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  • 20.02.2016 00:55 - Das Karlsruher Urteil zur Sodomie und die Folgen der sexuelle Revolution
von esther10 in Kategorie Allgemein.

Das Karlsruher Urteil zur Sodomie und die Folgen der sexuelle Revolution
Veröffentlicht: 20. Februar 2016 | Autor: Felizitas Küble | Abgelegt unter: AKTUELLES | Tags:
Von Günter Mayer

Sodomie – dies ist der juristische Fachausdruck für „Sex mit Tieren“ – war seit Bismarcks Zeiten in Deutschland ein Straftatbestand (zuletzt § 175b StGB). Diese Regelung aus dem Kaiserreich hat die Weimarer Republik, die Nazi-Zeit und die CDU-regierten ersten Jahre Bundesrepublik überlebt. Zumindest die überwältigende Mehrheit der Deutschen sah darin den Schutz eines von christlicher Ethik geprägten Menschenbildes. Es ging also um die damalige Vorstellung von Menschenwürde. Tierschutz war in dieser Zeit nicht so ausgeprägt wie heute. paragraph_300x3001



Als nach dem moralischen Umsturz 1968 im Jahr 1969 die bisherige CDU-Regierung von der Koalition SPD/FDP abgelöst wurde, war – offenbar einem dringenden Bedürfnis folgend – die Aufhebung des § 175b StGB eines der ersten strafrechtlichen Änderungen welche die neue Regierung auf den Weg brachte.

Der Geist der neuen „Bumbs-Gesellschaft“ im Geist der 68er Jahre, vertrug es nicht mehr, der „freien Sexualität“ solche strafrechtlichen Schranken aufzuerlegen. Wir erinnern uns; es war die Zeit als ernstzunehmende Politiker ungestraften Sex mit Kindern forderten. Und so blieb es bis zum Jahr 2013.

Es ging nicht um Menschenwürde oder ein – gar christlich geprägtes – Menschenbild, was jene Kräfte antrieb, welche eine Revision forderten. Nein, es ging „ums Tier“! Kräfte aus der heute übermächtigen Tierlobby waren es, welche zum Schutz der „insoweit willenlosen und wehrlosen Tieren“ eine Neuregelung forderten, nachdem das bisherige Tierschutzgesetz als Rechtsgrundlage für eine Bestrafung nicht ausreichte oder dies zumindest fraglich war. Die CDU/SPD-Regierung zierte sich eine Zeit lang, denn schließlich war ja die Aufhebung des § 175b StGB den damaligen Genossen ein wichtiges Anliegen.

Schließlich konnte sich die Lobby durchsetzen und das Tierschutzgesetz wurde um den § 3 Nr. 13 ergänzt, nachdem nun „Sex mit Tieren“ als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann; wohl bemerkt: nicht als Straftat. 0022



Interessant in diesem Zusammenhang ist die Formulierung, welche auch das Bereithalten von Tieren für ordnungswidrig erklärt, wenn ein Dritter der Sexpartner sein soll. Somit muss es wohl „Tier-Bordelle“ gegeben haben, welche im bisherigen rechtsfreien Raum ihre Dienste anboten. Ob jene, welche sich durch das neue Gesetz in ihrer Freiheit eingeschränkt fühlten und das Bundesverfassungsgericht anriefen, zu diesen „Geschäftsleuten“ gehörten, weiß der Verfasser nicht. Jedenfalls hat das Gericht (1 BvR 1864/14) keine verfassungsrechtlichen Bedenken gesehen. Die Tiere werden ihm dankbar sein.

Die Alt-68er Tendenz „Sex für alle mit allen“ hat eine neue Grenze erfahren, zumal der Schutz der Kinder vor sexuellen Übergriffen strafrechtlich derart verschärft wurde, dass einige Regelungen von durchaus anständigen Juristen kritisiert wurden und eine Einschränkung keine politische Mehrheit finden würde. Die Ereignisse von Köln werden einen verstärkten Schutz der Frauen zur Folge haben.

Also wird die „Sex-Lobby“ andere Verbote ins Visier nehmen. Es bietet sich derzeit nur § 176 StGB an. Kaum hatte Kardinal Kasper in seiner bekannten Rede die Geschiedenen, welche sich aus ehrbaren Gründen nicht trennen können, dazu aufgefordert, „wie Geschwister zusammen zu leben“, als der Deutsche Ethikrat die Aufhebung des § 176 StGB (Sex unter Geschwister) forderte. Mal sehen, was noch auf uns zukommt, falls nicht die größere Sexualmoral der Muslime den „Christen“ Grenzen setzt.

Der Verfasser Günter Mayer ist Fachbuch-Autor und Justizoberamtsrat i.R. aus Kaiserslautern





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