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  • 26.02.2016 00:51 - Nummer 1 - Beichte in der Fastenzeit
von esther10 in Kategorie Allgemein.


Beichten während der Fastenzeit...Nummer1.
Die Regel „einmal im Jahr“ lässt Raum für Flexibilität


Pater Edward McNamara, Professor für Liturgie und Studiendekan der Theologischen Fakultät am Päpstlichen Athenäum „Regina Apostolorum“ in Rom, beantwortet eine Frage zur Beichtpraxis in der österlichen Bußzeit.

Frage: Apropos österliche Bußzeit – ich habe neulich gehört, dass man eine Todsünde begeht, wenn man nicht während der Fastenzeit zur Beichte geht. Sollte das stimmen? — J.B., Ocala, Florida, USA

Pater Edward McNamara: Die schnelle Antwort auf diese Frage wäre ein einfaches Nein. Die ausführlichere Antwort hingegen ist nicht so einfach und einige zusätzliche Dinge sind zu beachten.

So lesen wir im Kirchenrecht:

„Can. 987 – Damit ein Gläubiger die heilbringende Hilfe des Bußsakraments empfängt, muss er so disponiert sein, dass er sich unter Reue über seine begangenen Sünden und mit dem Vorsatz zur Besserung Gott zuwendet.“

„Can. 988 – §1. Der Gläubige ist verpflichtet, alle nach der Taufe begangenen schweren Sünden, deren er sich nach einer sorgfältigen Gewissenserforschung bewusst ist, nach Art und Zahl zu bekennen, sofern sie noch nicht durch die Schlüsselgewalt der Kirche direkt nachgelassen sind und er sich ihrer noch nicht in einem persönlichen Bekenntnis angeklagt hat.“

„§2. Den Gläubigen wird empfohlen, auch ihre lässlichen Sünden zu bekennen.“

„Can. 989 – Jeder Gläubige ist nach Erreichen des Unterscheidungsalters verpflichtet, seine schweren Sünden wenigstens einmal im Jahr aufrichtig zu bekennen.“

Doch heißt es im Kirchenrecht auch in Bezug auf den Kommunionempfang wie folgt:

„Can. 920 – §1. Jeder Gläubige ist, nachdem er zur heiligsten Eucharistie geführt worden ist, verpflichtet, wenigstens einmal im Jahr die heilige Kommunion zu empfangen.“

„§2. Dieses Gebot muss in der österlichen Zeit erfüllt werden, wenn ihm nicht aus gerechtem Grund zu einer anderen Zeit innerhalb des Jahres Genüge getan wird.“

Diese kirchenrechtlichen Normen gehen auf die Konstitution 21 des Vierten Laterankonzils, das 1215 abgehalten wurde, zurück. Darin heißt es:

„Alle Gläubigen beider Geschlechter sollen nach Erreichen des Unterscheidungsalters zumindest einmal im Jahr ihrem eigenen Priester [bzw. Pfarrer] persönlich alle ihre Sünden beichten, wobei die Priester darauf achten sollen, dass die Gläubigen das tun, was in ihrer Macht steht, um die Buße, die ihnen auferlegt worden ist, zu erfüllen. Sie sollen das Sakrament der Eucharistie zumindest an Ostern in ehrfürchtiger Weise empfangen, es sei denn, sie wären der Meinung, sich aus gutem Grund und auf Anraten ihres eigenen Priesters eine Zeit vom Empfang enthalten zu müssen. Im gegenteiligen Fall soll man ihnen zu Lebzeiten nicht erlauben, eine Kirche zu betreten und ein christliches Begräbnis verweigern. Dieses heilbringende Dekret soll oft in Kirchen ausgehängt werden, damit sich niemand auf den Vorwand stützen kann, er habe nichts davon gewusst. Wenn jemand aus gutem Grund den Wunsch hat, seine Sündenbekenntnis bei einem anderen Priester abzulegen, so soll er zuerst bei seinem eigenen Priester hierfür um Erlaubnis bitten und sie erhalten; andernfalls ist der andere Priester nicht befugt, von ihnen loszusprechen bzw. sie der Person zurückzubehalten. Der Priester soll die Geister unterscheiden und klug sein, um wie ein kundiger Arzt Wein und Öl über die Wunden des Verletzten zu gießen. Er soll sich in Bezug auf den Sünder und die Sünde über die Umstände sorgfältig informieren, damit er in kluger Weise bestimmen kann, welcher Ratschlag zu geben und welche Arznei anzuwenden ist und so verschiedene Mittel einsetzen, um den Kranken zu heilen. Er soll sich aber überaus sorgfältig davor in Acht nehmen, den Sünder durch ein Wort, ein Zeichen oder in irgendeiner anderen Art zu verraten. Sollte der Priester einen weisen Ratschlag benötigen, soll er ihn in umsichtiger Weise suchen, ohne die betreffende Person zu erwähnen. Denn wenn irgendjemand es sich herausnehmen sollte, eine Sünde, die ihm in der Beichte eröffnet worden ist, zu enthüllen, so bestimmen wir hiermit, dass er nicht nur von seinem priesterlichen Amt enthoben werden soll, sondern auch zu lebenslänglicher Buße in ein Kloster strikter Observanz zu schicken ist.“

Nummer 2 folgt...
https://de.zenit.org/articles/beichten-w...b17ad9-40961937





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