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  • 16.10.2015 00:29 - Rechtliche Hinweise zum kaum bekannten “Jedermann-Festnahmerecht”
von esther10 in Kategorie Allgemein.

Rechtliche Hinweise zum kaum bekannten “Jedermann-Festnahmerecht”
Veröffentlicht: 16. Oktober 2015 | Autor: Felizitas Küble

Deutsche Bürger sind rechtlich in der Lage, die Polizei bei ihrer schweren Arbeit aktiv zu unterstützen. So gibt es in Deutschland das sogenannte 026_23AJedermann-Festnahmerecht. Dieses Recht dient der Effektivität der Strafverfolgung. Polizei oder Staatsanwaltschaft können bedauerlicherweise nicht überall sein.



Nach § 127 Abs. 1 Satz 1 der deutschen Strafprozessordnung ist jedermann befugt, eine Person ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen, wenn diese Person auf frischer Tat angetroffen oder verfolgt wird und wenn sie der Flucht verdächtig ist oder ihre Identität nicht sofort festgestellt werden kann.

Quelle: http://www.schweizmagazin.ch/nachrichten...lungskraft.html

Jedermann–Festnahme § 127 StPO:

Was ist erlaubt?

Die meisten Leute denken, dass nur die Polizei oder andere Strafverfolgungsbehörden das Recht zur Festnahme haben. Grundsätzlich ist dies richtig, denn das Recht auf Freiheitsberaubung ist Ausfluss des staatlichen Gewaltmonopols. Der Staat soll die Verfolgung und Ahndung von Straftaten übernehmen.

Es gibt aber eine Ausnahme. Das sog. Jedermann–Festnahmerecht berechtigt auch Privatpersonen andere festzunehmen. Dies dient der Effektivität der Strafverfolgung, da auch die Polizei und Staatsanwaltschaft nicht immer und überall sein kann.

Wann gilt das Jedermann–Festnahmerecht?

Gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) ist jedermann befugt, eine Person ohne rechtliche Anordnung vorläufig festzunehmen, wenn die Person auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, der Flucht verdächtig ist oder ihre Identität nicht sofort festzustellen ist.

Für die Annahme eines Festnahmerechts ist maßgeblich, dass eine „Tat“ vorliegt. Fraglich ist dabei, ob eine Tat tatsächlich vorliegen muss oder ob ein Tatverdacht ausreicht. Der BGH lässt einen Tatverdacht genügen. Dafür müssen starke Verdachtsmomente vorliegen.

Quelle und vollständiger Text hier: http://strafverteidigung-hamburg.com/209...C2%A7-127-stpo/



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