Was in der vergangenen Woche beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und beim Amtsgericht Dachau entschieden wurde reiht sich ein in eine Liste fataler und verhängnisvoller Fehlurteile, bei denen man durchaus in Zweifel stellen kann, ob hier noch „im Namen des Volkes“ geurteilt wird. Ein Kommentar von Adam Baron von Syburg
„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtssprechung ausgeübt.“
Dieser bekannte und doch zunehmend unbekannte Satz steht nicht im Parteiprogramm der AfD. Dieser Satz steht im besonders geschützten Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und ist sein zweiter Absatz.
Alle drei Staatsgewalten (Legislative, Exekutive, Judikative) werden durch das Volk und durch sonst niemanden ausgeübt, wenn es nach dem Willen des Grundgesetzes geht. Dies ist der Grund warum Urteile in Deutschland im Namen des Volkes ergehen. Die Gerichte sind als „besondere Organe“ im Ideal keine Selbstläufer; sie sind Organe des Volkes, das die Aufgaben lediglich aus Gründen der Praktikabilität delegiert.
Diese Verfassungsgrundsätze scheinen schon seit einiger Zeit zunehmend in Vergessenheit zu geraten. Was in der vergangenen Woche aus Dachau und Gelsenkirchen in die bundesweiten Schlagzeilen einschlug, darf man derweil als ein weiteres Fortschreiten einer Erkrankung interpretieren, an welcher die Rechtssprechung schon seit Jahren leidet.
FALL A: DIE REINIGUNGSKRAFT AUS VIERKIRCHEN – EINE SCHULDIGE Da haben wir zunächst den Fall der 41-jährigen Reinigungskraft aus der 4.500-Seelengemeinde Vierkirchen im Landkreis Dachau, nördlich von München. Sie wurde wegen Volksverhetzung (§ 130 Strafgesetzbuch) zu einer Geldstrafe von 1.650 EUR verdonnert und zwar wegen der folgenden Äußerung auf ihrem Facebook-Konto über dem geteilten WELT-Artikel ‚Subsidiärer Schutz: 10.000 Flüchtlinge verklagen Deutschland‘:
„Den Staat bescheißen, Leute beklauen, vergewaltigen, sich die Eier wundschaukeln, Geld von uns fordern und den Staat verklagen. Das können sie. Sie sind ja wertvoller als Gold, unsere Superfachkräfte. Ich hoffe, unsere Gerichte schmettern alles ab. Wenn ich Richter wäre, würde ich sagen, wenn euch etwas nicht passt, geht wieder nach Hause. Wir müssen aufhören, uns das alles gefallen zu lassen.“
BESSER GLEICH MIT EINEM GROSSAUFGEBOT DER POLIZEI SÄMTLICHE STAMMTISCHE IM FREISTAAT BAYERN DICHTMACHEN Für das Amtsgericht Dachau waren diese Äußerungen nicht mehr am unteren Rand der Strafbarkeit. Man fragt sich daher, ob man dann nicht besser gleich mit einem Großaufgebot der bayerischen Landespolizei sämtliche Stammtische im Freistaat dichtmachen soll, um den Amtsrichter in Dachau zufrieden zu stellen.
Denn was die 41-jährige Bayerin, deren Schwägerin aus der Dominikanischen Republik stammt, geäußert hatte, wird nicht nur der Löwenanteil der Ostoberdeutschen denken, sondern es im nüchternen Zustand hinter den eigenen vier Wänden und beim Genuss alkoholischer Getränke auch in der Wirtsstube aussprechen – und das ohne das Amtsgericht vorher um Erlaubnis zu bitten und sich die Worte juristisch absegnen zu lassen.
TATBESTAND DER VOLKSVERHETZUNG ERFÜLLT? Freilich kann man die nicht besonders blumige Wortwahl und den nicht akademisch ausdifferenzierten Inhalt der Äußerung der Oberbayerin kritisieren. Dass dieser Post den Tatbestand der Volksverhetzung nicht erfüllt, dürfte man jedoch rasch beim genauen Blick in den Gesetzestext des Paragraphen 130 Strafgesetzbuch erkennen. Dieser fordert nämlich den Angriff auf die Menschenwürde „in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“ (§ 130 Abs. 1 StGB).
Eine Erklärung, wie die unbekannte Reinigungskraft und geschiedene Mutter zweier Kinder aus einem 4.500-Seelenort den öffentlichen Frieden im Landkreis Dachau oder in anderen Territorien der Bundesrepublik Deutschland durch ihre private Äußerungen auf ihrer Facebookseite zu stören vermag, ist das Amtsgericht Dachau schuldig geblieben.
Besonders pikant ist die Tatsache, dass das Strafgesetzbuch für den Tatbestand der Volksverhetzung überhaupt gar keine Geldstrafe vorsieht. Die nicht vorbestrafte Angeklagte hätte vom Gericht bei einer Verurteilung nur eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren erhalten können.
Da ein solches Urteil mit einer Freiheitsstrafe jedoch einen bundesweiten Skandal verursacht hätte und die Wahrscheinlichkeit nicht gering gewesen wäre, dass ein solcher Spruch von der nächsthöheren Instanz aufgehoben worden wäre, beließ man es bei einer Geldstrafe – die jedoch nicht im Gesetz gar nicht vorgesehen ist.
WENN DAS KEIN RECHTSSKANDAL ERSTER GÜTE IST, WAS STELLT DANN EINEN RECHTSSKANDAL DAR? Die im StGB nicht vorgesehene Geldstrafe hat es in sich: 1.650 EUR für die Angeklagte dürften deutlich mehr sein als der Betrag, den eine Reinigungskraft im Monat (netto, und eventuell auch brutto) verdient. Statt einer 30-tägigen Sperrung hagelt es nun einen (mehr als) 30-tägigen Gehaltsverzicht. Es scheint, dass den gut besoldeten Richtern ein gewisses Feingefühl für den Gelderwerb der unteren, nicht-akademischen Bevölkerungsschichten vollständig verloren gegangen ist. Hier soll jemand zum Schweigen gebracht werden.
Die Geldstrafe ist nicht nur nicht vorgesehen im § 130 StGB und somit rechtswidrig. Sie erscheint angesichts der beruflichen Situation der Angeklagten und der Tatsache, dass sie nicht vorbestraft ist, im Angesicht der vergleichsweise harmlosen Facebook-Äußerung unverhältnismäßig hoch.
Verallgemeinerung ist kein Straftatbestand. Und bei der grundgesetzlich geschützten Meinungsäußerung (die Vorrang hat vor jedem Gesetz) sind gewiss der Bildungsgrad und die Ausdrucksfähigkeit der Angeklagten zu berücksichtigen, deren Arbeitsalltag nicht aus blumiger, akademischer und politisch korrekter Fachsprache bestehen wird.
Das Urteil aus Dachau ist ein Paradebeispiel dafür, wie entfernt einige Juristen von der Realität des Lebens sind, wenn sie im Namen des Volkes sprechen.
Sofern die Verurteilte aus Vierkirchen nicht die – psychische und finanzielle – Kraft aufbringen wird, gegen das Urteil in Revision zu gehen, wird sie wohl 1.650 EUR an den Staat zahlen müssen.
Derweil erhielt der Leibwächter Osama bin Ladens, Sami A., rund zwei Jahrzehnte lang in Bochum Sozialleistungen vom Steuerzahler, die sogar für einen ordentlichen Motorroller reichten:
FALL B: DER ISLAMEXTREMISTISCHE TERRORUNTERSTÜTZER IN BOCHUM – EIN UNSCHULDSLAMM Um ein ganz anderes Kaliber ging es am Donnerstagabend vergangener Woche (12.07.) beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Der Tunesische Staatsbürger und ehemalige Leibwächter bin Ladens, Sami A., der als islamextremistischer Gefährder eingestuft wurde, sollte aus der Bundesrepublik Deutschland zurück in die Tunesische Republik abgeschoben werden. Am frühen Freitagmorgen ging der Flug nach Tunesien. Erst als der Tunesier im Flieger das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verlassen hatte, trudelte das Fax aus Gelsenkirchen beim BAMF ein. Der Zeitpunkt war schlicht zu spät!
Daraufhin beschließt das Verwaltungsgericht noch am selben Tag, dass Sami A. „unverzüglich auf Kosten der Ausländerbehörde“ zurück nach Deutschland zu fliegen sei. Das VG Gelsenkirchen prangerte die angeblich grob rechtswidrige Abschiebung an, die grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien verletzen würde.
Um dies nochmal zu verdeutlichen: Ein deutsches Gericht entscheidet, dass ein Tunesier und islamextremistischer Terrorunterstützer, der – weil es noch kein anderslautenden, rechtskräftigen und bekannt gegebenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes gab – nach Tunesien abgeschoben wurde, auf Kosten des Steuerzahlers „unverzüglich“ nach Deutschland zurückzuführen sei.
INTERESSEN DES LEIBWÄCHTERS VON OSAMA BIN LADEN HÖHER ALS DIE SICHERHEITSINTERESSEN DER BUNDESREPUBLIK GESTELLT Damit stellt ein deutsches Gericht die Interessen eines Leibwächters von Osama bin Laden höher als die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik sowie das finanzielle Rechtsgut der Allgemeinheit.
Es ist die Tunesische Republik, die, als souveräner Staat, dem Treiben des VG Gelsenkirchen nunmehr einen ordentlichen Strich durch die Rechnung macht. So ist das eben, wenn sich souveräne Staaten um ihre eigenen Staatsangehörigen kümmern wollen. Dann kommen auch deutsche Verwaltungsrichter an ihre Obergrenze.
Man darf mit Spannung abwarten, was in der Sache Sami A. noch entschieden wird. Das OVG NRW (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen) in Münster wird den Fall nun wohl als nächste Instanz behandeln.
Fest steht in jedem Fall: Die rechtssprechende Gewalt, die ihm Namen des Volkes Recht sprechen soll, ist immer weniger auf der Seite des Volkes, auf der Seite der schaffenden Bürger, auf der Seite der inländischen Leistungserbringer als auf der Seite von ausländischen Terrorunterstützern.
DIE VOLKSVERRÄTER SITZEN NICHT NUR IN DEN PARLAMENTEN. DIE VOLKSVERRÄTER SITZEN IN RICHTERROBEN AUCH IN DEN GERICHTSSÄLEN UNSERER REPUBLIK Die rechtssprechende Gewalt zeigt sich zunehmend als volksverratende Gewalt, die eine einfache Putzfrau aus Oberbayern für ihre Meinungsäußerung mit 1.650 EUR erzieht und den Leibwächter bin Ladens zurück nach Deutschland holen will, um ihn hier vom Steuerzahler vor der Strafverfolgung in seinem Heimatstaat Tunesien zu bewahren und ihn hier bis auf Weiteres weiter aus Steuermitteln in Bochum zu alimentieren.
All dies erinnert an die SED-Diktatur, in der die freie Meinungsäußerung verfolgt wurde und Terroristen der RAF und der PLO Unterschlupf fanden. https://philosophia-perennis.com/2018/07...hen-und-dachau/
Es läuft etwas gründlich schief im Staate Deutschland
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