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  • 24.10.2018 00:25 - „Kinderrechte“ in der Verfassung bedeuten in Wahrheit Vorrechte für den Staat
von esther10 in Kategorie Allgemein.

„Kinderrechte“ in der Verfassung bedeuten in Wahrheit Vorrechte für den Staat
Veröffentlicht: 24. Oktober 2018 | Autor: Felizitas Küble | Abgelegt unter: EHE, FAMILIE und ELTERNRECHT | Tags: Bevormundung, Eltern, Familie, FAZ, Grundgesetz, Kinderrechte, Mathias von Gersdorff, Prof. Dr. Arndt Uhle, Rechtslage, Rechtssprechung, Staat, Verfassung, Verfassungsrechtler |Hinterlasse einen Kommentar
Mathias von Gersdorff
Bis Ende 2019 hat sich die regierende Koalition von Union und SPD vorgenommen, Kinderrechte in das Grundgesetz aufzunehmen.

Was zunächst ganz nett und sinnvoll klingt, ist in Wahrheit eine Einschränkung der Elternrechte zugunsten des Staates.

Um dies zu erläutern, möchte ich Ihnen eine Stellungnahme Prof. Dr. Arnd Uhle zusammenfassen, die am 30. August 2018 in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ erschienen ist. Professor Uhle ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig. Er ist auch Richter des Verfassungsgerichts des Freistaates Sachsen.


Der Verfassungsexperte spricht sich klar gegen die Aufnahme von Kinderrechten in die Verfassung aus; seine Begründung lautet:

„Kraft der Geltung des Grundgesetzes sind Kinder Kraft ihres Menschseins selbstverständlich Träger der Grundrechte. Das betont seit Jahrzehnten auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung. So hat es bereits vor einem halben Jahrhundert festgehalten, dass ein Kind nach geltendem Verfassungsrecht >ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit ist“.

Prof. Uhle erläutert in seinem Aufsatz, dass schon heute der Staat bei elterlichem Versagen und vor allem bei familiärer Gewalt einschreiten kann.

Das natürliche Recht der Eltern auf Erziehung, so wie es in §6 des Grundgesetzes festgelegt ist, stellt zudem nicht bloß ein Recht, sondern auch eine Verpflichtung dar. Das Recht der Eltern auf Erziehung ist ein sog. treuhänderisches Recht, ein dienendes Recht, welches das Wohl des Kindes zum Ziele hat.

Die staatliche Gemeinschaft übt ein Wächteramt aus, was sie berechtigt und sogar verpflichtet, im Falle schwerwiegender Beeinträchtigung einzuschreiten. Das ist der gesetzliche Status Quo heute.



Ändert sich mit der Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz nichts an der Rechtslage, so wäre dies eine rein symbolische Maßnahme ohne praktische Konsequenzen.

Doch in dieser Hinsicht ist Prof. Uhle skeptisch: „Die Mehrzahl der in jüngerer Zeit diskutierten Vorschläge zeichnen doch die Tendenz aus, das bisherige Verhältnis zwischen Elternverantwortung und staatlichem Wächteramt zu verändern – und zwar zu Lasten des Elternrechts und zugunsten der staatlichen Einflussnahme.“

Gegenwärtig ist der Staat ein Wächter, der grundsätzlich davon ausgeht, dass das Kindeswohl im Regelfall bei den Eltern in guten Händen ist.

Genau das kann sich aber im Falle eine Grundgesetzänderung ändern. Prof Uhle dazu:

„Im Falle der Aufnahme von ausdrücklicher Kinderrechte in das Grundgesetz besteht jedoch die Gefahr, dass sich genau dies ändert. Denn neu positivierte Kinderrechte haben das Potential, unter Berufung auf ihren Schutz Entscheidungsbefugnisse, die bisher den Eltern vorbehalten sind, zukünftig auf den Staat zu verlagern.“

Sollte dies stattfinden, so stünden wir gegenüber einem Paradigmenwechsel im Verhältnis von Elternrecht und staatlichem Wächteramt.

Konkrete Auswirkungen könnte die Einführung einer Kindergartenpflicht, die Impfpflicht und weitere Einschränkungen des Mitbestimmungsrechts der Eltern bei der schulischen Sexualerziehung sein.

Wenn man sich die Entwicklung der letzten Jahre in diesen Punkten vor Augen führt, bestünde ein klares Risiko, dass das staatliche Bestimmungsrecht das Elternrecht (noch weiter) zurückgedrängt würde.

Die Verteidiger von Kinderrechten in der Verfassung argumentieren in der Regel, dies sei nicht ihr Motiv Die Absichten der Abgeordneten, die eine Grundgesetzänderung anstreben, sind aber unerheblich.

Prof. Uhle weiter: „Für die Auswirkungen einer Grundgesetzänderung ist nicht die Absicht ihrer Urheber entscheidend, sondern der objektive Sinngehalt der Verfassungsänderung. Und dieser Sinngehalt spräche im Falle der Schaffung eines „Kindergrundrechts“ für eine Änderung der Rechtslage.“

Dies könnte sich in der Rechtsprechung aus Karlsruhe wiederspiegeln, Prof Uhle: „Ein veränderter Verfassungstext birgt die Gefahr einer Neuakzentuierung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Lasten des Elternrechts. Auch das belegt, dass eine Schmälerung des Elternrechts zu den Risiken und Nebenwirkungen einer Verankerung spezieller Kinderrechte im Grundgesetz zählt.“

Für die Aktion „Kinder in Gefahr“ steht deshalb fest: Wir lehnen eine (weitere) Einschränkung der Elternrechte bzw. eine Ausweitung der Befugnisse des Staates über die Kinder ab und somit auch die Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz.

Unser Autor Mathias von Gersdorff aus Frankfurt leitet die Aktion „Kinder in Gefahr“ und die damit verbundene Internetseite: https://www.aktion-kig.eu/
https://charismatismus.wordpress.com/201...fuer-den-staat/



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