Bischof Kochs bedingungslose Totalkapitulation DIE EUCHARISTIE WIRD VERRAMSCHT
19. Dezember 2018 Totalkapitulation im Erzbistum Berlin.
Totalkapitulation im Erzbistum Berlin.
Schauen wir auf ein Spirituosengeschäft mit Absatzproblemen. Die wohlfeilen Weine und hochprozentigen Getränke stehen in den Regalen, aber die Regale leeren sich nicht: Kunden nicht in Sicht. Da kommt der Inhaber auf eine glanzvolle Idee: „Abverkauf- Räumungsverkauf“ plakatiert er. „Alles muß raus“. Neue Kundenkreise gilt es sich zu erschließen. Eine Marketingidee muß her. Da gibt es doch so ein reaktionäres dogmatisches Jugendschutzgesetz, das denen den Kauf von alkoholischen Getränken verbietet. Ganz vorkonziliar!
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Wird dabei aber denn die Gewissensentscheidung des Jugendlichen („Ich möchte Alkohol trinken und mein Gewissen urteilt, das ist so für mich in Ordnung“) angemessen berücksichtigt? Wenn nun der angestellte Verkäufer aber mit diesem Gewissensurteil des potentiellen Kunden Probleme hat, daß er es vor seinem Gewissen nicht verantworten kann, Jugendlichen Alkoholika zu verkaufen, dann ist dem Gewissensurteil des Jugendlichen die Priorität einzuräumen. In einem Beratungsgespräch hat der Verkäufer auf die Problematik des Alkoholkonsums den jugendlichen Käufer hinzuweisen, dann aber das Gewissensurteil des Kunden zu akzeptieren. Die Zeiten dogmatischer Bevormundung sind zu Ende – jetzt kommt die Verkaufszeit der persönlichen Gewissensentscheidung
Wer aufmerksam den Brief von Heiner Koch, Erzbischof von Berlin und Metropolit der Berliner Kirchenprovinz, zur Frage des Kommunionempfangs für evangelische Ehepartner, die mit einem Katholiken verheiratet sind, liest, findet diese Argumentation haargenau da wieder im Punkt 6.
Der Bischof belehrt seine Priester, daß es die Aufgabe der Kirche sei, das Gewissen der Menschen zu bilden, „nicht aber zu ersetzen“.
Denn die Kirche achtet „die Würde des persönlichen Gewissens als das Heiligtum des Menschen“. Die Priester und die sonstigen in der Seelsorge Wirkenden sollen das Gespräch mit den Evangelischen führen, die als Verheiratete mit einem Katholiken die Kommunion begehren.
„Keinesfalls aber ist es uns und Ihnen als Spender der Sakramente erlaubt, das Gewissensurteil der Gläubigen beiseite zu schieben und durch ein eigenes zu ersetzen.“ Wenn also der Priester es nach seinem Gewissen nicht billigen kann, die Kommunion dem darum Bittenden auszuteilen, der aber kraft seines Gewissensurteils sie als für sich erlaubt begehrt, dann muß das der Priester akzeptieren. Das kann auch einfacher gesagt werden: Wenn der Kunde eine Ware kaufen will, dann hat der Verkäufer kein recht, den Kauf ihm zu verwehren. Und wenn dann der Verkäufer auf so dogmatisch doktrinäre Bestimmungen wie das Jugendschutzgesetz oder die kirchlichen Bestimmungen zum Empfang der Eucharistie verweisen sollte, dann hat er sich belehren zu lassen, daß er die Gewissensurteile der Kunden mißachte, nämlich ihre Konsumwünsche. Das oberste Gesetz nämlich für die Kirche lautet:
Der Kunde ist König, sein Wille geschehe. Das ist die seelsorgerlich, sprich kundenorientiert fundierte Legitimierung der Außerkraftsetzung der Lehre der Kirche. Die Kirche hat anzubieten, was die Kunden wollen.
Anbei: Die Kollateralschäden des Alkoholkonsums bei Jugendlichen sind vernachlässigbar im Vergleich zu den Schäden, die ein sakrilegischer Empfang der Kommunion mit sich bringt. Und das will etwas besagen.
Text: Uwe Lay Bild: Erzbistum Berlin (Screenshot)
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