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  • 01.07.2017 00:38 - „Ehe für alle“: Angriff auf das Grundgesetz
von esther10 in Kategorie Allgemein.

„Ehe für alle“: Angriff auf das Grundgesetz

Veröffentlicht: 1. Juli 2017 | Autor: Felizitas Küble
Von Dr. Christoph Heger

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt in Artikel 6: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“



Es hebt damit die Ehe aus den Personenvereinigungen, deren freie Bildung in Artikel 9 gewährleistet wird, als öffentlich-rechtliches Institut hervor.

Die enge Verknüpfung der Begriffe „Ehe“ und „Familie“ im Wortlaut des Artikels 6 gibt zugleich den Grund für diese Unterscheidung an: Aus der „Ehe“ als der Verbindung eines Mannes mit einer Frau erwachsen Kinder, also „Familie“. Diese Verbindung stellt das Grundgesetz „unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung“ um des Fortbestandes des Staatsvolks und damit der „staatlichen Ordnung“ willen.

Die Regelungen in Artikel 6 und Artikel 9 gehören zu den „Grundrechten“, die nach Artikel 1, Abs. 3 auch den Gesetzgeber binden, also höchstens durch den Verfassungsgeber möglicherweise verändert werden können.

Von daher entbehrte schon die Einführung einer „eingetragenen Lebenspartnerschaft“ mit deren Erhebung zu einem eheartigen öffentlich-rechtlichen Institut über eine Personenvereinigung nach Artikel 9 hinaus einer grundgesetzlichen Rechtfertigung – dies umso mehr als diese Erhebung beschränkt blieb auf Zwei-Personen-Vereinigungen mit sexuellem Hintergrund.


„Das RECHT hilft der JUGEND“
Ich erinnere beiläufig daran, daß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 2010 entschieden hat, daß die europäischen Staaten nicht zur Einführung von Homosexuellen-Ehen usw. verpflichtet sind.

Ein praktisch-sachlicher Unterschied gegenüber den Rechten der Ehe besteht offenbar nur noch in dem „eingetragenen Lebenspartnerschaften“ – mit gutem Grund – nicht eingeräumten bzw. ggf. beschränkten Recht auf Adoption.

Wenn auch der begrifflich-rechtliche Unterschied zwischen Ehe und „eingetragener Lebenspartnerschaft“ aufgehoben wird, geht es weiter auf dem Weg, das Grundgesetz auf einfach-gesetzlichem Wege zu ändern – nicht durch Änderung seines Textes, sondern durch eine neue, ihm unterschobene Semantik.

Das Grundgesetz würde damit zu einem bloßen Passepartout der jeweils herrschenden – sich als „modern“ empfehlenden – Bestrebungen und damit die heute noch bestehende parteienübergreifende Achtung verlieren.
https://charismatismus.wordpress.com/201...as-grundgesetz/



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