Erzbischof verteidigt „Luther-Konzerte“ zu Ehren der „Reformation“ in katholischer Kirche 19. April 2017 Nachrichten, Papst Franziskus 0
Erzbischof Castellucci mit Papst Franziskus
(Rom) „Bei diesen Luther-Konzerte handelt es sich entschieden um verstimmte Töne.“ Mit diesen Worten kommentierte Mauro Faverzani von Corrispondenza Romana einen Zyklus von fünf Konzerten zu Ehren Martin Luthers und der protestantischen Reformation in einer katholischen Kirche in der italienischen Stadt Modena.
Faverzani greift einigen katholischen Unmut auf, daß ein und dieselbe katholische Kirche, die 2017 des 100. Jahrestages der Marienerscheinungen von Fatima gedenkt, zugleich Veranstaltungen zum „Reformationsgedenken“ organisiert oder mitorganisiert. Im konkreten Fall von Modena tritt als Veranstalter ein „Rat der christlichen Kirchen“ auf. Die Konzerte finden jedoch alle in einer katholischen Kirche statt.
Was in Modena geschieht, ist kein Einzelfall. „Noch irritierender ist die Art und Weise, mit der man diese Entscheidung zu rechtfertigen versuchte“, so Faverzani. In einem Interview mit der diözesanen Wochenzeitung Nostro Tempo (Unsere Zeit) nahm Erzbischof Erio Castellucci persönlich Stellung. Er sprach unter anderem von der „Möglichkeit, die Kirchen für nicht-kultische Initiativen zu nützen“. Das sei „durch Bestimmungen und eine inzwischen bewährte Praxis geregelt“.
Msgr. Castellucci, 56 Jahre alt, war vor weniger als zwei Jahren noch einfacher Pfarrer in Forlì, dann machte ihn Papst Franziskus unerwartet zum Erzbischof von Modena. Heute gilt er bereits als potentieller Kandidat für das Amt des Vorsitzenden der Italienischen Bischofskonferenz, wenn Kardinal Angelo Bagnasco im Januar 2018 sein 75. Lebensjahr vollenden und mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit von Papst Franziskus emeritiert wird. Vorsitzender der Italienischen Bischofskonferenz ist formalrechtlich der Papst selbst, der jedoch einen geschäftsführenden Vorsitzenden ernennt, der diese Aufgabe wahrnimmt.
Wer die obengenannte Begründung für den Zyklus der Luther-Konzerte in einer katholischen Kirche abgegeben hat, steht im derzeitigen Pontifikat in hohen Ehren, wurde bereits zu Höherem berufen und könnte noch zu weit Höherem berufen werden. Die „Bestimmungen“, die der Erzbischof erwähnte, gibt es tatsächlich. Sie besagen allerdings das genaue Gegenteil.
Im Canon 1210 des Codex Iuris Canonici heißt es:
„An einem heiligen Ort darf nur das zugelassen werden, was der Ausübung oder Förderung von Gottesdienst, Frömmigkeit und Gottesverehrung dient, und ist das verboten, was mit der Heiligkeit des Ortes unvereinbar ist. Der Ordinarius kann aber im Einzelfall einen anderen, der Heiligkeit des Ortes jedoch nicht entgegenstehenden Gebrauch gestatten.“ Die Möglichkeit von Einzelfällen wird erwähnt, aber klar umgrenzt. „Fallen auch auch Initiativen, die ausdrücklich gedacht sind, den Geburtstag eines Schismas zu feiern, das von einem Exkommunizierten gewollt wurde, unter diese Einzelfallmöglichkeit?“ Diese Frage Faverzanis wird von den einschlägigen kirchlichen Bestimmungen recht deutlich verneint.
Die römische Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung schreibt in ihrer „Erklärung über Konzerte in Kirchen“ vom 5. November 1987:
„Die Kirchen dürfen deshalb nicht einfach als ‚öffentliche‘ Räume angesehen werden, die für Versammlungen jeder Art zur Verfügung stehen. Sie sind vielmehr heilige Orte, die aufgrund ihrer Weihe oder Segnung auf Dauer für den Gottesdienst ‚ausgesondert‘ sind. Als sichtbare Gebäude sind die Kirchen Zeichen für die auf Erden pilgernde Kirche; sie sind Bilder, die das himmlische Jerusalem ankündigen, und Stätten, an denen schon hier auf Erden das Geheimnis der Gemeinschaft zwischen Gott und den Menschen Wirklichkeit wird. Ob in der Stadt oder auf dem Land, die Kirche bleibt immer das Haus Gottes, das Zeichen seiner Wohnung unter den Menschen. Als solche bleibt sie heiliger Ort, auch wenn in ihr kein Gottesdienst gehalten wird.“ Und noch deutlicher:
„Dies wird nur dann möglich sein, wenn die Kirchen das bleiben, was sie sind. Wenn sie zu anderen, ihnen fremden Zwecken verwendet werden, dann sind sie in der Gefahr, nicht mehr ein Zeichen für die Gegenwart Gottes unter den Menschen zu sein.“ Auch die Konstitution über die Heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium des Zweiten Vatikanischen Konzils definiert als „Ziel der Kirchenmusik“, […] „die Ehre Gottes und die Heiligung der Gläubigen“ (Nr. 112).
„Das ist nicht gerade der Fall bei einem Ereignis, das ausdrücklich gedacht ist, um der protestantischen Reformation zu gedenken, indem protestantische Autoren vorgetragen werden, die von protestantischen Pastoren kommentiert werden“, so Faverzani.
Die Gottesdienstkongregation legte in der genannten Erklärung zudem fest, daß Kirchenkonzerte vom Ortsbischof „per modum actus“ nur als gelegentliche Einzelfälle gewährt werden können, während ausdrücklich eine „kumulative Genehmigung, etwa für die Dauer eines Festivals oder eine Reihe von Konzerten, ausgeschlossen“ wurde (Nr. 10). http://www.katholisches.info/2017/04/erz...lischer-kirche/ Text: Giuseppe Nardi Bild: La Croce (Screenshot)
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