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  • 15.09.2017 00:57 - „Rette uns vor dem Bösen“ (Mt 6, 13)
von esther10 in Kategorie Allgemein.

„Rette uns vor dem Bösen“ (Mt 6, 13)

Das Erzbistum Köln erließ eine „Ordnung über den Umgang mit Anfragen zum Exorzismus und zum Befreiungsgebet im Erzbistum Köln“.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 6. September 2017 um 13:04 Uhr
Köln am Rhein
Von Gero P. Weishaupt:



Seit dem 1. August 2017 ist im Erzbistum Köln eine „Ordnung über den Umgang mit Anfragen zum Exorzismus und zum Befreiungsgebet im Erzbistum Köln“ in Kraft. Rainer Maria Kardinal Woelki erließ Regelungen nach den Prinzipien der Theologie, der christlichen Anthropologie und der Humanwissenschaften (Psychologie und Medizin).

Anfragen an das Generalvikariat richten
Anfragen im Zusammenhang mit Besessenheit sind zunächst an die Hauptabteilung Seelsorge im Generalvikariat des Erzbistums zu richten, wo ein ein qualifizierter Mitarbeiter oder eine qualifizierte Mitarbeiterin im persönlichen Gespräch (ggf. auch telefonisch) klärt, welche Not besteht und in welcher Weise ihr begegnet werden kann. Wenn die betroffene Person weitere Begleitung benötigt, kann ein vom Erzbischof von Köln beauftragter Priester hinzugezogen werden. „Er muss gemessen an den jeweiligen Erfordernissen des konkreten Falls auf psychologisch-medizinischem Gebiet entsprechend qualifiziert sein und soll sich zusätzlich fachlich beraten lassen“, heißt es im Amtsblatt des Erzbistums. Es wird in dem Zusammenhang auch auf „Gebete um Befreiung vom Bösen und auf Bittgebete hingewiesen, die „unabhängig vom Ritus des Exorzismus hilfreich und geraten“ sind.

Voraussetzungen für den Exorzismus
Sollte ein Exorzismus in Betracht gezogen werden, dann ist nach der Ordnung des Erzbistums „die medizinisch-psychologische Abklärung des Sachverhaltes unerlässlich“. Der Priester nimmt dazu in Absprache mit der hilfesuchenden Person Kontakt auf mit einem Sachverständigen, um eine sachverständige Stellungnahme einzuholen.

Das Kirchenrecht bindet den rechtmäßigen Exorzismus an die „besondere und ausdrückliche Erlaubnis“ (peculiaris et expressa licentia) des Ortsordinarius (can. 1172 § 1). Darum heißt es in der Ordnung des Erzbistums Köln: „Sollte ein Exorzismus – nach eingehender theologischer, seelsorglicher und medizinischer Abklärung – im Einzelfall angezeigt sein, kann der Erzbischof die Erlaubnis gemäß can. 1172 § 1 CIC einem geeigneten Priester gemäß can. 1172 § 2 erteilen (Randbemerkung von GPW: Meines Erachtens ist die Erlaubniserteilung auch dem General- oder einem damit beauftragten Bischofsvikar möglich, da der Gesetzgeber vom Ortsordinarius spricht, wozu in einer Diözese auch die beiden genannten Vikare gehören, vgl. can. 134 § 1).

Ausdrücklich hebt die Ordnung hervor: „Priestern aus anderen Diözesen, aus Orden, Geistlichen Gemeinschaften oder aus Gemeinschaften des geweihten Lebens, auch wenn sie bereits über die Erlaubnis gemäß can. 1172 § 1 CIC verfügen, ist es im Erzbistum Köln verboten, den Ritus des Exorzismus zu vollziehen, wenn sie nicht über die ausdrückliche Erlaubnis des Erzbischofs verfügen.“

Einem Priester darf nach can. 1172 § 2 nur dann die Erlaubnis erteilt werden, wenn er sich „durch Frömmigkeit, Wissen, Klugheit und untadeligen Lebenswandel auszeichnet“. Die Eignungsvoraussetzungen überprüft der Ortsordinarius.
http://www.kathnews.de/rette-uns-vor-dem-boesen-mt-6-13
Foto: Köln am Rhein – Bildquelle: Kathnews



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