Neues Motu proprio erlassen
Papst Franziskus ändert Rücktritt von Dikasterienleitern 15. Februar 2018 0
Papst Franziskus ändert mit Motu proprio die Bestimmungen für den altersbedingten Rücktritt von Dikasterienleitern und hohen Prälaten an der Römischen Kurie. (Rom) Papst Franziskus hat mit dem heute veröffentlichten Motu proprio Imparare a congedarsi (Sich verabschieden lernen) neue Bestimmungen für den Amtsverzicht aus Altersgründen von Dikasterienleitern und hohen Prälaten an der Römischen Kurie erlassen.
Das Motu proprio wurde von Franziskus am Montag unterzeichnet und heute vom vatikanischen Presseamt publik gemacht.
„Wer sich vorbereitet, seinen Amtsverzicht vorzulegen, muß sich angemessen vor Gott vorbereiten, und sich allen Machtbegehrens und der Annahme, unverzichtbar zu sein, entkleiden.“
„Andererseits, wenn ausnahmsweise von ihm verlangt wird, den Dienst für eine längere Periode fortzusetzen, verlangt dies mit Großzügigkeit die eigenen, neuen, persönlichen Projekte aufzugeben. Diese Situation darf aber nicht als ein Privileg oder ein persönlicher Triumph oder als eine Gefälligkeit gesehen werden, die angeblichen Pflichten geschuldet sind, die aus Freundschaften oder einem Näheverhältnis herrühren, auch nicht aus Dankbarkeit für die Effizienz der geleisteten Dienste. Jede eventuelle Verlängerung kann nur für Motive verstanden werden, die mit dem Allgemeinwohl der Kirche zusammenhängen.“
Die neuen Bestimmungen Artikel 1 des Motu proprio schreibt vor, daß mit Vollendung des 75. Lebensjahres die Diözesanbischöfe und Eparchen, „und alle, die ihnen gemäß Canon 381.2 CIC und 313 CCEO gleichgestellt sind, sowie Bischof-Koadjutoren, Weihbischöfe oder Bischöfe mit besonderen, pastoralen Aufträgen eingeladen sind, dem Papst den Verzicht auf ihr pastorales Amt vorzulegen“.
Artikel 2 ändert die bisherige Regelung für die Dikasterienleiter an der Römischen Kurie sowie die „hohen Prälaten und Bischöfe, die andere Aufgaben im Dienst des Heiligen Stuhls verrichten“. Diese Amtsträger gehen mit Vollendung des 75. Lebensjahres nicht mehr ipso facto ihres Amtes verlustig, wie es bisher war, sondern haben künftig dem Papst ihren Amtsverzicht anzubieten.
Artikel 3 sieht dasselbe für die „päpstlichen Repräsentanten“ vor. Der Amtsverzicht erfolgt nicht mehr ipso facto, sondern durch das ausdrückliche Anbieten des Rücktritts.
Artikel 4 legt fest: Damit der Rücktritt gemäß den vorgenannten Artikeln 1–3 rechtskräftig ist, muß er vom Papst angenommen werden, der nach „Abwägung der konkreten Umstände entscheiden wird“.
Artikel 5 besagt, daß bei Einreichung des Rücktrittsangebot gemäß den Artikeln 1–3 „automatisch“ eine Verlängerung im Amt eintritt, die so lange dauert, bis der Betroffene Nachricht darüber erhalten hat, daß der Rücktritt vom Papst angenommen oder das Mandat „auf bestimmte oder unbestimmte Zeit“ verlängert wurde. Damit kommen in den konkreten Fällen die entsprechenden Bestimmungen im Canon 189.3 CIC und 970.1 CCEO nicht mehr zur Anwendung.
Die Bestimmungen des neuen Motu proprio treten mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Osservatore Romano in Kraft, was wahrscheinlich in der morgigen Ausgabe der Fall sein wird.
Text: Giuseppe Nardi Bild: Vatican.va (Screenshot)
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