Die Feier der Vorabendmesse...
Der astronomische 24-Stundentag und der liturgische Tag Von P. Edward McNamara Rom, 7. August 2015 (ZENIT.org)
P. Edward McNamara, Professor für Liturgie und Studiendekan der Theologischen Fakultät am Päpstlichen Athenäum „Regina Apostolorum“ in Rom, beantwortet Fragen zur Feier der Vorabendmesse.
Frage 1: Ich feiere die Messe täglich zusammen mit zwei weiteren Priestern unserer Pfarrei. Wenn ich nun zum Beispiel am Mittwoch bestimmte Dinge zu erledigen habe, Orte besuchen muss oder es für mich sonstwie besser ausgeht, darf ich dann meine Mittwochmorgenmesse vorher, d.h. am vorausgehenden Dienstagabend feiern? Sagen wir also einmal, ich hätte an einem Tag früh am Morgen eine OP, dürfte ich die Messe dann am Abend vorher feiern? Ich feiere gerne täglich die hl. Messe, auch weil der Herr es so will. -- G.D., Chicago, USA.
Frage 2: Ich bin Priester im Ruhestand, wohne außerhalb meines Bistums und feiere täglich in einem Zimmer meiner Wohnung eine Privatmesse. Manchmal würde ich lieber eine Sonntagvorabendmesse statt einer Sonntagsmesse halten. Ich bin mir nicht sicher, ob ich hierfür die Erlaubnis des Ortsbischofs benötige, wenn es doch durchweg allen Priestern erlaubt ist, Sonntagvorabendmessen zu feiern. Muss ein ernsthafter Grund vorliegen, damit man die Sonntagsmesse auf den Samstag vorverlegen kann? -- J.H., Austin, Texas, USA.
P. Edward McNamara: Da diese beiden Fragen eng miteinander verbunden sind, werden wir sie zusammen beantworten. Es geht hier um verschiedene Dinge, doch hauptsächlich um die tägliche Messe und die Möglichkeit, diese am Vorabend zu feiern.
Zunächst einmal empfiehlt die Kirche allen Priestern, die hl. Messe täglich zu feiern. Dementsprechend heißt es in can. 904 des Codex des kanonischen Rechts:
„Immer dessen eingedenk, dass sich im Geheimnis des eucharistischen Opfers das Werk der Erlösung fortwährend vollzieht, haben die Priester häufig zu zelebrieren; ja die tägliche Zelebration wird eindringlich empfohlen, die, auch wenn eine Teilnahme von Gläubigen nicht möglich ist, eine Handlung Christi und der Kirche ist, durch deren Vollzug die Priester ihre vornehmste Aufgabe erfüllen.“
Jeder Priester sollte also in der Regel täglich eine hl. Messe feiern oder bei einer Messe konzelebrieren. Aus pastoralen Gründen kann er darüber hinaus noch eine weitere Messe feiern. So lesen wir in can. 905:
„§1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen es nach Maßgabe des Rechts erlaubt ist, mehrmals am selben Tag die Eucharistie zu zelebrieren oder zu konzelebrieren, ist es dem Priester nicht erlaubt, mehr als einmal am Tag zu zelebrieren.
„§2 Wenn Priestermangel besteht, kann der Ortsordinarius zugestehen, dass Priester aus gerechtem Grund zweimal am Tag, ja sogar, wenn eine seelsorgliche Notlage dies erfordert, an Sonntagen und gebotenen Feiertagen auch dreimal zelebrieren.“
Was die tägliche Messfeier angeht, ist unser Bezugspunkt der 24-Stundentag, das heißt, die tägliche Messe kann zu jedem Zeitpunkt nach Mitternacht bis zur darauffolgenden Mitternacht gefeiert werden. Sie kann nicht vorgezogen und am Vorabend gefeiert werden, denn das würde darauf hinauslaufen, dass man an einem Tag zwei Messen feiert.
Unser Leser mit der ersten Frage darf seine Wochentagsmesse also nicht auf den Vorabend verlegen. Er könnte aber das Opfer auf sich nehmen und die Messe sehr früh am Tag feiern. Vor einer anderen Situation stehen wir in Bezug auf die Vorabendmesse von Sonntagen und gebotenen Feiertagen. In diesen Fällen wählt die Kirche als Bezugspunkt den liturgischen Tag, wodurch dann das Fest am vorausgehenden Abend beginnt. So erlaubt sie Katholiken, das Feiertagsgebot zu erfüllen. Hierzu heißt es im Kirchenrecht:
„Can. 1248 §1: Dem Gebot zur Teilnahme an der Messfeier genügt, wer an einer Messe teilnimmt, wo immer sie in katholischem Ritus am Feiertag selbst oder am Vorabend gefeiert wird.“
Es ist ersichtlich, dass man hierdurch die Teilnahme an der Messe und damit die Erfüllung des Gebots erleichtern möchte.
Der Ruhestandspriester könnte also, wenn er will, seine Tagesmesse am Samstagabend feiern. Es wäre ihm freigestellt, hierbei die Texte vom Sonntag zu verwenden. Damit würde er seine Sonntagspflicht erfüllen, die ihm, wie allen Gläubigen, auferlegt ist. Da dieser Fall vom Kirchenrecht geregelt ist, bräuchte er bei seinem Bischof nicht um Erlaubnis bitten, um die Texte vom Sonntag verwenden zu düfen.
Allerdings wäre es nur dann angezeigt, so vorzugehen, wenn es ihm aus irgendeinem Grund nicht möglich wäre, an jenem Sonntag seine tägliche Messe zu feiern. Andererseits wäre es nicht recht, wenn man an einem Samstag zwei hl. Messen ohne Beteiligung von Gläubigen feiert, eine für den Tag und eine für den Sonntag, denn das würde can. 905 widersprechen.
Natürlich ist allen Priestern, die (wie es häufig in Pfarreien vorkommt) in beiden Fällen für das Volk feiern, die Feier zweier Messen erlaubt. Ebenso ist es Ordenspriestern erlaubt, an einem Samstag während der Gemeinschaftsmesse zu konzelebrieren, obwohl sie an demselben Tag eine weitere Messfeier für Gläubige feiern werden, sei dies die Tagesmesse oder die Sonntagvorabendmesse.
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