APITEL
AUFBEWAHRUNG UND VEREHRUNG DER HEILIGSTEN EUCHARISTIE
Can. 934 — § 1. Die heiligste Eucharistie:
1° muß aufbewahrt werden in der Kathedralkirche oder einer dieser gleichgestellten Kirche, in jeder Pfarrkirche und in der Kirche oder Kapelle, die mit dem Haus eines Ordensinstituts oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens verbunden ist;
2° kann aufbewahrt werden in der Privatkapelle des Bischofs und, mit Erlaubnis des Ortsordinarius, in anderen Kirchen, Kapellen und Privatkapellen.
§ 2. An geheiligten Orten, wo die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, muß ständig jemand da sein, der sie in seiner Obhut hat; soweit es möglich ist, soll wenigstens zweimal im Monat ein Priester dort die Messe feiern.
Can. 935 — Niemandem ist es erlaubt, die heiligste Eucharistie bei sich aufzubewahren oder auf der Reise mit sich zu führen, außer aufgrund einer dringenden seelsorglichen Notlage und unter Beachtung der Vorschriften des Diözesanbischofs.
Can. 936 — Im Haus eines Ordensinstituts oder in einem anderen frommen Haus darf die heiligste Eucharistie nur in der Kirche oder der mit dem Haus verbundenen Hauptkapelle aufbewahrt werden; aus gerechtem Grund kann jedoch der Ordinarius erlauben, daß sie auch in einer anderen Kapelle desselben Hauses aufbewahrt wird.
Can. 937 — Wenn kein schwerwiegender Grund dem entgegensteht, ist eine Kirche, in der die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, täglich wenigstens einige Stunden für die Gläubigen offenzuhalten, damit sie vor dem heiligsten Sakrament dem Gebet obliegen können.
Can. 938 — § 1. Die heiligste Eucharistie darf nur in einem einzigen Tabernakel einer Kirche oder Kapelle ständig aufbewahrt werden.
§ 2. Der Tabernakel, in dem die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, muß sich an irgendeinem hervorragenden Platz der Kirche oder Kapelle befinden, der gut sichtbar, kunstvoll ausgestattet und zum Gebet geeignet ist.
§ 3. Der Tabernakel, in dem ständig die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, darf nicht beweglich sein; er muß aus festem, undurchsichtigem Material gefertigt und so verschlossen sein, daß, soweit irgend möglich, die Gefahr der Profanierung vermieden wird.
§ 4. Aus schwerwiegendem Grund ist es erlaubt, die heiligste Eucharistie vor allem zur Nachtzeit an einem anderen, sichereren und geziemenden Platz aufzubewahren.
§ 5. Wer für eine Kirche oder Kapelle zu sorgen hat, hat Vorkehrungen zu treffen, daß der Schlüssel des Tabernakels, in dem die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, mit größter Sorgfalt gehütet wird.
Can. 939 — In einem Ziborium, d.h. einem Gefäß, sind für die Erfordernisse der Gläubigen genügend konsekrierte Hostien aufzubewahren; sie sind häufig zu erneuern, nachdem die alten in gebotener Weise konsumiert wurden.
Can. 940 — Vor dem Tabernakel, in dem die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, muß ununterbrochen ein besonderes Licht brennen, durch das Christi Gegenwart angezeigt und verehrt wird.
Can. 941 — § 1. In Kirchen oder Kapellen, denen die Aufbewahrung der heiligsten Eucharistie zusteht, können Aussetzungen mit dem Ziborium oder mit der Monstranz vorgenommen werden; dabei sind die in den liturgischen Büchern vorgeschriebenen Normen zu beachten.
§ 2. Während der Meßfeier darf im selben Raum der Kirche oder Kapelle keine Aussetzung des Allerheiligsten stattfinden.
Can. 942 — Es wird empfohlen, daß in diesen Kirchen und Kapellen all jährlich eine feierliche Aussetzung des Allerheiligsten erfolgt, die eine angemessene, wenn auch nicht zusammenhängende Zeit dauert, damit die örtliche Gemeinde das Geheimnis der Eucharistie tiefer bedenkt und verehrt; eine Aussetzung dieser Art darf aber nur vorgenommen werden, wenn die Versammlung einer angemessenen Zahl von Gläubigen zu erwarten ist; auch sind dabei die ergangenen Vorschriften zu beachten.
Can. 943 — Es ist Aufgabe des Priesters oder des Diakons, das Allerheiligste auszusetzen und den eucharistischen Segen zu erteilen; unter besonderen Umständen sind allein die Aussetzung und die Einsetzung, jedoch ohne Segen, Sache des Akolythen, des außerordentlichen Spenders der heiligen Kommunion oder eines anderen vom Ortsordinarius dazu Beauftragten, wobei die Vorschriften des Diözesanbischofs zu beachten sind.
Can. 944 — § 1. Wo es nach dem Urteil des Diözesanbischofs möglich ist, soll zum öffentlichen Zeugnis der Verehrung gegenüber der heiligsten Eucharistie, vor allem am Hochfest Fronleichnam, eine Prozession stattfinden, die durch die öffentlichen Straßen führt.
§ 2. Dem Diözesanbischof kommt es zu, Ordnungen für die Prozessionen zu erlassen;
durch diese ist für die Teilnahme an ihnen und ihre würdige Durchführung Vorsorge zu treffen
http://www.vatican.va/archive/DEU0036/_P3C.HTM
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