Der klägliche Versuch einer Rettung! – Stellungnahme zur „Handreichung“ des Bischofs von Regensburg zu Amoris laetitia
15. März 2017 Forum, Nachrichten, Papst Franziskus, Sakrament der Ehe
Regensburger Dom: Eine Stellungnahme zur „Diözesanen Handreichung für die Seelsorge mit wiederverheirateten Geschiedenen“ des Bischofs von Regensburg vom 14.03.2017 von Dr. Markus Büning*
Als ich heute morgen im Internet die Handreichung des Regensburger Oberhirten gelesen habe, war ich doch erstaunt über den dort zu findenden Versuch, die „Dinge jetzt so zu drehen“, als ob Amoris Laetitia (AL) klar an Nr. 84 Familiaris Consortio (FC) festgehalten habe. Und wie wird von Bischof Rudolf Voderholzer dieser Versuch unternommen? Mit dem Bezug auf eine Fußnote von AL, diesmal die Fußnote 329. Ja, die Fußnoten haben es hier ja bekanntlich in sich! Es ist gut, dass wir Laien, durchaus des Lesens und Verstehens von Texten mächtig, den Dingen selbst auf den Grund gehen können.
Nun der Reihe nach! Bischof Voderholzer führt in seiner Richtlinie zum Verhältnis von AL und FC in Nr. 5 seiner Handreichung folgendes aus:
„Wenn die Ehe jedoch nach all diesen Einschätzungen gültig geschlossen wurde, besteht nach dem Wort Jesu (Mt 19,6) diese Ehe vor Gott fort. Wie können dann die Betroffenen mit ihrer Sehnsucht nach den Sakramenten umgehen? Papst Franziskus hat in seinem Schreiben eine Möglichkeit erwähnt, die Papst Johannes Paul II. mehrfach ausgeführt hat, die aber derzeit leicht aus dem Blick gerät und eine Prüfung verdient (AL Anm. 329, vgl. Familiaris consortio 84). Auf Grund der großen Bedeutung, die die Kirche in der ehelichen Sexualität erkennt, können Wiederverheiratete, die beide bereit sind, ‚wie Geschwister‘ enthaltsam zu leben, und dadurch indirekt das erste Eheband achten, zu den Sakramenten zugelassen werden.“
Hat Papst Franziskus diese „Möglichkeit“ wirklich so erwähnt, wie der Bischof es hier seinen Diözesanen suggeriert. Wenn dem so wäre, hätten die vier mutigen Kardinäle wohl kaum die Dubia erhoben. Nein, Herr Bischof Voderholzer, dies hat Franziskus leider nur in einer sehr relativierenden Art und Weise und unter Zuhilfenahme eines verfremdeten Zitates aus dem Konzilsdokument Gaudium et spes getan. Schauen wir uns zunächst im Haupttext von AL den Passus an, worauf sich die von Bischof Voderholzer zitierte Fußnote 329 bezieht. Dort heißt es dann in Nr. 298 AL wie folgt:
„298. Die Geschiedenen in einer neuen Verbindung, zum Beispiel, können sich in sehr unterschiedlichen Situationen befinden, die nicht katalogisiert oder in allzu starre Aussagen eingeschlossen werden dürfen, ohne einer angemessenen persönlichen und pastoralen Unterscheidung Raum zu geben. Es gibt den Fall einer zweiten, im Laufe der Zeit gefestigten Verbindung, mit neuen Kindern, mit erwiesener Treue, großherziger Hingabe, christlichem Engagement, mit dem Bewusstsein der Irregularität der eigenen Situation und großer Schwierigkeit, diese zurückzudrehen, ohne im Gewissen zu spüren, dass man in neue Schuld fällt. Die Kirche weiß um Situationen, in denen »die beiden Partner aus ernsthaften Gründen – zum Beispiel wegen der Erziehung der Kinder – der Verpflichtung zur Trennung nicht nachkommen können«.“
Der Passus „die beiden Partner aus ernsthaften Gründen – zum Beispiel wegen der Erziehung der Kinder – der Verpflichtung zur Trennung nicht nachkommen können“ bringt in der Tat ein Zitat aus FC Nr. 84, allerdings wird dann im Haupttext von AL die Forderung des hl. Johannes Paul II., dass in einem solchen Fall die zusammenlebenden wiederverheirateten Geschiedenen enthaltsam leben müssen, wohlweislich nicht zitiert. Und genau dieser Umstand wird seit Monaten von den Kritikern von AL zu Recht vorgetragen. Wieso zitiert der Papst hier FC Nr. 84 unvollständig? Hier soll offenkundig kein Anstoß erregt werden. Dieser Inhalt wird dann lediglich auf umschriebene Weise indirekt und nur noch in einer Fußnote erwähnt, wobei in inhaltlicher Hinsicht eine Relativierung angesprochen wird. So heißt es dann in Fußnote 329 zu Nr. 298 AL wie folgt:
„Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio (22. November 1981), 84: AAS 74 (1982), S. 186. Viele, welche die von der Kirche angebotene Möglichkeit, „wie Geschwister“ zusammenzuleben, kennen und akzeptieren, betonen, dass in diesen Situationen, wenn einige Ausdrucksformen der Intimität fehlen, »nicht selten die Treue in Gefahr geraten und das Kind in Mitleidenschaft gezogen werden [kann].« (Zweites Vatikanisches Konzil, Past. Konst. Gaudium et spes über die Kirche in der Welt von heute, 51).“
Eines wird hier doch ganz deutlich: Durch die Anführung von Nr. 51 Gaudium et spes (GS) soll hier offenkundig der Eindruck erweckt werden, dass hier „nicht selten“ (sic!) die Treue des Zusammenlebens und sogar das Kindeswohl gefährdet sei. Anders gesagt: Die Forderung aus FC Nr. 84, wie Geschwister zusammen zu leben, mag ja ein anerkanntes hehres Ziel sein, aber nötigt den Betroffenen Lasten auf, die sie wohl in den meisten Fällen nicht tragen können. Das ist der Inhalt dieser Fußnote von AL! Hieraus jetzt die uneingeschränkte Bestätigung von Nr. 84 FC zu entnehmen, geht am Wortlaut und Sinn dieser Textpassage völlig vorbei.
Was dann noch ärgerlicher ist, ist der Umstand, dass der Papst selbst hier sinnverdrehend einen Konzilstext heranzieht, um den eindeutigen Gehalt von FC Nr. 84 zu relativeren. Denn dieser Passus aus Nr. 84 GS bezieht sich auf Eheleute und eben nicht auf zusammenlebende wiederverheiratete und zivilrechtlich geschiedene Menschen. Zudem ist hier auch angesichts der klaren Lehre der Kirche über die Unauflöslichkeit der Ehe keinerlei Raum für eine analoge Anwendung dieses Konzilstextes auf irreguläre Verhältnisse. Hier fehlt es klar und deutlich an einer planwidrigen Regelungslücke. Hören wir hierzu Nr. 51 GS im Wortlaut:
„Das Konzil weiß, dass die Gatten in ihrem Bemühen, das Eheleben harmonisch zu gestalten, oft durch mancherlei Lebensbedingungen der heutigen Zeit eingeengt sind und sich in einer Lage befinden, in der die Zahl der Kinder – mindestens zeitweise – nicht vermehrt werden kann und der Vollzug treuer Liebe und die volle Lebensgemeinschaft nur schwer gewahrt werden können. Wo nämlich das intime eheliche Leben unterlassen wird, kann nicht selten die Treue als Ehegut in Gefahr geraten und das Kind als Ehegut in Mitleidenschaft gezogen werden; denn dann werden die Erziehung der Kinder und auch die tapfere Bereitschaft zu weiteren Kindern gefährdet.“ (Hervorhebung von mir!)
Es verbietet sich hier doch eindeutig, diesen Passus des Konzilstextes als Argument für eine Relativierung von Nr. 84 FC heranzuziehen.
Insgesamt wird immer deutlicher, dass hier von Vornherein ein erkenntnisleitendes Interesse am Werke ist, die bisher geltende Morallehre der Kirche zu relativieren und die Zulassung sog. wiederverheiratet Geschiedener mit allen nur möglichen Tricks in die Wege zu leiten, freilich ja immer nur für den jeweils gebotenen Einzelfall, was immer das heißen mag. Diese Vorgehensweise ist durchschaubar und trägt nicht! Die Dinge werden immer verworrener. Hier hilft nur noch eins: Beten darum, dass der Papst selbst nun endlich ein klares Wort zur weiterbestehenden uneingeschränkten Geltung von von Nr. 84 FC sagt!
*Markus Büning, geboren 1966 in Ahaus (Westfalen), studierte katholische Theologie und Philosophie in Münster in Westfalen und München, anschließend absolivierte er noch ein Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten von Konstanz und Münster und wurde 2001 in Münster zum Doktor der Rechtswissenschaften promoviert. Nach Tätigkeiten als Assistent an den Universitäten Konstanz und Münster trat er als Jurist in den Verwaltungsdienst. Der ausgewiesene Kirchenrechtler veröffentlichte zahlreiche Publikationen zu kirchenrechtlichen und theologischen Themen und über Heilige. Dr. Markus Büning ist verheiratet und Vater von zwei Kindern. http://www.katholisches.info/2017/03/der...moris-laetitia/
+++
Engster Vertrauter Papst Francis und Berater... https://restkerk.net/2017/03/15/aartsbisschop-forte-de-dubia-doen-vragen-rijzen-over-diegenen-die-ze-gesteld-hebben/
Beliebteste Blog-Artikel:
|