Islamisiertes Hamburg: Jugendamt verweigert durch Genitalverstümmelung gefährdete Mädchen rechtlichen Schutz
1. März 2019 Brennpunkt 0 Kommentare
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Foto: Von jak hafiz/Shutterstock
Am 06. Februar 2019, dem „Internationalen Tag für Null Toleranz gegenüber Genitalverstümmelung“, wurde wie jedes Jahr an die Millionen Mädchen erinnert, die immer noch Opfer der gewaltsamen Verstümmelung ihrer Genitalien werden. Verschiedene Institutionen, Politiker und NGOs forderten an diesem Tag die Ächtung und Beendigung dieser brutalen Praktiken.
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Doch selbst in Deutschland ist es keineswegs selbstverständlich, akut gefährdete Kinder wirksam zu schützen, wie ein aktueller Fall in Hamburg zeigt.
Im Oktober 2018 kam die Mitarbeiterin eines Dienstleistungsunternehmens mit einer Kundin aus Guinea ins Gespräch. Die Mutter zweier Töchter im Vorschulalter kündigte nebenbei an im Frühjahr 2019 mit den kleinen Mädchen nach Guinea zu reisen, um sie der Genitalverstümmelung zu unterwerfen. Die Mitarbeiterin hakte nach und erfuhr, dass das für die Frau „ganz normal“ sei. Sie sei Muslimin und auch selbst „beschnitten“.
Ein Kollege der alarmierten Mitarbeiterin informierte umgehend das zuständige Jugendamt in Hamburg Harburg, um Schutzmaßnahmen für die beiden Mädchen einzuleiten.
Wirksamer, rechtlicher Schutz ist möglich.
Seit dem wegweisenden Beschluss des Bundesgerichtshofes (XII ZB 166/03 vom 15.12.2004) haben zahlreiche deutsche Amts- und Oberlandesgerichte Entscheidungen zugunsten des unbedingten Kinderschutzes getroffen.
Sie erkannten dabei die Genitalverstümmelung als schwere und durch nichts zu rechtfertigende Misshandlung und Verletzung an und verfügten als angemessene Schutzmaßnahme z.B. die Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, damit die Kinder nicht in die Gefährdungsländer gebracht werden können. Ergänzend ist die Übertragung der Gesundheitsfürsorge an das Jugendamt möglich, um durch Unversehrtheitskontrollen und Entbindung der Ärzte von ihrer Schweigepflicht sicherzustellen, dass die Mädchen nicht etwa in Deutschland oder im europäischen Ausland zu Opfern werden.
Über ihren „Notruf Genitalverstümmelung“ wurde auch die TaskForce für effektive Prävention von Genitalverstümmelung e.V. in den Fall involviert. Die Kinderschutzorganisation arbeitet i.d.R. bei drohender Verstümmelungsgefahr eng mit den Jugendämtern zusammen, stellt Informationen bereit, berät zur Rechtslage und unterstützt bei der Erarbeitung der nötigen Anträge an die Familiengerichte.
Hamburger Jugendamt versagt den gefährdeten Mädchen rechtlichen Schutz – nicht zum ersten Mal.
Das Jugendamt Hamburg Harburg stellte stattdessen infrage, ob das Gespräch zwischen der Kindsmutter und der Mitarbeiterin tatsächlich stattgefunden habe und verweigerte der TaskForce jegliche Auskunft über den Schutzstatus der Mädchen.
„Wir arbeiten seit mehr als 10 Jahren für den Schutz von Mädchen vor gewaltsamer Genitalverstümmelung und erkennen mittlerweile am Verhalten der Jugendämter, wenn sie – wie im aktuellen Fall – die gebotenen rechtlichen Schritte nicht eingeleitet haben. Bereits in der Vergangenheit haben Hamburger Jugendämter diese Schritte unterlassen, darüber haben wir schon berichtet“ so Ines Laufer, Gründerin der TaskForce. „In der gängigen Rechtsprechung reichte bereits die bloße Reiseabsicht in ein Gefährdungsland und die daraus resultierende abstrakte Gefahr, um Mädchen mit gerichtlichen Maßnahmen zu schützen. Doch bei unserem aktuellen Fall haben wir es mit einer sorgfältig planenden Überzeugungstäterin zu tun, was rechtlichen Schutz umso dringlicher macht.“
TaskForce leitet Gerichtsverfahren ein – doch das Gericht schließt Sachverständige und Zeugen (!) aus.
Im Januar 2019 übernahm die TaskForce die Aufgabe des Jugendamtes, beim Amtsgericht Hamburg Harburg wirksame Schutzmaßnahmen für die beiden gefährdeten Mädchen zu beantragen und stellte einen Eilantrag auf einstweilige Verfügung mehrerer Schutzmaßnahmen, u.a. die Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Übertragung der Gesundheitsfürsorge.
Obwohl darin deutlich wird, dass die TaskForce ihre Informationen von Dritten, also von Zeugen erhielt, hat sich das Gericht bis heute nicht um die Aussagen dieser Zeugen bemüht!
Mehr noch, das Gericht verweigert der TaskForce Auskunft darüber, ob dem Eilantrag stattgegeben wurde und plant am Donnerstag, den 07. März um 12:30 Uhr, den Fall ohne Beteiligung der TaskForce als Antragstellerin und Sachverständige sowie ohne die Zeugen (Mitarbeiterin und Kollege des Dienstleistungsunternehmens) zu verhandeln.(Aktenzeichen 634F 15/19)
Rechtsanwalt Joachim Dorner vertritt die TaskForce in dem Fall und bewertet dieses Vorgehen wie folgt:
„Bei einer so detaillierten Gefährdungsanzeige ist vor allem schnelles Handeln wichtig. Nur so kann maximaler Schutz erreicht werden. Hierzu gehört nach BGH-Rechtsprechung zwingend, die Ermittlungen anzustellen, zu denen nach dem Vorbringen der Beteiligten und dem Sachverhalt Anlass besteht.
Den Mädchen droht lebenslanges Leiden grausamen Ausmaßes. Da können es sich weder Jugendämter noch Gerichte erlauben, den Anzeigeerstatter im weiteren Verfahren außen vor zu lassen und somit auf weitere wichtige Informationen, wie zum Beispiel die Nennung von Zeugen, zu verzichten.
Die Verpflichtung, in einem solchen Fall den gesamten Sachverhalt schnellstmöglich von Amts wegen aufzuklären, ist mit § 26 FamFG fest im Verfahrensrecht der Familiengerichte verankert.“
Es stehen also noch vor Verhandlungsbeginn mehrere Fragen im Raum:
– Hat das Amtsgericht die von der TaskForce beantragten Schutzmaßnahmen umgehend veranlasst? Falls nicht, mit welcher Begründung? In diesem Fall ist zu bedenken, dass die Kindsmutter zwischen Januar und März genügend Zeit hatte, die Mädchen außer Landes zu bringen/bringen zu lassen, um sie dem behördlichen Schutz zu entziehen.
– Aus welchem Grund hat es das Gericht unterlassen, bei der TaskForce die Zeugen zu erfragen und deren Aussagen zu würdigen? Wie will das Gericht eine fundierte Entscheidung treffen, wenn nicht einmal der Versuch unternommen wird, die Zeugen zu kontaktieren?
– Warum hat das Jugendamt Hamburg Harburg es unterlassen, seinerseits die dringend gebotenen rechtlichen Schutzmaßnahmen einzuleiten und damit seinem Schutzauftrag nachzukommen?
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