, in gemeinsamem Mühen bestrebt, ein Leben höherer Vollkommenheit zu pflegen oder den amtlichen Gottesdienst bzw. die christliche Lehre zu fördern oder andere Apostolatswerke, das heißt Vorhaben zur Evangelisierung, Werke der Frömmigkeit oder der Caritas, zu betreiben und die weltliche Ordnung mit christlichem Geist zu beleben.“
Wie Canon 299 besagt, handelt es sich dabei um „private Vereine“
.

http://www.katholisches.info/2017/05/due...-inkardinieren/

Text: Giuseppe Nardi
Bild: Vatican Insider (Screenshot)



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