Wie und warum das Beichtsiegel die Gläubigen vor seelsorglichem Missbrauch schützt
Veröffentlicht: 30. Januar 2019 | Autor: Felizitas Küble | Abgelegt unter: Geistlicher/pastoraler MISSBRAUCH | Tags: Beichtgeheimnis, Beichtgespräch, Beichtkind, Beichtsiegel, Bußsakrament, geistilches Gespräch, geistlicher Missbrauch, Kleriker, Machtmissbrauch, Missbrauch, pastoraler Missbrauch, Priester, religiöser Missbrauch, Seelsorge, Stillschweigen Von Felizitas Küble In der Öffentlichkeit wird viel über sexuellen Missbrauch diskutiert, doch für das Seelenleben vieler Menschen ist auch der geistliche Missbrauch äußerst verstörend und führt oft zu jahrelangen psychischen Problemen, nicht selten auch zu einer Abwendung vom Glauben.
Mir ist dies durch Gespräche mit Betroffenen seit Jahrzehnten bekannt.
Vor allem in sektiererischen und schwarmgeistigen Gruppierungen ist die Gefahr des religiösen Machtmissbrauchs groß, inbesondere dann, wenn sich eine charismatische Gründer- oder Führergestalt (sie kann auch weiblich sein) als besonders gottbegnadet präsentiert und von seinen Anhängern strikten Gehorsam verlangt.
Oft ist diese „Forderung“ nicht einmal nötig, weil sich die leichtgläubigen Schäflein von sich aus um ihren selbsternannten „Propheten“ scharen usw….
BILD: Der hl. Johannes Nepomuk – hier seine Statue am Aasee in Münster – starb für das Beichtgeheimnis
Ein wirksamer Schutz vor geistlichem Missbrauch ist natürlich das Beichtsiegel, das für katholische Priester so strikt gilt, daß selbst der Papst einen Geistlichen nicht davon dispensieren (befreien) kann, auch nicht in einem Falle, in dem er sonst – etwa in einer Diktatur – den Tod erleidet.
Allein das Beichtkind selber kann den Priester von seiner absoluten Schweigepflicht entbinden.
Allerdings ist nicht allen Katholiken klar, wie es um einige Einzelheiten steht, die mit dem Beichtsiegel verbunden sind.
Daher seien zwei wichtige Punkte erwähnt, die zum Schutz des Gläubigen vor spirituellem Missbrauch gehören:
Vor Jahrzehnten berichtete mir eine Mitarbeiterin unseres Verlags folgendes: Ein Ordenspriester sagte ihr, sie möge sich bei der eigentlichen Beichte strikt auf das Sündenbekenntnis beschränken. Alle weiteren Themen und Fragen – etwa zu ihrem geistlichen Leben – möge sie nach Ablauf des Bußsakramentes mit ihm erörtern. – Die junge Frau hielt sich leider an diese Aufforderung. Die Folge war, daß dieser Kleriker mit anderen Personen aus seiner geistlichen Gemeinschaft darüber sprach, denn sie hörte später von diesen Leuten entsprechende Anmerkugnen. Da sie über gewisse innere Schwierigkeiten nur mit ihm gesprochen hatte, war klar, daß er ihr Vertrauen verletzt hatte. Nun hat der Kleriker natürlich das eigentliche Beichtsiegel nicht verletzt, da es sich um Äußerungen n a c h der Beichte handelte, a b e r er hat das Seelsorgsgeheimnis nicht eingehalten, das man auch als „Berufsgeheimnis“ (ähnlich der ärztlichen Schweigepflicht) bezeichnen könnte. – Daher sei hiermit davor gewarnt, einer solchen Bitte nachzukommen, zwischen eigentlicher Beichte und „geistlichem Gespräch“ zu unterscheiden. Etwas anderes ist es, wenn der Gläubige von sich aus solch eine Trennung wünscht, aber auch dann sollte er sich vergewissern, ob der Priester wirklich vertrauenswürdig ist. Vor etwa 12 Jahren sagte mir ein Kaplan eher beiläufig, als wir uns über das Thema „geistliche Begleitung“ unterhielten, er halte es nicht für hilfreich, wenn Gläubige ihre Fragen und Erörterungen ins Beichtgespräch „reinpacken“, statt mit ihm außerhalb des Bußsakramentes darüber zu sprechen. Auf meine Rückfrage, warum er dies denn nicht so gut fände, antwortete er: Für die geistliche Leitung sei es bisweilen besser, wenn man auf das früher schon Besprochene später gegenüber dem Gläubigen „zurückgreifen“ könne. – Ich ahnte zwar, was er meinte, erkundigte mich dann aber genauer über die kirchlichen Vorschriften. Es geht hierbei um folgendes: Dem Priester ist es strikt verboten, außerhalb der Beichte in irgendeiner Weise – und seien es nur Andeutungen – auf Inhalte zurückzukommen, die ihm zuvor von dem/der Betreffenden gebeichtet worden waren. Der Geistliche ist also nicht nur gegenüber anderen Personen zum Stillschweigen verpflichtet, sondern auch gegenüber dem Beichtkind selber. Nur dieses kann ihn hiervon entbinden und ihm erlauben, außerhalb der Beichte über etwas zu sprechen, das er nur durch eine vorherige Beichte wissen kann.
Zum Schluß sei noch angemerkt, daß das Beichtsiegel in gewisser Weise auch für Nicht-Priester gilt. Man darf zwar über das mit anderen sprechen, was man selber gebeichtet hat, auch darüber, was der Priester gesagt oder empfohlen hat, man darf aber auf keinen Fall darüber reden, was man zufällig aus einer Beichte mitgehört hat, etwa wenn jemand im Beichtstuhl zu laut gesprochen hat. https://charismatismus.wordpress.com/201...rauch-schuetzt/
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