Wer sich der Freimaurerei anschließt 28. August 2017 3
a.) Wer sich der Freimaurerei anschließt, verfällt ohne weiteres der Exkomunikation, die simpliciter dem Apostolischen Stuhle reserviert ist.
Der Anschluß an die Freimaurerei besteht darin, daß man sich als ihr Mitglied eintragen läßt. Ein besonderer Ritus für die Aufnahme wird zur Inkurrierung der Exkommunikation nicht verlangt. Es ist auch nicht nötig, daß jemand an den Zusammenkünften der Freimaurer teilnimmt.
Ein Freimaurer, der sich mit der Kirche wieder aussöhnen will, kann die Lossprechung nur dann erhalten, wenn er sich tatsächlich gänzlich von der Freimaurerei trennt und sich aus dem Mitgliederverzeichnis streichen läßt. Er muß auch versprechen, niemals mehr einen Beitrag zu entrichten, noch an Zusammenünften der Logenbrüder teilzunehmen. Soweit als möglich muß ein solcher Freimaurer auch alle Abzeichen, Bücher und Dokumente dem kirchlichen Obern oder seinem Delegierten aushändigen. Ferner muß er auch das gegebene Ärgernis so gut wie möglich wiedergutmachen.
…
b.) Derselben Strafe wie die Freimaurer verfallen jene, die sich einer ähnlichen Vereinigung anschließen, die gegen die Kirche oder die rechtmäßige staatliche Gewalt schürt bzw. agitiert.
Weil es sich um eine der Freimaurerei ähnliche Vereinigung handeln muß, deshalb muß wohl die Organisation (nicht aber die Mitglieder) geheim sein, wie auch die Mitglieder Stillschweigen beobachten müssen über den Aufbau, Zweck und Mittel des Vereins. Es wird aber nicht verlangt, daß es sich durch einen Eid dazu verpflichten müssen.
Eine Gesellschaft schürt bzw. agiert gegen die Kirche, wenn sie (vielleicht neben anderen, guten Zwecken) den Zweck hat die Kirche, ihre Autorität, ihre Gewalten, Rechte, Privilegien usw. oder ihre Behörden (nicht bestimmte Personen aus persönlichen Beweggründen) zu bekämpfen.
Eine Vereinigung schürt gegen die staatlichen Gewalten, wenn sie – zum Beispiel wie die Nihilisten und Anarchisten -– jede staatliche Autorität beseitigen oder auch durch Revolution die bestehende Staatsform beseitigen wollen. Es gehören hierher aber nicht die Parteien die auf gesetzlichen Wege die politischen Macht erringen und dann die Staatsform ändern wollen. – Dabei bleibt es gleich ob die genannten Vereinigung öffentlich oder geheim gegen Kirche oder Staat schüren oder agiteren.
Canon 2335 CIC, zitiert aus P. Heribert Jone O.M.Cap.: Gesetbuch des kanonischen Rechtes. Erklärung der Kanones, III. Bnd. Prozeß- und Strafrecht. 1940, Paderborn. Katholisches wird immer für den Leser kostenlos bleiben. Damit das Magazin Tag für Tag mit neuen Artikel weiterhin erscheinen kann sind Zuwendungen notwendig: Unterstützen Sie bitte Katholisches mit einer Spende. http://www.katholisches.info/2017/08/wer...ei-anschliesst/
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