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  • 20.03.2018 00:46 - Evangelische SELK äußert sich skeptisch zum Kommunionvorstoß der kath. Bischöfe
von esther10 in Kategorie Allgemein.

Evangelische SELK äußert sich skeptisch zum Kommunionvorstoß der kath. Bischöfe

Veröffentlicht: 20. März 2018 | Autor: Felizitas Küble | Abgelegt unter: KIRCHE + RELIGION aktuell | Tags: Abendmahlsgemeinschaft, altlutherisch, Bischofskonferenz, Ehepartner, katholisch, Kommunion, Ortspfarrer, Propst Gerd Kelter, Realpräsenz, Selbständig-evangelisch lutherische Kirche, SELK, Tagespost |

Wie die „Tagespost“ kürzlich berichtete, hat die SELK kritisch zum Vorstoß der Kath. Bischofskonferenz betreff Interkommunion Stellung bezogen, wonach bei Misch-Ehen auch der protestantische Partner zur hl. Kommunion gehen dürfen.



Die Selbstständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK) gehört nicht zur liberalen EKD (Evangelischen Kirche in Deutschland), sondern ist altlutherisch und theologisch konservativ ausgerichtet; da sie an der lutherischen Realpräsenz-Lehre festhält, pflegt sie im allgemeinen keine Abendmahlsgemeinschaft mit anderen protestantischen Konfessionen.

In Ausnahmefällen erlaubt sie katholischen Eheleuten oder EKD-Evangelischen den Zugang zum SELK-Abendmahl unter bestimmten strikten Bedingungen. (Siehe hierzu:http://www.selk.de/index.php/a-z/lexikon-a)

Propst Gert Kelter, Ökumenereferent der SELK in Görlitz, schreibt in einem Gastbeitrag für die „Tagespost“, der katholische Ehepartner müsse in Glauben und Bekenntnis mit der in der SELK geltenden Lehre übereinstimmen – und der Ortspfarrer diese Sakramentszulassung in Wahrnehmung seiner seelsorglichen Verantwortung aussprechen.

„In der Regel wird der lutherische Pfarrer den römisch-katholischen Ehepartner darauf hinweisen, dass dessen Kommunionsempfang außerhalb seiner Kirche nicht mit dem dort geltenden Kirchenrecht übereinstimmt und gegebenenfalls auch auf die kirchenrechtlichen Konsequenzen aufmerksam machen“, erklärt der Propst weiter.



Zudem weist Kelter darauf hin, dass in der SELK wie auch in der römisch-katholischen Kirche ekklesiologisch gelte, dass Kirchengemeinschaft und Sakramentsgemeinschaft sich gegenseitig bedingten und die Feststellung von Lehr- und Bekenntnisgemeinschaft voraussetzten.

Propst Kelter betont, dass Pfarrer der SELK ihren in gemischtkonfessionellen Ehen lebenden Kirchgliedern nicht raten, die nun durch die Deutsche Bischofskonferenz eröffnete Möglichkeit in Anspruch zu nehmen.

Quelle für die Zitate: https://www.die-tagespost.de/kirche-aktu...;art4691,186404
https://charismatismus.wordpress.com/201...chluss-der-dbk/

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SELK sieht Vorschläge der Bischofskonferenz zur Interkommunion kritisch



SELK sieht Vorschläge der Bischofskonferenz zur Interkommunion kritisch

In der „Tagespost“ äußert sich die SELK zur Entscheidung der Deutschen Bischofskonferenz, künftig bei konfessionsverschiedenen Ehen auch den protestantischen Ehepartner gastweise zur Eucharistie zuzulassen.

01. März 2018
15:05 Uhr
Kommunion

In der SELK wie auch in der römisch-katholischen Kirche gelte ekklesiologisch, dass Kirchengemeinschaft und Sakramentsgemeinschaft sich gegenseitig bedingten, Probst Kelter Foto: Bernd Thissen (dpa)

Die Selbstständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK) erlaubt es unter bestimmten Voraussetzungen, dass ein römisch-katholischer Ehepartner eines SELK-Kirchgliedes die Kommunion an einem Altar der SELK empfängt. „Dann nämlich, wenn der zuständige Pfarrer in diesem Wunsch ein ernsthaftes, geistlich begründetes Begehren erkennen kann“, erkärt Propst Gert Kelter, Ökumenereferent der SELK in Görlitz, in einem Gastbeitrag für die „Tagespost“.

Zudem müsse der römisch-katholische Ehepartner in Glauben und Bekenntnis mit der in der SELK geltenden Lehre übereinstimmen und der Ortspfarrer diese Sakramentszulassung in Wahrnehmung seiner persönlichen seelsorglichen Verantwortung aussprechen. „In der Regel wird der lutherische Pfarrer den römisch-katholischen Ehepartner darauf hinweisen, dass dessen Kommunionsempfang außerhalb seiner Kirche nicht mit dem dort geltenden Kirchenrecht übereinstimmt und gegebenenfalls auch auf die kirchenrechtlichen Konsequenzen aufmerksam machen“, so Propst Kelter weiter.

Zudem weist Kelter darauf hin, dass in der SELK wie auch in der römisch-katholischen Kirche ekklesiologisch gelte, dass Kirchengemeinschaft und Sakramentsgemeinschaft sich gegenseitig bedingten und die Feststellung von Lehr- und Bekenntnisgemeinschaft voraussetzten. Den Wunsch zweier gläubiger, eucharistisch-frommer Eheleute, gemeinsam das Heilige Mahl zu empfangen, sei „seelsorglich nachvollziehbar“. Propst Kelter betont allerdings, dass Pfarrer der SELK ihren in gemischtkonfessionellen Ehen lebenden Kirchgliedern nicht raten, die nun durch die Deutsche Bischofskonferenz eröffnete Möglichkeit in Anspruch zu nehmen.

https://www.die-tagespost.de/kirche-aktu...;art4691,186404
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